Leistungsträger
Leistungen aus der Kranken-, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung werden von folgenden Trägern erbracht:
Der allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMa), garantiert jeder Person, die
auch bei einer Änderung ihrer beruflichen oder persönlichen Situation die Aufrechterhaltung des Anspruchs und somit die Kostenübernahme der Behandlungskosten.
Verpflichtet, einen Nachbeitrag zur Krankenversicherung (cotisation subsidiaire maladie) in Höhe von 6,5 % zu leisten, sind Personen:
* Jahreshöchstsatz (Plafond Annuel de la Sécurité Sociale - PASS 2025) : 47.100 €.
Für diesen Jahresbeitrag wird die Berechnungsgrundlage auf die 8-fache der Jahresbeitragsbemessungsgrenze begrenzt, d.h. auf 376.800 € (2025). Mehr Informationen.
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten der Gesundheitsausgaben (Erstattung von Behandlungskosten) und Geldleistungen (Krankentagegelder).
Die Krankenversicherungskarte "Carte Vitale"
Die Krankenversicherungskarte ist eine Chipkarte, welche den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestätigt. Jeder Anspruchsberechtigte über 16 Jahre bekommt eine solche Karte ausgehändigt. Sie beinhaltet für die Krankenversicherung des Patienten zur Erstattung von Behandlungskosten wichtige Verwaltungsdaten. Sie enthält auch Daten, aufgrund welcher gegebenenfalls der Krankenversicherungsanteil der Kosten direkt übernommen werden kann. Somit hat der Patient die Möglichkeit für den Anteil der Kosten, der von der Krankenversicherung übernommen wird und gegebenenfalls auch für den Anteil der von der Zusatzkrankenversicherung übernommen wird, nicht in Vorleistung zu treten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag der Eltern, für Kinder ab dem 12. Lebensjahr eine eigene Krankenversicherungskarte zu erhalten.
* 2025 wird in ganz Frankreich die App Carte Vitale (papierlose Version der Carte Vitale) eingeführt.
Zu den Gesundheitskosten gehören Arztkosten und nichtärztliche Behandlungskosten sowie Kosten für Medikamente, prothetische und orthopädische Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte. Diese Sachleistungen stehen dem Versicherten sowie seinen minderjährigen Mitversicherten zur Verfügung.
Der Status der leistungsberechtigten Person endet spätestens zum 30. September des Jahres, in dem das Kind eines Versicherten das 18. Lebensjahr erreicht. Er endet früher, wenn das Kind durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Versichertenstatus erhält.
Minderjährige über 16 Jahre haben jedoch die Möglichkeit auf eigenen Namen versichert zu sein.
Umfang des Versicherungsschutzes
Jeder Patient muss ab dem 16. Lebensjahr einen Hausarzt für sich bestimmen, der dann die Überweisung zur weiteren Behandlung übernimmt.
Der Hausarzt führt die Krankenakte und verschreibt die nötigen Zusatzuntersuchungen, überweist den Patienten an einen anderen Arzt, eine Krankenhausabteilung oder einen Heilberufler (Krankengymnast, Krankenschwester…). Der Hausarzt kann praktischer Arzt oder auch Facharzt sein. Es besteht die Möglichkeit den Hausarzt zu wechseln. Dazu genügt es, eine neue Erklärung ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.
Die Behandlungskosten werden in normaler Höhe erstattet, wenn der Patient einen Hausarzt benannt hat, da er sich dann im koordinierten Gesundheitssystem befindet. Hat der Patient jedoch keinen Hausarzt benannt, oder wenn er direkt einen Facharzt aufsucht, bekommt er einen niedrigeren Betrag erstattet und der von ihm zu tragende Eigenanteil ist höher, da er dem koordinierten Gesundheitssystem nicht gefolgt ist.
In bestimmten Fällen kann der Patient einen anderen Arzt aufsuchen ohne vorher seinen Hausarzt aufzusuchen, und zwar bei einem Notfall, bei Abwesenheit des Hausarztes oder seiner Vertretung, sowie bei Abwesenheit vom Wohnort. Gynäkologen, Augenärzte und Psychiater können direkt aufgesucht werden, ohne zuerst beim Hausarzt vorzusprechen. Der jeweils aufgesuchte Arzt notiert auf dem Abrechnungsschein die anwendbare Art des Behandlungsfalls.
Normalerweise muss der Versicherte einen gewissen Anteil der Kosten selber tragen. Dies ist der Selbstbeitrag (ticket modérateur). In gewissen Fällen wird kein Selbstbetrag erhoben, so bei Schwangeren ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und bei Kranken, deren Behandlung lange und teuer ist. Die Kosten für eine ärztliche Beratung werden im Rahmen des koordinierten Gesundheitssystems in Höhe von 70 % übernommen.
Der Selbstbeitrag fällt höher aus, wenn der Patient sich nicht im koordinierten System befindet.
Siehe auch die erstattungsfähigen Beträge auf der Website Ameli.fr
Außer dem Selbstbeitrag (ticket modérateur) gehen noch einige andere Leistungen zu Kosten des Patienten. Diese sind der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen, die 2-Euro-Selbstbeteiligung und der Selbstbehalt bei nichtärztlichen Leistungen.
Von letzteren Maßnahmen sind Personen unter 18, Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und bis zum 12. Tag nach der Entbindung sowie die
Es bestehen auf nationaler Ebene Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsanstalten einerseits und den Ärzten und anderen medizinischen Berufen anderseits, deren Zweck es ist, zu gewährleisten, dass die Versicherten ihre tatsächlichen Unkosten (abzüglich der Selbstbeiträge) erstattet bekommen und die Krankenkassen Honorarforderungen nicht wahllos entgegennehmen müssen.
Empfänger des Allgemeinen Zusatzkrankenschutzes und der staatlichen medizinischen Hilfe (Aide médicale de l'Etat - AME) befreit.
Die Höhe der Erstattung einer ärztlichen Beratung hängt von der Kategorie des jeweiligen Arztes ab.
Die Ärzte der Gruppe 1 haben die Möglichkeit, die Kassentarife zu überschreiten, falls der von Ihnen behandelte Patient sich nicht im koordinierten Gesundheitssystem befindet oder wenn sie besondere Anforderungen erfüllen (Hausbesuch oder Behandlung außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten).
Der Besuch bei einem Arzt, der nicht die Vereinbarungen anwendet, wird nicht entsprechend den vereinbarten Vertragstarifen erstattet.
Medikamente
Die Kosten für Medikamente werden nur dann übernommen, wenn es sich um Arzneimittel handelt, die auf der Liste der zur Kostenübernahme berechtigenden Medikamente stehen und die ärztlich verordnet wurden. Bei gewissen Medikamenten richtet sich die Kostenübernahme pauschal nach den preisgünstigsten Generika. Der Höchst- bzw. Pauschalpreis ist auf der Arzneimittelverpackung angegeben.
Die Kostenübernahme schwankt in Abhängigkeit vom anerkannten medizinischen Nutzen der Medikamente. So werden die Kosten zu
Auf jede Arzneimittelpackung wird ein Selbstbehalt von 1,00 € angerechnet. So werden z.B. für eine Packung, die 10,00 € kostet und deren Kostenübernahme durch die Krankenversicherung auf 65 % festgesetzt ist, vom Erstattungsbetrag, der 6,50 € beträgt, 1,00 € als Selbstbehalt einbehalten und somit 5,50 € zurückerstattet.
Der Apotheker hat die Möglichkeit, unter Vorlage der Krankenversicherungskarte
Im Rahmen der direkten Kostenübernahme besteht für den Patienten die Möglichkeit nicht in Vorleistungen treten zu müssen. Diese Abrechnungsweise ist auf Schwangere und Patienten, die an einer langen und schweren Krankheit (ALD) leiden, anwendbar. Somit braucht dieser Personenkreis beim Aufsuchen eines Heilberuflers die Kosten nicht mehr vorzustrecken. Sie werden direkt mit der Kranken- bzw. Mutterschaftsversicherung abgerechnet.
(Carte vitale) die Arzneikosten direkt abzurechnen (tiers payant). Somit hat der Patient ausschließlich den Anteil derjenigen Kosten zu zahlen, der von der Krankenversicherung nicht übernommen wird. Werden Generika angeboten, so hat der Patient keine Möglichkeit diese abzuweisen.
Jeder, der die Notaufnahme aufsucht ohne ins Krankenhaus eingewiesen zu werden, muss eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 19,61 Euro begleichen.
Eine geminderte Kostenbeteiligung in Höhe von 8,49 Euro findet auf folgende Personen Anwendung:
Folgende Personen sind von der pauschalen Kostenbeteiligung befreit:
Die Sozialversicherung beteiligt sich an den Kosten von Krankenhausaufenthalten der Versicherten und der Mitversicherten.
Dies betrifft sämtliche Leistungen, die vom Krankenhaus erbracht werden: Honorare der Ärzte und Chirurgen für die während des Krankenhausaufenthalts erbrachten Leistungen, Medikamente, Untersuchungen, Eingriffe usw.
Zusätzlich abgerechneter Komfortservice, wie Einzelzimmer, Telefon, Fernseher usw., wird von der Krankenversicherung nicht übernommen.
Krankenhauskosten werden bei Krankenhausaufenthalten in öffentlichen sowie in von Krankenkassen genehmigten privaten Krankenhäusern zu 80 % übernommen. Der Versicherte hat die restlichen 20 % der Krankenhauskosten zu übernehmen, plus einen Pauschalbetrag von 20 € pro Krankenhaustag.
In gewissen Fällen und bei bestimmten Versicherten werden die Kosten zu 100 % übernommen:
In derartigen Situationen zahlt der Versicherte einen Pauschalbetrag von 20 € pro Krankenhaustag (15 € im Falle von psychiatrischen Abteilungen). Die Selbstbeteiligung von 24 € wird im Übrigen bei besonders aufwendigen Leistungen nur einmal pro Krankenhausaufenthalt berechnet, auch wenn mehrere aufwendige Leistungen während des Aufenthalts erbracht werden. Bestimmte Personen können von der Zahlung des einem und/oder der beiden Pauschalbeträge befreit werden (Pflichtmitglieder des solidarische Zusatzversicherung (Complémentaire santé solidaire), Personen, die unter einer schweren und langen Krankheit (ALD) leiden, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder unter einer Berufskrankheit leiden sowie Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat).
Manche Einrichtungen können höhere Honorare fordern, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können sich auf der Webseite Annuaire santé über Tarife in den einzelnen Einrichtungen und Kosten, die übernommen werden, informieren.
Bei der Aufnahme des Versicherten im Krankenhaus wird ein Antrag auf Kostenübernahme an die zuständige Kasse gesendet. Die Kasse rechnet direkt mit dem Krankenhaus ab und der Versicherte muss nur die von ihm selbst zu leistenden Beiträge an das Krankenhaus zahlen, d.h.: Selbstbeitrag (ticket modérateur), Tagespauschale und Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen.
Transportkosten können übernommen werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt: Diese ärztliche Verordnung ist zur Kostenerstattung nötig, wenn der Transport:
Der vom Arzt verordnete Transport muss in den drei letztgenannten Fällen vorher vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung genehmigt werden. Dasselbe gilt auch bei Transporten mit dem Flugzeug oder Zug im regelmäßigen Flug- bzw. Schiffsverkehr.
Im Allgemeinen werden 55 % der Transportkosten ersetzt. Der Patient muss 45 % der Transportkosten selber tragen. Dazu kommt noch der Selbstbehalt von 4 € für jeden Transport (mit einer Obergrenze von 8 € für alle Transporte pro Tag).
Um die Gesundheitsausgaben zu decken, die von der Grundversicherung nur teilweise oder gar nicht übernommen werden, können die Versicherten, die nicht über den Arbeitgeber aufgrund Ihrer Beschäftigung über eine Zusatzversicherung verfügen, bei privaten Versicherungen, Versorgungsfonds, Versicherungen auf Gegenseitigkeit und ähnlichen Anstalten Zusatzversicherungen abschließen.
Es gibt die Solidarische Zusatzversicherung (C2S) für versicherte Personen:
Für Empfänger der solidarischen Zusatzversicherung (complémentaire santé solidaire) werden die Gesundheitskosten von den Krankenversicherungen und der Verwaltungseinheit übernommen, die sie gewählt haben.
Weitere Informationen zur solidarischen Zusatzkrankversicherung.
Die aufzahlungsfreie Versorgung: „100 % santé“
Mit diesem System können alle Inhaber einer verantwortungsbewussten Zusatzversicherung (dies sind 95 % aller Verträge) oder einer solidarischen Zusatzversicherung (C2S) aufzahlungsfrei mit Hörgeräten, Sehbrillen bzw. Zahnersatz versorgt werden.
Im Falle einer Krankschreibung, die nicht länger als 6 Monate anhält, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer in den 3, vor dem Krankenstand liegenden Monaten, mindestens 150 Stunden gearbeitet hat, oder in den 6 Monaten vor dem Krankenstand Sozialversicherungsbeiträge von einem Entgelt, welches mindestens dem 1.015-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, geleistet hat.
Hält der Krankenstand länger als 6 Monate an, muss der Arbeitnehmer in den 12 vorangegangenen Monaten mindestens 600 Stunden gearbeitet, oder von einem Entgelt, welches mindestens dem 2.030-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.
Krankschreibungen müssen vom Arzt ausgestellt sein. Der Versicherte ist verpflichtet die Krankschreibung innerhalb von 48 Stunden an seine Krankenkasse zu überreichen. Anrecht auf Krankentagegeld besteht erst ab dem 4. Tag der Krankschreibung (entspricht 3 Karenztagen). Die Karenzzeit greift nicht bei:
Das Krankentagegeld beträgt die Hälfte des durchschnittlich während der letzten 3 Monate erhaltenen Bruttotagesentgeltes. Bei einer saisonal begrenzten Beschäftigung oder einer Beschäftigung mit Unterbrechungen, werden die letzten 12 Monate herangezogen, bis zu einer Obergrenze, die bei dem 1,41-fachen des gesetzlichen Mindestlohns* pro Monat liegt (entspricht zum 1. April 2025, 2.522,52 € brutto). Auch mit einem Entgelt von über 2.522,52 Euro kann das Krankentagegeld 41,47 € brutto nicht überschreiten.
Es werden höchstens 360 Krankentagegelder in einem Zeitraum von 3 Jahren ausgezahlt.
1 Seit dem 1. April 2025
Bei lang anhaltenden Krankheiten (ALD) kann Krankentagegeld 3 Jahre lang kalendarisch für jede einzelne Krankheit bezahlt werden.
Das Krankentagegeld muss versteuert werden. Auch müssen davon
Das Tagegeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende unterliegt der Einkommenssteuer sowie dem allgemeinen Sozialbeitrag (CSG: 6,2 %) und dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS: 0,5 %).
Diese Leistung gilt Menschen, die einen solidarischen Familienurlaub genommen haben oder einen solchen in Teilzeitarbeit umgewandelt haben, um sich eines Menschen an dessen Lebensende anzunehmen.
Wenn der Betroffene seine Tätigkeit vollständig einstellt, wird die Beihilfe für 21 Tage bezahlt und beläuft sich seit dem 1. April 2025 auf höchstens 64,41 € pro Tag. Verringert der Betroffene seine Tätigkeit auf Teilzeit, erhöht sich die Höchstzahl der bewilligten Tage auf 42, und der Betrag verringert sich auf die Hälfte (32,21 €).
Die Leistungen der Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung umfassen
Damit die Kosten aus der Schwangerschaftsversicherung schnellstmöglich übernommen werden können, muss die Schwangerschaft vor Ende des 3. Schwangerschaftsmonats an die Ortskrankenkasse gemeldet werden. Der Arzt oder die Hebamme, der/die die erste Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchung vornimmt, kann dies erledigen. Nachdem die Schwangerschaft gemeldet wurde, kann die Versicherte ihre Krankenversicherungskarte (Carte vitale) aktualisieren.
Der Rechtsanspruch auf die Leistungen unterliegt denselben Bedingungen wie bei den Krankheitsleistungen; der entscheidende Zeitpunkt ist der mutmaßliche Beginn der Schwangerschaft bzw. falls zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch besteht, das Datum des Beginns des Schwangerschaftsurlaubs.
Die Mutterschaftsversicherung deckt zu 100 % die Kosten sämtlicher Pflichtuntersuchungen der Schwangerschaft. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonats bis zum 12. Tag nach der Niederkunft werden außerdem sämtliche medizinischen Kosten zu 100 % übernommen, mit oder ohne Bezug auf die Schwangerschaft. Die Betroffenen sind von der 2-Euro-Selbstbeteilung und vom Selbstbehalt für Medikamente, nichtärztliche medizinische Leistungen und Krankentransporte befreit.
Die zu 100 % übernommenen Kosten der freipraktizierenden Heilberufler werden direkt mit der Schwangerschaftsversicherung abgerechnet. Somit muss die Versicherte nicht mehr in Vorleistung treten, denn die Krankenkasse rechnet die Beratung oder die ärztliche Leistung direkt mit dem Heilberufler ab.
Voraussetzung für den Erhalt von Mutterschaftsgeld ist, dass jegliche entgoltene Tätigkeit eingestellt wird. Die Auszahlung erfolgt während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Vaterschaftsgeld wird für Väter während ihres Vaterschaftsurlaubs gewährt. Außerdem gibt es das Adoptionsgeld, welches zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden kann. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der oder die Versicherte die allgemein geltenden Voraussetzungen der Krankenversicherung bezüglich Beitragszahlung oder Arbeitsstundenzahl erfüllen und außerdem über 6* Monate Versicherungszeit zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt bzw. der Ankunft des Kindes im elterlichen Haus verfügen.
Die Länge des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach der Anzahl der erwarteten sowie wie der bereits zu versorgenden Kinder..
Situation | Länge der Schutzfrist vor der Entbindung | Länge der Schutzfrist nach der Entbindung | Gesamtlänge der Schutzfrist |
---|---|---|---|
1 erwartetes Kind und weniger als 2 zu versorgende oder lebend geborene Kinder | 6 Wochen | 10 Wochen | 16 Wochen |
1 erwartetes Kind und bereits mindestens 2 tatsächlich regelmäßig zu versorgende Kinder | 8 Wochen | 18 Wochen | 26 Wochen |
Erwartete Zwillinge | 12 Wochen | 22 Wochen | 34 Wochen |
Erwartete Drillinge bzw. Mehrlinge | 24 Wochen | 22 Wochen | 46 Wochen |
Mit Zustimmung ihres Arztes kann die Arbeitnehmerin einen Teil der vor der Entbindung gelegenen der Schutzfrist auf die Zeit nach der Entbindung verlegen.
Bei Frühgeburten von weniger als 6 Wochen vor dem errechneten Termin, bleibt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs erhalten: die nicht in Anspruch genommene Mutterschutzfrist vor der Geburt wird automatisch auf die Zeit nach der Geburt angerechnet.
Bei Geburten nach dem errechneten Geburtstermin, bleibt ab der Geburt die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Geburt wie ursprünglich vorgesehen dieselbe.
Vaterschaftsurlaub
Der Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub zum Empfang eines Kindes muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden. Seine Dauer ist auf 25 Kalendertage bzw. auf 32 Kalendertage bei Mehrlingsgeburten festgelegt. Er wird in 2 Abschnitte aufgeteilt:
Bei Mehrlingsgeburten, beträgt der Urlaubsanspruch 32 Kalendertage, welcher in zwei Abschnitte aufgeteilt wird und innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt in Anspruch zu nehmen ist:
Die Dauer des Adoptionsurlaubs beträgt 16 Wochen, bei Mehrfachadoptionen 22 Wochen. Erhöht sich durch die Adoption die Gesamtzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder des Haushalts auf 3, beläuft sich die Dauer des Adoptionsurlaubs auf 18 Wochen.
Wenn sich beide Partner den Adoptionsurlaub teilen, wird dessen Dauer je nach Anzahl der adoptierten Kinder und der Anzahl der bereits unterhaltsberechtigten Kinder um 25 bis 32 Tage verlängert. Der Urlaub muss dann auf zwei verschiedene Zeitabschnitte verteilt werden, wobei der kürzere mindestens 25 Tage (bzw. 32 Tage bei Mehrfachadoptionen) betragen muss. Diese beiden Zeitabschnitte können aufeinander folgen oder gleichzeitig genommen werden.
Die Höhe der Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsleistungen beläuft sich auf das durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschaftsurlaub erhaltene Entgelt, welches jedoch in einem Jahr die auf 3.925 € (Stand 1. Januar 2025) festgesetzte, monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten kann. Von diesem Bruttoentgelt werden Sozialversicherungs- und andere gesetzliche und tarifliche Arbeiternehmerabgaben, darunter auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), abgezogen (Pauschalsatz von 21 %). Seit dem 1. Januar 2025 kann das Tagegeld den Betrag von 101,94 € nicht überschreiten.
Mutter- und Vaterschaftsgeld werden ab dem 1. Tag und somit ohne Karenz alle 14 Tage ausgezahlt.
Leistungsträger
Invaliditätsrenten werden von folgenden Stellen anerkannt:
Die Invaliditätsversicherung unterliegt gestaffelt der Einkommenssteuer (ausgenommen davon ist die Zulage für eine Dritthilfe) sowie dem allgemeiner Sozialbeitrag (CSG), dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) und Solidaritätsbeitrag für Pflegebedürftige (Casa).
Die Invaliditätsversicherung ist eine Erweiterung der Krankenversicherung. Dem invaliden Versicherten wird eine Rente zum Ausgleich des Arbeitsentgeltverlustes, der ihm durch die Minderung seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entsteht, gewährt.
Eine Invaliditätsrente erhalten Sozialversicherte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit privater Art, die nicht mehr erwerbsfähig sind und die
Je nach Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird zwischen 3 Gruppen von Invaliditätsrenten unterschieden:
*Das mittlere Jahresentgelt entspricht den Entgelten, welche während der 10 besten Verdienstjahre auf das Rentenversicherungskonto des Versicherten übertragen werden (sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte bis zur jährlichen Höchstgrenze des Sozialversicherungssatzes).
Mindestbetrag: In keinem Fall darf die Invaliditätsrente niedriger als 335,29 € im Monat sein.
Der Anspruch auf eine Invaliditätsrente kann jederzeit aufgrund der veränderten
Lebenssituation des Versicherten (veränderter Gesundheitszustand, der zu einer Änderung der Einstufung geführt hat, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) neu berechnet oder aufgehoben werden.
Mit dem Dekret Nr. 2022-257 vom 23. Februar 2022 werden ab dem 1. April 2022 die
Kumulierungsvorschriften bezüglich Invaliditätsrenten und Erwerbseinkommen dahingehend geändert, dass dem erwerbstätigen Versicherten Zusatzeinkommen garantiert werden kann.
Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) niedriger als der Vergleichswert, wird die Rente nicht gekürzt. Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) höher als der Vergleichswert, wird der Betrag der monatlichen Überschreitung dadurch ermittelt, indem der darüberlegende Betrag durch 12 geteilt wird. Daraufhin wird die auszuzahlende monatliche Rente um die Hälfte der festgestellten Überschreitung gekürzt.
Wenn der Betrag der kumulierten Einkünfte (Rente + Erwerbseinkommen) unter dem Vergleichswert liegt, wird die Rente nicht gekürzt.
Wenn der Betrag der kumulierten Einkünfte über dem Vergleichswert liegt, wird die festgestellte Differenz durch 12 geteilt, um den Betrag der monatlichen Differenz zu erhalten. Die gezahlte monatliche Rente wird dann um die Hälfte der festgestellten Differenz gekürzt.
Invaliditätsrentner haben Anrecht auf die Sachleistungen aus der Kranken- und
Mutterschaftsversicherung, die zu 100 % übernommen werden. Sie müssen jedoch die pauschalen Eigenbeteiligungen für ärztliche oder vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistungen, Arzneimittel und Krankentransporte begleichen, wobei die 24 € für aufwendigen Leistungen nicht zu leisten sind.
Der dabei angewandte Vergleichswert entspricht dem Unterschied zwischen:
Der angewandte Vergleichswert: Sollte der für den Versicherten günstigste Betrag unterhalb des in einem Jahr erhaltenen garantierten Bruttomindestlohnes (Smic) liegen, so wird der Bruttomindestlohn pro Jahr herangezogen. Sollte der für den Versicherten günstigste Betrag über dem 1,5-fachen der für ein ganzes Jahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen (Stand 1. Januar 2025: 70.650 €), so wird der Vergleichswert an diesen Betrag angeglichen.
Wenn der Betroffene keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird die Invaliditätsrente bei 62 Jahren automatisch in eine Ruhestandsrente wegen Arbeitsunfähigkeit umgewandelt. Wenn er eine berufliche Tätigkeit ausübt, muss er dahingegen seine Ruhestandsrente beantragen, wenn er seine berufliche Tätigkeit einstellt und spätestens im Alter von 67 Jahren.
Diese Zusatzbeihilfe wird ausschließlich an Arbeitnehmer geleistet. Sie dient zur Aufstockung einer Invaliditätsrente oder einer Witwen- bzw. Witwerrente, sollte das Monatseinkommen unter einem bestimmten Wert liegen (Stand 1. April 2025):
Von der Zusatzbeihilfe bei Invalidität (ASI) werden weder der allgemeine Sozialbeitrag (CSG), noch der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) abgezogen. Auch unterliegt diese Leistung nicht der Einkommenssteuer.
Die Leistungshöhe der Zusatzbeihilfe bei Invalidität ist einkommensabhängig und entspricht dem Höchstbetrag, von dem das erzielte Einkommen abgezogen wird.
Somit hat zum Beispiel eine Einzelperson mit einem Einkommen von monatlich 500 € auf diese Leistung in folgender Höhe Anspruch: 914,85 € - 500 € = 414,85 €.
Wenn nur einer der beiden Partner einen Anspruch auf die Zusatzbeihilfe bei Invalidität (ASI) hat, liegt die Obergrenze des erhaltenen Betrags bei der Differenz aus 914,85 € und dem Mindestbetrag der Invaliditätsrente (335,29 €), also bei höchstens 579,56 € pro Monat.
Auf eine Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente (pension d'invalidité de veuve ou de veuf) hat derjenige Hinterbliebene Anspruch dessen verstorbener Ehepartner oder Ehepartnerin eine Invaliditätsrente oder eine Altersrente bezog oder hätte beziehen können.
Diese Leistung erfolgt aus der Krankversicherung.
Der bzw. die Hinterbliebene muss jünger als 55 Jahre und dauerhaft invalid mit einer Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit um 2/3 sein.
Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente beläuft sich auf 54 % des Betrags der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.
Berechtigte mit mindestens 3 zu versorgenden Kindern erhalten auf diese Leistung einen Zuschlag von 10 %.
Ab dem 55. Lebensjahr wird die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente in eine Hinterbliebenenrente aus der Altersversicherung umgewandelt und somit von der Rentenkasse ausgezahlt.
Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente kann nicht zusammen mit einer Hinterbliebenenrente geleistet werden.
Das Sterbegeld (capital-décès) wird den Verwandten eines verstorbenen Versicherten von der Ortskrankenkasse ausgezahlt. Es wird von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten) geleistet.
Das Sterbegeld steht vorrangig denjenigen zu, die zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich, vollständig und durchgehend vom Versicherten unterhalten wurden. Trifft dies auf mehrere Personen zu, gilt folgende Rangfolge:
Der Versicherte musste in den letzten 3 Monaten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Sterbegeld entspricht seit dem 1. April 2025 einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.977 €.
Auf Antrag können Eltern nach dem Tod eines unter 25 Jahre alten Kindes einen Trauerurlaub erhalten. Dies gilt auch für im Haushalt aufgenommene Personen, die nicht älter als 25 Jahre waren. Der Sonderurlaub beträgt maximal 8 Tage (Möglichkeit der Aufteilung in zwei Abschnitte).
Der Trauerurlaub wird von der Krankenversicherung ausgezahlt, und kann innerhalb eines Jahres nach dem Tod in Anspruch genommen werden.
Vor der Auszahlung des Geldes werden der Allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) mit einem Pauschalsatz von 21 % abgezogen und unterliegt der Einkommenssteuer.
Das ausgezahlte Krankengeld wird auf der Basis der 3 letzten Monatsgehälter berechnet, die vor dem Sonderurlaub liegen, bzw. der letzten 12 Monate, sollte es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine saisonal begrenzte Beschäftigung oder eine Beschäftigung mit Unterbrechungen handeln. Hiervon werden die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden, gesetzlichen bzw. die tariflichen, durch Gesetz verankerten Pauschalabgaben abgezogen.
Das Entgelt wird bis in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (Stand 2025: 3.925 €) berücksichtigt. Somit beträgt nach Abzug des Pauschalbeitragssatzes der Höchstsatz des Tagegeldes für einen Trauerurlaub 101,94 €.