Die Leistungen der Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitsversicherung werden von den Ortskrankenkassen zugeteilt.
Der Schutz gegen Arbeitsrisiken ist im den Lohnabhängigen sowie mit diesen Gleichgestellten vorbehalten. Den Schutz genießen auch noch gewisse andere Gruppen wie zum Beispiel Berufsschüler, Lehrlinge und Teilnehmer von beruflichen Ausbildungslehrgängen.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall der sich „durch die oder angelegentlich der Arbeit“ ereignet. Zu den Arbeitsunfällen werden auch die Wegeunfälle gezählt, das heißt Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit und auf dem Weg von und zu der Stätte, wo der Arbeitnehmer üblicherweise seine Mahlzeit zu sich nimmt.
Berufskrankheiten: Gesetzlich gleichgestellt mit den Arbeitsunfällen sind die sogenannten Berufskrankheiten, da sie ebenfalls durch die Arbeit hervorgerufen werden. Sie sind auf einer Liste (98 Einträge) verzeichnet. Wenn die Krankheit nachweislich wesentlich durch die gewöhnliche Arbeit des Opfers hervorgebracht wurde und zum Tod oder zu ständiger Arbeitsunfähigkeit von über 66 % geführt, hat das Opfer Anrecht auf die Entschädigungen der Arbeitsunfallversicherung.
Das Opfer eines Arbeitsunfalls muss den Unfall seinen Arbeitgeber binnen 24 Stunden melden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen Unfallsschein ausstellen, den dieser seinem Arzt vorlegt, was es ihm erspart die Behandlungskosten vorzulegen. Der Arbeitgeber muss den Unfall außerdem binnen 48 Stunden der Ortskrankenkasse melden. Die Ortskrankenkasse setzt die Arbeitsaufsichtsbehörde in Kenntnis.
Sofort mit dem Unfall (bzw. der Feststellung der Berufskrankheit) beginnt eine Periode vorübergehender (vollständiger oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit, die mit der Heilung der Krankheit oder der Verletzungen endet. Die Leistungen der Arbeitsunfallsversicherung stehen dem Opfer zu, ohne dass es irgendwelche Bedingungen bezüglich der Versicherungszeiten oder Wartezeiten gäbe.
Die Sachleistungen der Arbeitsunfallversicherung werden unter den gleichen Bedingungen wie die Sachleistungen der Krankenversicherung gewährt. Es werden jedoch hier die Kosten der Gebührenordnung zu 100 % übernommen. Bei Krankenhausaufenthalt wird weder die Tagespauschale noch die Pauschale von 18 € für aufwendige Leistungen erhoben.
Das Opfer hat die Behandlungskosten nicht vorzustrecken. Die zuständige Kasse begleicht Ärzte, andere medizinische Leistungserbringer und Krankenanstalten direkt.
Am Tag des Unfalls steht dem Opfer das Gehalt seitens seines Arbeitgebers zu. Ab dem Folgetag steht ihm eine tägliche Entschädigung in Höhe von 60 % seines Tagesgehaltes zu mit einer Obergrenze von 0,834 % der Jahresbemessungsgrenze der Sozialversicherung (das heißt ein Höchstbetrag von 173,23 € pro Tag). Die Entschädigung erhöht sich ab dem 29. Tag der Krankschreibung auf 80 % (wobei der Höchstbetrag 230,98 € beträgt), ohne dass es dabei wie bei der Krankenversicherung Voraussetzung wäre, dass er unterhaltspflichtige Kinder hat.
Der Betrag der Entschädigung pro Tag darf nicht höher sein als das Nettogehalt pro Tag des Opfers vor dem Unfall.
Bei der Berechnung des Betrags der Rente sind zwei Elemente zu berücksichtigen:
Die Ortskrankenkasse bestimmt den Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens, wobei sie eine offizielle Berechnungstafel verwendet und den Allgemeinzustand, das Alter, die Fähigkeiten, die Eignung und die berufliche Kompetenz des Opfers berücksichtigt.
Der so bestimmte Satz wird berichtigt: Der Anteil bis zu 50 % wird um die Hälfte verringert, wohingegen der Anteil, der 50 % übersteigt, um die Hälfte erhöht wird.
Beispiel: Es wurde ein Grad von 70 % bestimmt, er wird folgendermaßen berichtigt:
50 % / 2 + 20 % x 1,5 = 25 % + 30 % = 55 %. Der Satz der Rente beträgt 55 %.
Jährlich wird durch Erlass ein gewisser „S“ genannter Betrag bestimmt, der das jährliche Mindestgehalt darstellt, das bei der Berechnung einer Rente mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % zu berücksichtigen ist. Am 1. Januar 2009 betrug dieser Betrag „S“ 17.038,66 €.
Bis zu einer Höhe von 2 S (17.038,66 x 2 = 34.077,33 €) wird das Gehalt des Opfers vollständig berücksichtigt. Der Anteil des Gehalts, der den Betrag von 2 S (=34.077,33 €) übersteigt, ohne den Betrag von 8 S (=134.459,76 €) zu übersteigen, wird zu einem Drittel berücksichtigt.
Was das Gehalt um 8 S (=134.959,76 €) übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
Beträgt der Grad der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Opfers mindestens 80 % und ist er unfähig, allein die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen, hat er Anrecht auf einen Aufschlag von 40 %. Für diesen Aufschlag gilt ein Mindestbetrag, der durch Erlass festgelegt wird (12.349,23 € zum 1. April 2009).
Führt der Unfall oder die Berufskrankheit zum Tode des Opfers, haben folgende Personen Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente:
Der Gesamtbetrag der Renten für Hinterbliebene darf nicht mehr als 85 % des Jahresgehalts ausmachen, aufgrund wessen sie berechnet wurden.
Weitere Informationen finden sich auf folgender Webseite: http://www.risquesprofessionnels.ameli.fr/