Das französische Sozialversicherungssystem III - Alter

2023

In Frankreich werden die Grundrenten im privaten Sektor durch die Zusatzrenten-Pflichtversicherung Agirc-Arrco ergänzt, die wie die Grundrenten auf dem Grundsatz der Umlage beruht.

A - Grundrente

Grundrenten werden von folgenden Stellen anerkannt:

  • von den regional organisierten Renten- und Arbeitsgesundheitskassen (caisses régionales d'assurance retraite et de santé au travail – CARSAT)
  • von der für den Großraum Paris zuständigen Alterskasse Ile de France (caisse nationale d'assurance vieillesse d'Île-de-France)
  • von den allgemeinen Sozialversicherungskassen der Überseedepartements (CGSS)
  • von der Sozialversicherungskasse in Mayotte (CSS).

1 - Anrechte des Versicherten

a) Die verschiedenen Renteneintrittsalter

Nähere Informationen auf der Webseite: Calculer mon âge légal de départ à la retraite

Renteneinritt zwischen 62 und 64 Jahren (das gesetzliche Renteneintrittsalter)
Geburtsdatum Gesetzliche Renteneintrittsalter
1. Januar 1955 – 31. August 1961 62 Jahren
1. September 1961 – 31. Dezember 1962 62 Jahren und 3 Monaten
1962 62 Jahren und 6 Monaten
1963 62 Jahren und 9 Monaten
1964 63 Jahren
1965 63 Jahren und 3 Monaten
1966 63 Jahren und 6 Monaten
1967 63 Jahren und 9 Monaten
Ab 1968 64 Jahren

Um jedoch mit das gesetzliche Renteneintrittsalter eine abschlagsfreie Rente zu erhalten, muss je nach Jahrgang des Versicherten die erforderliche Anzahl an Versicherungstrimestern zurückgelegt worden sein. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird eine Rente zu einem endgültig geminderten Satz geleistet.

Renteneintritt mit 67 Jahren (automatisch anerkannte, abschlagsfreie Rente)

Ab einem bestimmten Alter wird die Rente, ungeachtet der erworbenen Versicherungstrimester, ohne Abschläge berechnet (67 Jahre für die Versicherten der Jahrgänge ab 1955).

b) Berechnung der Rente (ausschließlich im allgemeinen Rentensystem)

Die Höhe der Rente hängt von drei Faktoren ab:

  • Das durchschnittliche Jahreseinkommen (revenu annuel moyen – RAM): Es wird aus den Bruttoarbeitsentgelten, von denen Beiträge abgeführt wurden, berechnet. Dafür werden die 25 besten Jahre im beruflichen Lebenslauf herangezogen.
  • Rentensatz: Der Höchstsatz von 50 % wird durch einen Minderungskoeffizienten verringert, dessen Höhe von der Anzahl der Trimester abhängt, die unter Berücksichtigung der Versicherungsdauer und des Alters zum Erhalt des vollen Satzes fehlen, wobei von letzeren beiden Kriterien das für den Versicherten günstigere gewählt wird. Der Satz beträgt mindestens 37,5 %.
  • Versicherungsdauer und die als gleichwertig anerkannten Zeiten: Der Satz der Rente, der zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem Alter der automatischen Erteilung einer abschlagsfreien Rente Anwendung findet, ergibt sich aus der Dauer der Versicherungszeiten und anderer berücksichtigter Zeiträume. Der volle Satz von 50 % kann durch die Versicherungsdauer (liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 166 und 172 Trimestern), das Alter (67 Jahre für die Versicherten der Jahrgänge 1955 und später) oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien (arbeitsunfähige Person, zu mindestens 50 % dauerhaft arbeitsunfähiger Schwerbehinderter, Empfänger einer Invaliditätsrente, Arbeiterin mit dem Status der Familienmutter oder Kriegsveteran) erzielt werden.

Zur Berechnung des Rentensatzes werden die Zeiträume berücksichtigt, in denen Beiträge in die verschiedenen auf dem französischen Staatsgebiet anerkannten Versicherungsanstalten eingezahlt wurden (Artikel L.351-1 des französischen Sozialgesetzbuchs - code de la sécurité sociale), sowie als Ersatzzeiten anerkannte Zeiträume: Dabei handelt es sich um Zeiten der Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Wehrdienst, Arbeitslosigkeit usw..

Im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten

Ausländische Beschäftigungszeiten, die in Ländern zurückgelegt werden mit denen Frankreich Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können unter gewissen Bedingungen bei der Bestimmung des Rentensatzes berücksichtigt werden.

Im Rahmen des französischen Rechts werden außerdem ausländische Beschäftigungszeiten, die vor dem 1. April 1983 liegen und für die Versicherungszeiten nachgekauft werden können oder könnten, bei der Berechnung des Rentensatzes ab dem gesetzlichen Ruhestandsalter als gleichwertige Versicherungszeiten berücksichtigt (Artikel R. 351-4 des fr. Sozialversicherungsgesetzes).

Unter der Versicherungsdauer versteht man die tatsächliche Dauer der Versicherung (einschließlich der als gleichwertig anerkannten Zeiträume) im jeweiligen Versicherungssystem. Im Laufe verschiedener Reformen ist die für eine Vollrente nötige Versicherungsdauer, stufenweise erhöht worden:

Vollrente – die dafür nötige Versicherungsdauer
Geburtsdatum Nötige Versicherungsdauer
1958, 1959, 1960 167 Quartale
1. Januar 1961 – 31. August 1961 168 Quartale
1. September 1961 – 31. Dezember 1962 169 Quartale
1963 170 Quartale
1964 171 Quartale
Ab 1965 172 Quartale

Für einen 1962 geborenen Versicherten erfolgt die Berechnung somit folgendermaßen:

  • Das durchschnittliche Jahreseinkommen (der besten 25 Beitragsjahre) X Satz (zwischen 37,5 und 50 %) X Versicherungsdauer im allgemeinen System / 169 Trimester (Höchstversicherungsdauer für den Jahrgang 1962).
Vorgezogener Ruhestand

Es besteht die Möglichkeit, vor dem gesetzlichen Rentenalter ohne Abschläge in Rente zu gehen. Es handelt sich um folgende Renten:

  • Rente aufgrund einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder einer besonders beschwerlichen Tätigkeit
    Bei einer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, kann ein Versicherter mit 60 Jahren ungeachtet seiner Versicherungsdauer ohne Abschläge in Rente gehen. Je nach dem Grad der festgestellten Arbeitsunfähigkeit kann Anspruch auf eine der folgenden Renten bestehen:
    • Unfallrente bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %,
    • Berufsunfähigkeitsrente bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %,
    • Berufsunfähigkeitsrente oder Unfallrente bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % und unter 20 %. Ein Versicherter hat die Möglichkeit einen Antrag auf Rente wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu stellen, wenn:
      • er mindestens 17 Jahre lang im Berufsleben Risikofaktoren ausgesetzt war. Bei der Berechnung dieser Versicherungszeit werden alle Zeiten berücksichtigt, die in sämtlichen Grundrentensystemen Frankreichs oder eines Mitgliedstaats der E.U. zurückgelegt wurden. Ist ein Arbeitnehmer während seines Berufslebens berufsbezogenen, gesundheitsbelastenden Risikofaktoren ausgesetzt, werden ihm auf einem berufsspezifischen Vorsorgekonto (compte professionnel de prévention) Punkte zugeteilt 
      • seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Arbeit zurückzuführen ist.
  • Eine Rente aufgrund einer langen Versicherungsdauer kann derjenige Versicherte zwischen dem 58. und 63. Lebensjahr erhalten, der eine Mindestversicherungsdauer sowie Mindestversicherungsbeiträge nachweisen kann und sehr früh ins Berufsleben eingetreten ist. Die nötige Versicherungsdauer hängt vom Geburtsjahr, vom Renteneintrittsalter und vom Alter beim Eintritt in das Berufsleben ab. Ab dem 1. September 2023 wird zwischen 4 Altersgruppen unterschieden:
    • Betrifft das 16. Lebensjahr: es ist möglich mit 58 Jahren in Rente zu gehen, wenn vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem der bzw. die Versicherte 16 Jahre alt wurde 5 Versicherungsquartale* liegen und die Gesamtversicherungsdauer zwischen 169 und 172 Versicherungsquartalen beträgt (abhängig vom Jahrgang);
    • Betrifft das 18. Lebensjahr: es ist möglich mit 60 Jahren in Rente zu gehen, wenn vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem der bzw. die Versicherte 18 Jahre alt wurde 5 Versicherungsquartale* liegen und die Gesamtversicherungsdauer zwischen 169 und 172 Versicherungsquartalen beträgt (abhängig vom Jahrgang);
    • Betrifft das 20. Lebensjahr: es ist möglich zwischen dem 60. und dem 62. Geburtstag in Rente zu gehen, wenn vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem der bzw. die Versicherte 20 Jahre alt wurde 5 Versicherungsquartale* liegen und die Gesamtversicherungsdauer zwischen 169 und 172 Versicherungsquartalen beträgt (abhängig vom Jahrgang);
    • Betrifft das 21. Lebensjahr: es ist möglich mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wenn vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem der bzw. die Versicherte 21 Jahre alt wurde 5 Versicherungsquartale* liegen und die Gesamtversicherungsdauer 172 Versicherungsquartalen beträgt.

* ist der Betroffene im letzten Quartal eines Jahres geboren, reichen 4 Versicherungsquartale.

  • Eine Rente aufgrund einer Schwerbehinderung kann derjenige Versicherte zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen, der eine dauerhafte Schwerbehinderung von mindestens 50 % nachweist oder dessen Schwerbehinderung vor dem 31. Dezember 2015 anerkannt wurde und der eine bestimmte Versicherungsdauer als Schwerbehinderter nachweisen kann (davon muss eine Mindestdauer mit Versicherungsbeiträgen aufgrund einer Erwerbstätigkeit belegt sein). Die Bestimmungen zur Versicherungsdauer richten sich nach dem Geburtsjahrgang und dem gewünschten Rentenbeginn.

Weitere Informationen zum Thema der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente bei Behinderung finden Sie auf der Webseite: lassuranceretraite.fr

Rente zu verringertem Satz (décote)

Bei Personen, die ihre Altersrente in Anspruch nehmen möchten, obgleich sie noch nicht die nötige Versicherungsdauer erreicht haben um eine abschlagsfreie Rente (50 %) zu erhalten, verringert sich der Rentensatz. Der Verringerungsfaktor richtet sich nach der Anzahl der fehlenden Trimester und dem Geburtsjahrgang des Versicherten: 1,25 für diejenigen, die ab 1953 geboren sind, dies entspricht einer Verringerung von 0,625 % pro fehlendes Trimester. Wird eine dieser Renten in Anspruch genommen, so ist der dabei berechnete Abschlag endgültig.

Anzahl der
fehlenden
Trimester
Rentensatz
1 49,375 %
2 48,750 %
3 48,125 %
4 47,500 %
5 46,875 %
6 46,250 %
7 45,625 %
8 45,000 %
9 44,375 %
10 43,750 %
Erhöhung der Grundrente (Arbeiten nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters)

Die Versicherten, die mit gesetzliches Renteneintrittsalter über die für eine abschlagsfreie Rente (50 %) nötige Versicherungszeit verfügen und nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters noch erwerbstätig sind, erhalten eine Rente mit Aufschlägen. Diese Regelungen werden mit unterschiedlichen Sätzen je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungszeit erreicht ist, angewandt. Bezüglich der Zeiten die nach dem 1. Januar 2009 liegen, beträgt der Aufschlag 1,25 % pro zusätzlich gearbeitetes Trimester.

c) Erhöhung der Versicherungsdauer

Rentenerhöhung für Kindererziehung

Die Versicherungsdauer erhöht sich bei einem Elternteil um bis zu 8 Trimester pro Kind.

  • 4 aufgrund der Mutterschaft (90 Tage Mutterschaft werden als ein Trimester angerechnet) oder der Adoption,
  • 4 aufgrund der Erziehung des Kindes während der ersten vier Jahre nach der Geburt oder der Adoption.

Was die ab dem 1. Januar 2010 geborenen Kinder anbetrifft, kann die Anrechnung von zusätzlichen Trimestern bei Adoption oder Erziehung auf beide Elternteile verteilt werden. Diese werden nach deren freiem Einvernehmen bei dem einen oder anderen angerechnet, Es besteht auch die Möglichkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem 4. Geburtstag des Kindes oder der Adoption die Trimester zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen.

Rentenerhöhung für die Erziehung behinderter Kinder

Es können bis zu 8 Trimester aufgrund der Erziehung eines Kindes, das zu 80 % Erwerbsunfähig ist, angerechnet werden, aufgrund welcher ein Anspruch auf eine Behindertenerziehungsbeihilfe (allocation d'éducation de l'enfant handicapé – AEEH) Behindertenausgleichsleistung (prestation de compensation handicap – PCH) besteht.

Aufschieben des Renteneintrittsdatums

Hat ein Versicherter zwar die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre) erreicht und somit Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente, verfügt er aber nicht über die nötige Versicherungsdauer um eine Vollrente zu erhalten (aus allen Grundversicherungssystemen), kann er eine längere Versicherungszeit erlangen, indem er nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze den Rentenantrag verzögert, wobei es ihm freisteht weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Versicherungszeit wird dann pro Trimester um 2,5 % verlängert.

d) Erhöhung des Rentenbetrags

Es gibt verschiedene Rentenaufschläge:

  • Kinderaufschlag Versicherte, die 3 Kinder vor deren 16. Geburtstag jeweils mindestens 9 Jahre lang aufgezogen haben, erhalten einen Aufschlag von 10 % auf ihre Rente. Diesen Aufschlag erhalten beide Elternteile mit Altersrente.
  • Der Aufschlag für unterhaltsbedürftige Ehepartner wird seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr gewährt. Versicherte, denen er vor dem 31. 12. 2010 zukam, erhalten ihn weiter solange sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Er beträgt jährlich 609,80 €.
  • Die Zulage für Dritthilfe steht Personen zu, deren Altersrente eine zuvor bestehende Invaliditätsrente ersetzt, sowie Personen, die eine Altersrente wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Altersrente, die nachträglich in eine Arbeitsunfähigkeitsaltersrente umgewandelt wurde, beziehen, und die die Voraussetzung für den Zuschlag, vor dem Zeitpunkt zu dem sie Anrecht auf abschlagsfreie Rente haben, erfüllen (67. Lebensjahr). Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss die Hilfe einer dritten Person bei der Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens als für nötig erachtet werden. Seit dem 1. April 2023, liegt der Betrag bei 1.210,90 € pro Monat.
  • Rentenzuschlag (surcote): um die Rente zu erhöhen, können Versicherte auch nach dem Zeitpunkt zu dem sie automatisch Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben und zu dem deren gesamten Versicherungszeiten aus allen Grundrentensystemen einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente begründen, weiterhin erwerbstätig sein. Für jedes Versicherungstrimester, das nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und der für eine abschlagsfreie Rente erforderlichen Versicherungsdauer zurückgelegt wird, wird ein Zuschlag von 1,25 % angerechnet (maximal 4 Versicherungstrimester pro Jahr).

e) Mindest- und Höchstsätze der Rente

  • Die Solidaritätsleistung für ältere Personen (allocation de solidarité aux personnes âgées - ASPA) wird an in Frankreich lebende Rentner mit geringem Einkommen ausgezahlt. Es handelt sich hierbei um eine vom Einkommen und der Familiensituation abhängige Differenzleistung. Für eine Einzelperson kann so pro Monat bis zu einem Betrag von 961,08 € aufgestockt werden (Stand: Januar 2023).
  • Das Beitragsminimum erhalten Versicherte,
    • die Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben,
    • die alle Renten aus der Grund- und Zusatzversicherung beantragt und erhalten haben,
    • deren Rentenhöhe aus allen Rentenversicherungen (Grund- und Zusatzrenten im privaten und öffentlichen Sektor) 1.352,23 € nicht übersteigt (Stand: Mai 2023).

Die Höhe des Beitragsminimums ist auf 684,13 € (Stand: Januar 2023) pro Monat festgesetzt. Weitere Zuschläge aufgrund einer langen Versicherungsdauer oder anderer Faktoren können hinzukommen. Das Beitragsminimum kann jedoch nicht den Gesamtbetrag aller eigenen Renten (Grund- und Zusatzrenten) um einen bestimmten Betrag (1.352,23 €, Stand: Mai 2023) übersteigen.

Die Höhe der Grundrenten darf 50 % der Sozialversicherungsobergrenze nicht übersteigen (1.833 € pro Monat).

f) Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung: einheitliche Renteneinlösung aus angeglichenen Rentensystemen

Die einheitliche Renteneinlösung aus angeglichenen Rentensystemen (liquidation unique des régimes alignés - Lura) ist seit dem 1. Juli 2017 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf:

  • Versicherte, welche vor diesem Datum einen Rentenbescheid dieser Art aus einer der angeglichenen Rentenversicherungen erhalten haben,
  • Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs, Freiberufler, Versicherte aus den Sondersystemen, die nicht angeglichen wurden,
  • Die Jahrgänge vor 1953.

Mit der Rentenreform vom 20. Januar 2014 wurde für Versicherte eine einheitliche Renteneinlösung geschaffen, die in mindestens 2 der folgenden Rentensystemen Beiträge eingezahlt haben:

  • das allgemeine Rentensystem der Arbeitnehmer (régime général des salariés),
  • das landwirtschaftliche Rentensystem der Arbeitnehmer (régime des salariés agricoles),
  • das Rentensystem der Selbständigen (régime des travailleurs indépendants : artisans, commerçants, industriels).

Gehörte der Versicherte dem ehemaligen Rentensystem der Selbständigen (RSI) an, findet das Verfahren der Einheitlichen Renteneinlösung keine Anwendung, es kommt internationales Abkommen zum Greifen, welches den Personenkreis der selbständig Erwerbstätigen nicht einschließt.

Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens, haben die Versicherten aus diesen Rentensystemen die Möglichkeit nur einen Rentenantrag zu stellen und somit anstatt mehreren Renten nur eine Rente zu beziehen.

Dazu stellt der Versicherte den Rentenantrag in einer der Rentenversicherungskassen in denen er Beiträge geleistet hat. Im Zuge des Rentenverfahrens übermitteln sich die beteiligten Rentenversicherungskassen die zur Rentenfeststellung nötigen Informationen.

In der Regel ist derjenige Rentenversicherungsträger für die Rentenfeststellung und -auszahlung zuständig bei dem zuletzt Beiträge eingezahlt wurden. Für bestimmte Fälle wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen: so zum Beispiel wenn der Versicherte zuletzt bei 2 gleichgestellten Rentensystemen gleichzeitig Beiträge eingezahlt hat, oder wenn er zuletzt einem Rentensystem zugehört hat, das nicht angeglichen wurde.

Die im einheitlichen Verfahren anerkannte Rente, wird so berechnet und ausgezahlt, als ob der Versicherte ausschließlich in ein Rentensystem Beiträge eingezahlt hätte.

Berechnungsformel

  • Rente =
  • Durchschnittliches Jahreseinkommen: Summe des durchschnittlichen Entgelts und Einkommens der besten 25 Jahre aus allen angeglichenen Rentenversicherungssystemen. Diese Summe darf den Jahresbetrag der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung nicht übersteigen.
  • Satz: zwischen 37,5 und 50 %. Richtet sich der Satz nach der Versicherungsdauer, so werden die Versicherungs- und Ersatzzeiten aus den angeglichenen Rentensystemen, aber auch diejenigen der anderen Systeme, denen der Versicherte angehört hat, berücksichtigt. Es können nicht mehr als 4 Trimester pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.
  • erfüllte Versicherungsdauer: Anzahl der anerkannten Trimester aus den zuständigen, angeglichenen Rentenversicherungssystemen.

2 - Anrechte der Hinterbliebenen

Hinterbliebenenrenten und Witwer- bzw. Witwenbeihilfen werden von folgenden Stellen anerkannt:

  • den regional organisierten Renten- und Arbeitsgesundheitskassen (caisses régionales d'assurance retraite et de santé au travail – CARSAT)
  • die für den Großraum Paris zuständige Alterskasse Ile-de-France (caisse nationale d'assurance vieillesse d'Île-de-France)
  • von den allgemeinen Sozialversicherungskassen (CGSS, der Überseedepartements)
  • der Sozialversicherungskasse in Mayotte (CSS).

a) Hinterbliebenenrente des überlebenden Ehepartners

Die Hinterbliebenenrente dient dem überlebenden Ehepartner oder dem (der) geschiedenen überlebenden Ehepartner(in). Die Zuteilung erfolgt nicht automatisch, sie ist einkommens- und altersabhängig:

  • Anrecht auf Hinterbliebenenrente haben Ehepartner sowie geschiedene Ehepartner, die mindestens 55 Jahre alt sind.
  • Das persönliche Einkommen sowie das - im Falle einer Wiederheirat, eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft - neuen Haushaltes darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (23.441,60 € pro Jahr für eine alleinstehende Person).

War der verstorbene Ehepartner mehrmals verheiratet, wird die Hinterbliebenenrente unter den überlebenden Ehepartnern im Verhältnis zu den Ehejahren aufgeteilt.

Der Betrag der Hinterbliebenenrente darf nicht mehr als 54 % der Rente betragen, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.

Hat der verstorbene Ehepartner bzw. Ex-Ehepartner mindestens 60 Trimester im allgemeinen System zurückgelegt, muss dieser Betrag mindestens 308,44 € betragen (Mindestbetrag - Stand: Januar 2023). Liegt die Anzahl der zurückgelegten Trimester darunter, wird der Mindestbetrag im Verhältnis dazu gekürzt.

Ein Kinderzuschlag von monatlich 104,62 € (Stand: Januar 2023) kann gewährt werden, wenn der überlebende Ehepartner für den Unterhalt mindestens eines Kindes unter 16 Jahren zu sorgen hat und keine Versichertenrente erhält.

Der Betrag der Rente erhöht sich außerdem um 10 %, wenn der Rentenempfänger in seinem Leben mindestens 3 Kinder aufgezogen hat.

Hat ein Rentenempfänger einen Antrag auf Ruhestandsrente gestellt und das Alter des Anrechts auf den vollen Satz erreicht, kann er einen Aufschlag von 11,1 % des Betrags seiner Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Gesamtbetrag seiner Renten den Betrag von monatlich 927,12 € (Stand: Januar 2023) nicht übersteigt.

* Es besteht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für den Hinterbliebenen einer eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft

b) Witwen- bzw. Witwerbeihilfe

Die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe wird für zwei Jahre dem überlebendem Ehepartner eines verstorbenen Versicherten gewährt, der das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und dessen Einkommen 2.485,12 € pro Quartal (Stand: 2023) nicht übersteigt, wenn der verstorbene versicherte Ehepartner im Vorjahr seines Todes für mindestens 3 Monate (aufeinanderfolgend oder auch nicht) Beiträge geleistet hat.

Die Beihilfe beträgt 662,70 € monatlich (Stand: 2023).

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Altersversicherung.

B - Zusatzrenten-Pflichtversicherungen

Alle Arbeitnehmer, die in den Altersversicherungen des Allgemeinen Sozialversicherungssystems versicherungspflichtig sind, müssen auch zusatzrentenversichert sein.

Für die Arbeitnehmer des privaten Sektors wird, das Zusatzrentensystem Agirc-Arrco wurde am 01.01.2019 ins Leben gerufen. Es ist aus der Fusion der beiden Zusatzrentensysteme Arrco (Verband der Zusatzrentenversicherungen der Arbeitnehmer) für alle Arbeitnehmer (leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer), und Agirc (Hauptverband der Rentenanstalten für leitende Angestellte) nur für leitende Angestellte, entstanden.

Das Zusatzrentensystem basiert wie das Grundrentensystem auf einem Umlageverfahren: die von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingezahlten Beiträge werden unmittelbar an Leistungsberechtigte als Renten ausgezahlt.

In diesem System werden Entgeltpunkte vergeben: die Beiträge werden jährlich in Entgeltpunkte umgerechnet und auf einem persönlichen Konto zurückgelegt. Zur Bestimmung seiner Rentenhöhe muss man die Anzahl der Entgeltpunkte mit dem jährlich bestimmten Wert multiplizieren.

1 - Beiträge

Die Zusatzrente wird aufgrund von Kriterien, die in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge einfließen, berechnet. Seit dem 1. Januar 2019 wird im System der Agirc-Arrco eine zweistufige, nach dem Arbeitsentgelt ausgerichtete

Beitragsbemessungsgrundlage angewandt. Für beide Stufen wird jeweils ein Beitragssatz angewandt, der sich seinerseits aus Arbeitgeberanteilen (60 %) und Arbeitnehmeranteilen (40 %) zusammensetzt.

Bemessungsgrundlage Arbeitnehmersatz Arbeitgebersatz Gesamt Anzuwendender Satz bei der Berechnung der Entgeltpunkte
Stufe 1: zwischen 0 und 3.666 € (einfache Beitragsbemessungsgrenze) 3,15 % 4,72 % 7,87 % 6,2 %
Stufe 2: zwischen 3.666 € und 29.328 € (acht-fache Beitragsbemessungsgrenze) 8,64 % 12,95 % 21,59 % 17 %

Stufe 1: bis zur Beitragsbemessungsgrenze

  • Beitragssatz = Berechnungssatz der Entgeltpunkte x Beitragssatz der Arbeitgeber
  • 7,87 % = 17 % x 127 %

Stufe 2: zwischen dem -1-fachen und dem 8-fachen Satz der Beitragsbemessungsgrenze

  • Beitragssatz = Berechnungssatz der Entgeltpunkte x Beitragssatz der Arbeitgeber
  • 21,59 % = 17 % x 127 %

Der angewandte Beitragssatz (taux appelé) entspricht dem Beitragssatz der Arbeitgeber (taux d‘appel), der mit dem vertraglichen Beitragssatz der Arbeitnehmer (taux contractuel), auch Berechnungssatz der Entgeltpunkte (taux de calcul des points) genannt, mit dem Faktor 127 multipliziert wird. Die aus den Beitragsleistungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) entstandenen Entgeltpunkte werden anhand des unter Anwendung des Berechnungssatzes der Entgeltpunkte erhaltenen Beitragssatzes berechnet. Der durch den Arbeitgeberanteil entstandene Beitragsüberhang dient zur Deckung der laufenden Kosten des Rentensystems Agirc-Arrco.

Der Kaufwert (valeur d'achat) eines Rentenpunktes wird jährlich festgesetzt. Mit diesem Wert können die jährlich erhaltenen Rentenpunkte bestimmt werden.

Der Jahreskaufwert für einen Agirc-Arrco-Punkt liegt im Jahr 2023 bei 18,7669 €.

Je nachdem ob der Arbeitnehmer leitender Angestellter ist oder nicht, kommen zwei bis drei weitere Abzüge zur Anwendung:

  • der Beitrag zum allgemeinen Ausgleich (contribution d'équilibre général - CEG) der zum finanziellen Ausgleich der Renteneintritte vor dem 67. Lebensjahr dient,
  • der Beitrag zum technischen Ausgleich der Zusatzversicherung (contribution d'équilibre technique - CET) wird auf Entgelte, die über der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen, angewandt,
  • Apec (Arbeitsverband zur Vermittlung leitender Angestellten).

Siehe auch: Tabelle der Beitragssätze und bemessungsgrenzen der Sozialversicherung

2 - Erwerb von Rentenpunkten

In diesem Zusatzrentensystem wird die Rentenhöhe mittels Rentenpunkte berechnet.

Zur Berechnung der Rentenpunkte werden nicht nur die durch Beiträge erhaltenen Punkte herangezogen, sondern auch Punkte ohne Beitragszahlung, die erworben wurden, und zwar für:

  • Versicherungszeiten, die vor der Anwendung des Rentensystems lagen;
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die durchgehend länger als 60 Tage dauerten und für welche Tagegeld aus der Kranken- oder Mutterschaftversicherung oder Unfallversicherung geleistet wurde;
  • Zeiten in denen eine Invalidenrente erhalten wurde;
  • Zeiten des Erhalts von Arbeitslosengeld.

Drei Kriterien sind bei der Berechnung der Rentenpunkte ausschlaggebend: die Beitragsbemessungsgrundlage, der Berechnungssatz der Entgeltpunkte und der Kaufpreis der Punkte (Referenzarbeitsentgelt).

Anzahl der Rentenpunkte = Beitragsbemessungsgrenze x Beitragssatz der Rentenpunkte / Kaufpreis der Punkte

3 - Rentenantrag

Alter

Anspruch auf eine Zusatzrente ohne Abschläge hat derjenige, der:

  • das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und über die nötige Anzahl an zurückgelegten Trimestern (Vierteljahre) verfügt, um eine Grundrente ohne Abschläge zu erhalten;
  • 67 Jahre erreicht hat, ohne dass es einer bestimmten Versicherungsdauer bedarf.

Es besteht die Möglichkeit die Zusatzrente ohne Abschläge vor dem das gesetzliche Rentenalter in Anspruch zu nehmen, wenn die Grundrente aufgrund einer besonders langen Versicherungsdauer oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt wurde.

Betrag

Mit dem zum 1. Januar 2019 neu gegründeten Zusatzrentensystem Agirc-Arrco wurden zeitlich begrenzte Ab- und Zuschläge der Rentenhöhe eingeführt. Diese haben zum Ziel den Versicherten zu veranlassen seinen Renteneintritt über den Zeitpunkt zu dem Anspruch auf eine Rente ohne Abschläge besteht, hinauszuschieben.

Diese Maßnahme findet ausschließlich auf die Jahrgänge ab 1957, die ab Januar 2019 Anspruch auf eine Zusatzrente aus der Versicherung Agirc-Arrco ohne Abschläge haben, Anwendung.

Drei Wahlmöglichkeiten mit bzw. ohne Abschläge werden angeboten:

  • der Rentenantrag aus der Zusatzrentenversicherung wird zum Zeitpunkt zu dem Anspruch auf eine Grundrente ohne Abschläge besteht beantragt, was zur Folge hat, dass ein drei Jahre währender Abschlag von 10 % auf die Zusatzrente angewandt wird; die Zusatzrente wird ab dem 67. Lebensjahr abschlagsfrei gezahlt.
  • der Rentenantrag aus der Zusatzrentenversicherung wird ein Jahr nachdem Anspruch auf eine Grundrente besteht beantragt. Die Rente wird ohne Abschläge d.h. in voller Höhe ausgezahlt.
  • der Rentenantrag aus der Zusatzrentenversicherung wird zwei Jahre oder noch später nachdem Anspruch auf eine Grundrente besteht beantragt. In diesem Fall wird ein einjähriger Aufschlag gewährt und zwar in Höhe von:
    • 10 %, wenn der Renteneintritt der Zusatzrente 2 Jahre hinausgeschoben wurde,
    • 20 %, wenn der Renteneintritt der Zusatzrente 3 Jahre hinausgeschoben wurde,
    • 30 %, wenn der Renteneintritt der Zusatzrente 4 Jahre hinausgeschoben wurde.

Die Höhe der Bruttozusatzrente wird wie folgt berechnet:

  • Jährlicher Bruttobetrag = Gesamtzahlt der Entgeltpunkte x Punktwert x je nach Fall Ab- oder Zuschlag

Zum 1. November 2023 ist ein Punkt im System Agirc-Arrco 1,4159 € wert.

Bei dieser Zusatzrente wird der Rentenbetrag im Verhältnis zum während des gesamten Erwerbsleben erzielten Gehalts ermittelt und beschränkt sich somit – im Gegensatz zum Grundsystem - nicht ausschließlich auf die 25 besten Verdienstjahre.

4 - Kinderzuschlag

Zwei Familienaufschläge können anerkannt werden:

  • ein Zuschlag für ein noch zu versorgendes Kind
  • ein Aufschlag für leibliche oder aufgezogenen Kinder.

Vorgenannte Aufschlägen können nicht gleichzeitig anerkannt werden. Diejenigen, die alle beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die jeweils höhere Leistung.

Beim Zuschlag für ein noch zu versorgendes Kind wird der Vergleich beim Wegfall eines Kindes durchgeführt. Sobald der Zuschlag für ein noch zu versorgendes Kind nicht mehr geleistet wird, kann der Anspruch auf den Aufschlag für mindestens 3 leibliche oder aufgezogene Kinder bestehen.

In der Zusatzversicherung Agirc-Arrco werden Berücksichtigungszeiten für Kinder aufgrund des Anspruchs des Arbeitnehmers berechnet ohne einen gegebenenfalls bestehenden Minderungssatz zu berücksichtigen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite: www.agirc-arrco.fr

5 - Hinterbliebenenrente

Überlebender Ehepartner

Der (die) Ehepartner(in) oder der (die) geschiedene, nicht wiederverheiratete Ehepartner(in) des bzw. der Verstorbenen bezieht eine Hinterbliebenenrente. Weder die freie noch die eingetragene Lebenspartnerschaft begründen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Altersvoraussetzungen:

  • wenn der bzw. die Überlebende zum Zeitpunkt des Todes der bez. des Versicherten erwerbsgemindert ist oder zwei unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder hat, bzw. bei Studium, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsanspruch unter 25 Jahre alt sind; bei vor dem 21. Lebensjahr anerkannter Erwerbsminderung besteht keine Altersbegrenzung;
  • ab 55 Jahren, sollte der Tod des Erwerbstätigen oder Rentners ab dem 01. Januar 2019 eingetreten sein;
  • sollte der Tod vom dem 01. Januar 2019 eingetreten sein, werden die vor der Reform Agirc-Arrco geltenden Regeln angewandt;
  • ab 55 Jahren für eine Hinterbliebenenrente im System Arrco, sollte der Tod des Erwerbstätigen oder Rentners ab dem 01. Juli 1996 eingetreten sein;
  • ab frühestens 60 Jahren - für eine Hinterbliebenenrente im System Agirc, sollte der Tod des Erwerbstätigen oder Rentners ab dem 01. März 1994 eingetreten sein. Es besteht die Möglichkeit diese Rente bereits ab 55 Jahren zu erhalten, wobei diese dann in verminderter Höhe geleistet wird, außer der Leistungsempfänger erhält ebenfalls eine Hinterbliebenenrente aus der Grundversicherung.

Im Gegensatz zur Grundversicherung, wird die Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversicherung einkommensunabhängig ausgezahlt.

Die Zusatzrente beläuft sich auf 60 % der erworbenen Rechte des Verstorbenen.

Waisen

Im System Agirc-Arrco bezieht die ausschließlich die Vollwaise eine Zusatzrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des letzten Elternteils

  • jünger als 21 Jahre ist; oder
  • jünger als 25 Jahre und Versorgungsberechtigter ist; oder
  • ungeachtet einer Altersvoraussetzung vor 21 Jahren als invalid anerkannt wurde.

Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente endet, sobald die Waise das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr invalide ist oder adoptiert wurde. Bei einer Ausbildung (Hochschulausbildung oder berufliche Ausbildung), Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann die Anspruchsdauer bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden.

Eine Waisenrente kann für jeden verstorbenen Elternteil anerkannt werden.

Sollte der Tod des letztüberlebenden Elternteils nach dem 01. Januar 2019 eingetreten sein, beträgt die Höhe der Waisenrente aus der Zusatzrentenversicherung Agirc-Arrco 50 % der durch einen oder beide Elternteile erworbenen Ansprüche.

Sollte der letztüberlebende Elternteil vor dem 01. Januar 2019 eingetreten sein, besteht Anspruch auf:

  • ein halbe Waisenrente (50 %) aus dem System Arrco,
  • eine Waisenrente die 30 % der Rentenansprüche aus dem System Agirc entspricht.