In Frankreich werden die Grundrenten durch Zusatzpflichtrentenversicherungen ergänzt, die wie die Grundrente auf dem Grundsatz der Umlage beruhen. Es handelt sich dabei um die Anstalten ARRCO für Arbeitnehmer und AGIRC für leitende Angestellte.
Die Grundrente des allgemeinen Versicherungssystems wird von den Rentenkassen (CARSAT bzw. CNAV in der Pariser Gegend, CRAV in der Region Alsace-Moselle et CGSS in den französischen Überseegebieten).
Das Gesetz zur Rentenreform von 2010 sieht vor, das gesetzliche Ruhestandsalter für die Jahrgänge ab 1. Juli 1952 zu erhöhen. Das Ruhestandsalter wird schrittweise von 60 auf 62 Jahre erhöht. Außerdem wird das Alter, ab welchem automatisch Rente zum vollen Satz erteilt wird, für die Jahrgänge ab 1. Januar 1956 auf 67 Jahre (gesetzliches Ruhestandsalter plus 5 Jahre) erhöht.
Bei schwerer Behinderung, langer Versicherungsdauer und schweren Tätigkeiten besteht die Möglichkeit vorzeitig in den Ruhestand zu gehen
Das gesetzliche Alter zur Einlösung der Rente ist für die Jahrgänge ab 1. Juli 1956 auf 62 Jahre festgelegt. Das gesetzliche Alter zur Einlösung der Rente beträgt dahingegen 60 Jahre für diejenigen, die vor dem 1. Juli 1951 geboren sind und steigt dann für die nach dem 1. Juli 1952 pro Jahr um 4 Monate.
Der Betroffene ist jedoch nicht verpflichtet, seinen Antrag zu stellen, wenn er das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, sondern kann dies auch später tun.
Versicherte, die über das das gesetzliche Ruhestandsalter und über die Versicherungszeit, die zur Erlangung der Rente vollen Satzes in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgangs des Versicherten vorgeschrieben ist, hinaus weiterarbeiten, erhöhen ihre Rente.
Der Betrag der Rente hängt von drei Elementen ab:
Versicherungsdauer : Unter der Versicherungsdauer versteht man die tatsächliche Dauer der Versicherung (einschließlich der als gleichwertig anerkannten Zeiträume) im jeweiligen Versicherungssystem. Im Laufe verschiedener Reformen hat sich die Versicherungsdauer, die zur Berechnung der Rente verwendet wird, schrittweise erhöht, was zu folgendem Ergebnis führt:
Für einen 1951 geborenen Versicherten erfolgt die Berechnung somit folgendermaßen: Grundgehalt x Satz x Versicherungsdauer im allgemeinen System / 163
Es besteht die Möglichkeit, vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter in Rente zu gehen aufgrund
Bei Personen, die ihre Altersrente einlösen möchten, obgleich sie noch nicht das ihrem Jahrgang entsprechende zur automatischen Anerkennung des vollen Satzes nötige Alter erreicht haben, verringert sich der Rentensatz. Der Abzug hängt vom Alter und der Versicherungsdauer zum Zeitpunkt des in den Ruhestand Tretens ab. Der Abzug pro Quartal, das gegenüber der Gesamtzahl der für die Rente zum vollen Satz nötigen Quartale oder gegenüber dem Alter der automatischen Anerkennung des vollen Satzes fehlt, beträgt 1,625 % für den Jahrgang 1950, 1,5%für den Jahrgang 1951, 1,375 für den Jahrgang 1952 und 1,25 für diejenigen, die nach 1952 geboren sind.
Die Versicherten, die die angesichts ihres Jahrgangs für die Rente zum vollen Satz nötige Versicherungszeit erreicht haben und nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters (zwischen 60 und 62 Jahren je nach Jahrgang) noch erwerbstätig sind, erhalten eine erhöhte Rente. Diese Regelung wird ab dem 1. Januar 2004 angewandt mit unterschiedlichen Sätzen je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungszeit erreicht ist. Ab dem 1. Januar 2009 beträgt der Aufschlag 1,25% pro zusätzlich gearbeitetem Quartal.
Die Versicherten, die die Altersgrenze erreicht haben, ab welcher sie ein Anrecht auf den vollen Satz haben ohne Rücksicht auf die tatsächliche Versicherungsdauer (zwischen 65 und 67 Jahre, je nach dem Geburtsjahr), die jedoch in allen Altersgrundrentenversicherungen zusammen nicht über die auf ihren Jahrgang anwendbare Versicherungsdauer verfügen, erhalten einen Aufschlag von 2,5 % pro zusätzliches Quartal, in dem sie über das Alter, zu welchem sie Anrecht auf den vollen Satz haben zahlen, weiterhin Beiträge zahlen.
Es gibt verschiedene Rentenaufschläge:
Versicherte, die drei Kinder vor deren 16. Geburtstag jeweils mindestens 9 Jahre lang aufgezogen haben, erhalten einen Aufschlag von 10 % auf ihre Rente. Diesen Aufschlag erhalten beide Elternteile mit Altersrente.
Der Aufschlag für einen unterhaltsbedürftigen Ehepartner wird seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr gewährt. Versicherte, denen er vor dem 31. 12. 2010 zukam, erhalten ihn weiter. Er beträgt jährlich 609,80 €. Hat der Versicherte die Rente mit einer Versicherungsdauer angetreten, die geringer ist als diejenige, die entsprechend seinem Jahrgang anzuwenden ist, verringert sich der Aufschlag.
Voraussetzung für den Aufschlag für Pflegebedürftige ist es bei den Aufgaben des täglichen Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Der Aufschlag steht Personen zu, deren Altersrente eine zuvor bestehende Invaliditätsrente ersetzt, sowie Personen, die eine Altersrente wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Altersrente, die nachträglich zu einer Arbeitsunfähigkeitsaltersrente umqualifiziert wurde, beziehen, insofern sie die Voraussetzung für den Aufschlag vor dem Alter von 65 erfüllen.
Die Hinterbliebenenrente des überlebenden Ehepartners und die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe werden von den Rentenkassen (CARSAT bzw. CNAV in der Pariser Gegend, CRAV in der Region Alsace-Moselle et CGSS in den französischen Überseegebieten) zugeteilt.
Die Rentenreform sieht vor, ab dem 1. Januar 2004 einerseits die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe schrittweise abzuschaffen und anderseits die Hinterbliebenenrente ohne Bedingungen bezüglich der Ehedauer und ab 2011 ohne Bedingungen bezüglich des Alters zu gewähren. Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung von 2009 macht letztere Bestimmung rückgängig und führt die Altersbedingung wieder ein. Das Rentenreformgesetz Nr. 2010-1330 vom 9. November 2010 hat die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe wieder eingeführt.
Die Zuteilung der Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehepartner erfolgt nicht automatisch. Sie ist an gewisse Bedingungen geknüpft (Einkommen und Alter).
Anrecht auf Hinterbliebenenrente haben Ehepartner sowie geschiedene Ehepartner, die mindestens 55 Jahre alt sind und deren Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Die anzurechnenden Einkünfte sind die persönlichen Einkünfte sowie die Einkünfte des neuen Haushalts im Falle der Wiederheirat, eines Solidaritätspakts oder einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wenn der Tod vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, besteht Anrecht auf Hinterbliebenenrente ab 51 Jahren.
Der Betrag der Hinterbliebenenrente darf nicht mehr als 54 % der Rente betragen, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.
Es kann ein Aufschlag von monatlich 91,31 € gewährt werden, wenn der überlebende Ehegatte für den Unterhalt mindestens eines Kindes unter 16 Jahren zu sorgen hat.
Der Betrag der Rente erhöht sich außerdem um 10 %, wenn der Rentenempfänger in seinem Leben mindestens 3 Kinder aufgezogen hat.
Die Personen, die die zur Bewilligung einer Hinterbliebenenrente nötige Altersbedingung nicht erfüllen, können eventuell Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerbeihilfe haben.
Die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe wird dem überlebendem Ehepartner eines verstorbenen Versicherten unter gewissen Bedingungen vorübergehend gewährt, um ihm die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Sie wird zeitweilig all denjenigen gewährt, die nicht die für die Hinterbliebenenrenten geltende Altersbedingung erfüllen und deren Einkommen nicht einen gewissen Betrag übersteigen. Die Beihilfe beträgt 570,21 € monatlich.
Hinterbliebene haben nur dann Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerbeihilfe, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 3 Monate im Vorjahr seines Todes Beitrag geleistet hat (ausschließlich des Todesmonats).
Weiter Information finden sich auf folgender Webseite: http://www.cnav.fr/
Die Zusatzrenten der Arbeitnehmer werden von Zusatzrentenanstalten und deren Verbänden verwaltet.
Alle Arbeitnehmer, die in den Altersversicherungen des Allgemeinen Sozialversicherungssystems, der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit der Landwirtschaft oder der Knappschaftsversicherung versicherungspflichtig sind, müssen auch zusatzrentenversichert sein. Für die Arbeitnehmer der freien Wirtschaft wird die Zusatzrentenversicherung von zwei Zusatzrentenversicherungsverbänden verwaltet: ARRCO (Verband der Zusatzrentenversicherungen der Arbeitnehmer), die für alle Arbeitnehmer (leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer) zuständig ist, und AGIRC (Hauptverband der Rentenanstalten für leitende Angestellte), die nur für leitende Angestellte zuständig ist.
Die Renten der Zusatzversicherungen werden aufgrund von Rentenpunkten berechnet. Jährlich werden die aufgrund der Gehalts- und Einnahmehöhe geleisteten Beitragszahlungen in Rentenpunkte umgerechnet und zwar auf Grundlage des im jeweiligen Jahr geltenden Werts des einzelnen Rentenpunkts. Der Betrag der Zusatzrente hängt von der Anzahl der Rentenpunkte ab, die der Arbeitnehmer im seinem ganzen Arbeitsleben angehäuft hat. Zur Berechnung des Rentenbetrags muss einfach nur die Anzahl der Punkte mit dem Wert des einzelnen Punkts zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung multipliziert werden. Damit ist die Höhe der Zusatzrente vom gesamten Arbeitsleben abhängig und nicht nur von den 25 besten Jahren wie bei der Grundrente.
Arbeitnehmer, die nicht leitende Angestellte sind, leisten Abgaben auf ihr Gehalt bis zur dreifachen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung. Sie leisten diese Abgaben an den Verband ARRCO. Leitende Angestellte leisten ihre Abgaben bis zur Höhe der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung ebenfalls an den Verband ARRCO; für den Anteil des Gehalts, der darüber hinausgeht und bis zum achtfachen der Bemessungsgrenze zahlen sie Abgaben an den Verband AGIRC.
Das normale Rentenalter ist in beiden Systemen auf 65 Jahre festgelegt. Es ist jedoch möglich, ab 55 Jahre in Rente zu gehen, wobei sich die Rente allerdings um einen gewissen Faktor verringert und zwar um 7 % pro Jahr zwischen 55 und 59 Jahren, 5 % pro Jahr zwischen 60 und 62 Jahren und 4 % pro folgendem Jahr.
Des Weiteren ist es in gewissen Fällen möglich, die Zusatzrente vor dem Alter von 65 Jahren in Anspruch zu nehmen, ohne dass der Verringerungsfaktor angewandt wird. Wenn der Betroffene seine Grundrente zum vollen Satz erhält, kann er auch die Zusatzrente ohne Verringerungsfaktor beziehen.
Rentenpunkte werden nicht nur durch Beitragszahlung erworben. Sie werden auch für gewisse Zeiträume zugeteilt, ohne dass Beiträge geleistet worden wären. Es handelt sich dabei um Anstellungen vor der Einführung des Zusatzrentensystems sowie Krankheitszeiten (durch die ein unter das System fallendes Anstellungsverhältnis unterbrochen wurde) von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten (AGIRC) bzw. von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Tagen (ARRCO), wenn der Betroffene Tagegelder der Kranken- oder Unfallversicherung bezogen hat. Das gleiche gilt auch für Invaliditätsrentenempfang. Auch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs werden Rentenpunkte gewährt.
Der Jahrespunktwert beträgt am 1. April 2010
Hat oder hatte der Betroffene Kinder, erhöht sich die Zusatzrente unter gewissen Voraussetzungen:
Es gibt in beiden Systemen Renten für Witwen, Witwer und Waisen.
Überlebender Ehepartner
Der Ehepartner oder geschiedene, nicht wiederverheiratete Ehepartner des Verstorbenen bezieht eine Hinterbliebenenrente:
Die Zusatzrente beläuft sich auf 60 % der erworbenen Rechte des Verstorbenen.
Im System ARRCO bezieht der Vollwaise eine Zusatzrente, wenn er zum Zeitpunkt des Verscheidens des letzten Elternteils jünger als 21 Jahre ist oder wenn er zum Zeitpunkt des Verscheidens des letzten Elternteils jünger als 25 Jahre und Versorgungsberechtigter des letzten Elternteils ist. Über das Alter von 25 Jahren hinaus wird die Rente gezahlt, wenn das Kind in einem Alter von bis zu 21 Jahren als invalid anerkannt wurde.
Die Rente beträgt für jeden Waisen 50 % der erworbenen Rechte des Verstorbenen.
Im System AGIRC kann der Vollwaise Rente bis zum Alter von 21 Jahren beziehen. Wird er vor dem Alter von 21 Jahren invalid, bezieht er die Rente ohne Altersgrenze.
Die Rente beläuft sich auf 30 % der Punkte, die die Eltern in dem System AGIRC erworben haben
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite: http://www.agirc-arrco.fr/