Das französische Sozialversicherungssystem I - Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod

2026

A - Krankenversicherung sowie Mutter- und Vaterschaftsversicherung

Leistungsträger

Leistungen aus der Kranken-, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung werden von folgenden Trägern erbracht:

  • im Mutterland von den Krankenkassen „Caisses primaires d'assurance maladie (CPAM);
  • in den Überseedepartements von den allgemeinen Sozialversicherungskassen „caisses générales de sécurité sociale (CGSS).

Krankenversicherung

Der allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMa), garantiert jeder Person, die

  •  eine Erwerbstätigkeit ausführt, oder
  • sich seit mindestens 3 Monaten ständig und rechtmäßig in Frankreich aufhält (einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Reunion, Sankt Barth und Sankt Martin),

auch bei einer Änderung ihrer beruflichen oder persönlichen Situation die Aufrechterhaltung des Anspruchs und somit die Kostenübernahme der Behandlungskosten.

Verpflichtet, einen Nachbeitrag zur Krankenversicherung (cotisation subsidiaire maladie) in Höhe von 6,5 % zu leisten, sind Versicherte:

  • ohne Erwerbseinkommen oder deren in Frankreich erzieltes Erwerbseinkommen unter 20 % der Beitragsbemessungsgrenze* (d.h. im Jahr 2026 unter 9.612 €) liegt
  • und deren Einkommen aus Kapitalanlagen oder Vermögen (Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, Mehrwert, usw.) 50 % über der Beitragsbemessungsgrenze (d.h. 2026 über 24.030 €) liegt.

* Jahreshöchstsatz (Plafond Annuel de la Sécurité Sociale - PASS 2026): 48.060 €.

Der Anspruch auf den allgemeinen Krankenversicherungsschutz wird in bestimmten Situationen nicht automatisch gewährt, insbesondere wenn die Person keine berufliche Tätigkeit ausübt, wenn sie ausschließlich unter das Wohnsitzkriterium fällt, wenn sich ihre Lebensumstände grundlegend ändern oder auch bei einer Einreise nach Frankreich.

In diesen Fällen muss die Person einen Antrag auf Gewährung der Ansprüche stellen. Dazu muss das Formular Cerfa S1106 ausgefüllt und an die in Abhängigkeit ihres Wohnortes für sie zuständige Krankenkasse geschickt werden. Mehr Informationen.

Für diesen Jahresbeitrag wird die Berechnungsgrundlage auf die 8-fache der Jahresbeitragsbemessungsgrenze begrenzt, d.h. auf 384.480 € (2026). Mehr Informationen.
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten der Gesundheitsausgaben (Erstattung von Behandlungskosten) und Geldleistungen (Krankentagegelder).

1 - Gesundheitskosten

Anwendungsgebiet

Die Krankenversicherungskarte "Carte Vitale" 
Die Krankenversicherungskarte ist eine Chipkarte, welche den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestätigt. Jeder Anspruchsberechtigte über 16 Jahre bekommt eine solche Karte ausgehändigt. Sie beinhaltet für die Krankenversicherung des Patienten zur Erstattung von Behandlungskosten wichtige Verwaltungsdaten. 
Sie enthält auch Daten, aufgrund welcher gegebenenfalls der Krankenversicherungsanteil der Kosten direkt übernommen werden kann. Somit hat der Patient die Möglichkeit für den Anteil der Kosten, der von der Krankenversicherung übernommen wird und gegebenenfalls auch für den Anteil, der von der Zusatzkrankenversicherung übernommen wird, nicht in Vorleistung zu treten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag der Eltern, für Kinder ab dem 12. Lebensjahr eine eigene Krankenversicherungskarte zu erhalten.
Seit 2025 wird in ganz Frankreich die App „Carte Vitale“ (digitale Version der Carte Vitale) eingeführt.

Zu den Gesundheitskosten gehören Arztkosten und nichtärztliche Behandlungskosten sowie Kosten für Medikamente, prothetische und orthopädische Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte. Diese Sachleistungen stehen dem Versicherten sowie seinen minderjährigen Mitversicherten zur Verfügung.

Der Status der leistungsberechtigten Person endet spätestens zum 30. September des Jahres, in dem das Kind eines Versicherten das 18. Lebensjahr erreicht. Er endet früher, wenn das Kind durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Versichertenstatus erhält.

Minderjährige über 16 Jahre haben jedoch die Möglichkeit auf eigenen Namen versichert zu sein.

Umfang des Versicherungsschutzes

a) Behandlungen ohne Krankenhausaufenthalt

Jeder Patient muss ab dem 16. Lebensjahr einen Hausarzt für sich bestimmen, der dann die Überweisung zur weiteren Behandlung übernimmt.

Der Hausarzt führt die Krankenakte und verschreibt die nötigen Zusatzuntersuchungen, überweist den Patienten an einen anderen Arzt, eine Krankenhausabteilung oder einen Heilberufler (Krankengymnast, Krankenschwester…). Der Hausarzt kann praktischer Arzt oder auch Facharzt sein. Es besteht die Möglichkeit den Hausarzt zu wechseln. Dazu genügt es, eine neue Erklärung ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.

Die Behandlungskosten werden in normaler Höhe erstattet, wenn der Patient einen Hausarzt benannt hat, da er sich dann im koordinierten Gesundheitssystem befindet. Hat der Patient jedoch keinen Hausarzt benannt, oder wenn er direkt einen Facharzt aufsucht, bekommt er einen niedrigeren Betrag erstattet und der von ihm zu tragende Eigenanteil ist höher, da er dem koordinierten Gesundheitssystem nicht gefolgt ist.

In bestimmten Fällen kann der Patient einen anderen Arzt aufsuchen ohne vorher seinen Hausarzt aufzusuchen, und zwar bei einem Notfall, bei Abwesenheit des Hausarztes oder seiner Vertretung, sowie bei Abwesenheit vom Wohnort. Gynäkologen, Augenärzte und Psychiater können direkt aufgesucht werden, ohne zuerst beim Hausarzt vorzusprechen. Der jeweils aufgesuchte Arzt notiert auf dem Abrechnungsschein die anwendbare Art des Behandlungsfalls.

Normalerweise muss der Versicherte einen gewissen Anteil der Kosten selbst tragen. Dies ist der Selbstbeitrag (ticket modérateur). In gewissen Fällen wird kein Selbstbetrag erhoben, so bei Schwangeren ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und bei Kranken, deren Behandlung lange und teuer ist. Die Kosten für eine ärztliche Beratung werden im Rahmen des koordinierten Gesundheitssystems in Höhe von 70 % übernommen.

Der Selbstbeitrag fällt höher aus, wenn der Patient sich nicht im koordinierten System befindet.

→ 2026 beträgt der tariflich vereinbarte Satz für einen Hausarztbesuch 30 €

Siehe auch die erstattungsfähigen Beträge auf der Website Ameli.fr

Außer dem Selbstbeitrag (ticket modérateur) gehen noch einige andere Leistungen zu Kosten des Patienten. Diese sind der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen, die Selbstbeteiligung und der Selbstbehalt bei nichtärztlichen Leistungen.

  • Der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen: Bei besonders aufwendigen Leistungen mit einem Faktor von mehr als 60, deren Kosten sich auf 120 € und mehr belaufen, wird dem Patienten eine Selbstbeteiligung in Höhe von 32 €* angerechnet. Es handelt sich dabei um von niedergelassenen Ärzten oder medizinischen Einrichtungen erbrachte Leistungen. Bestimmte Leistungen sind davon nicht betroffen, ebenso Personen, bei denen die Behandlungskosten aufgrund ihres Gesundheitszustands zu 100 % übernommen werden. [siehe b) Behandlungen mit Krankenhausaufenthalt].

 *Ab dem 1. April 2026.

  • 2-Euro-Selbstbeteiligung: es wird eine Selbstbeteiligung von zwei Euro pro Arztbesuch bzw. ärztliche Leistung erhoben. Dies gilt auch für Röntgen- und Laboruntersuchungen. Diese Selbstbeteiligung, die pro Tag und pro Arzt oder Labor 8 € nicht übersteigen kann, beschränkt sich auf 50 € im Kalenderjahr pro Person. Patienten unter 18 Jahren und Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sind von der Selbstbeteiligung befreit.
  • Der Selbstbehalt bei nichtärztlichen medizinischen Leistungen: Für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Behandlungen (außer in Krankenhäusern), sowie für Medikamente und Krankentransporte gibt es einen Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beläuft sich auf 1,00 € pro Arzneiverpackung sowie für jede vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistung und auf 4 € für jeden Krankentransport. Der jährliche Selbstbehalt beschränkt sich insgesamt für alle Leistungen auf 50 € pro Person. Pro Tag beschränkt er sich auf 4 € für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistungen bzw. auf 8 € für Krankentransporte.

Von letzteren Maßnahmen sind 

•   Personen unter 18, 
•  Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und bis zum 12. Tag nach der Entbindung sowie die
• Empfänger des Allgemeinen Zusatzkrankenschutzes und der staatlichen medizinischen Hilfe (Aide médicale de l'Etat - AME) befreit

Es bestehen auf nationaler Ebene Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsanstalten einerseits und den Ärzten und anderen medizinischen Berufen anderseits, deren Zweck es ist, zu gewährleisten, dass die Versicherten ihre tatsächlichen Unkosten (abzüglich der Selbstbeiträge) erstattet bekommen und die Krankenkassen Honorarforderungen nicht wahllos entgegennehmen müssen.

Die Höhe der Erstattung einer ärztlichen Beratung hängt von der Kategorie des jeweiligen Arztes ab.

  • Gruppe 1 (secteur 1): Sie wenden die Vereinbarungen vollständig an und richten sich an die mit der Krankenkasse vereinbarten Vertragstarife („tarifs conventionnels“). Im koordinierten Gesundheitssystem gilt die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 70 %, also für den Betrag, der dem Versicherten tatsächlich in Rechnung gestellt wurde (nach Abzug des Selbstbehalts von 2 €),
  • Gruppe 2 (secteur 2): Sie können höhere Behandlungskosten beanspruchen. Behandlungskosten, die über den tariflich vereinbarten Sätzen liegen, werden nicht erstattet.

Darüber hinaus werden die Behandlungskosten nur dann wie die von Gruppe 1 erstattet, wenn der Arzt Mitglied der Vereinbarung zur Kostenkontrolle (option de pratique tarifaire maitrisée - OPTAM) ist. Ist das nicht der Fall, wird der Satz von 70 % nicht aufgrund des tariflich vereinbarten Satzes berechnet, sondern auf Grundlage eines niedrigeren Betrags.

Die Ärzte der Gruppe 1 haben die Möglichkeit, die Kassentarife zu überschreiten, falls der von Ihnen behandelte Patient sich nicht im koordinierten Gesundheitssystem befindet oder wenn sie besondere Anforderungen erfüllen (Hausbesuch oder Behandlung außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten).

Der Besuch bei einem Arzt, der nicht die Vereinbarungen anwendet, wird nicht entsprechend den vereinbarten Vertragstarifen erstattet.

Medikamente

Die Kosten für Medikamente werden nur dann übernommen, wenn es sich um Arzneimittel handelt, die auf der Liste der zur Kostenübernahme berechtigenden Medikamente stehen und die ärztlich verordnet wurden. Bei gewissen Medikamenten richtet sich die Kostenübernahme pauschal nach den preisgünstigsten Generika. Der Höchst- bzw. Pauschalpreis ist auf der Arzneimittelverpackung angegeben.

Die Kostenübernahme schwankt in Abhängigkeit vom anerkannten medizinischen Nutzen der Medikamente. So werden die Kosten zu

  • 100 % für Medikamente, die als nicht durch andere Medikamente ersetzbar gelten und teuer sind,
  • 65 % für Medikamente, deren therapeutische Wirksamkeit als groß und wichtig eingestuft wurde,
  • 30 % für Medikamente, deren therapeutische Wirksamkeit als mäßig eingestuft wurde (bestimmte Rezepturarzneimittel),

Auf jede erstattungsfähige Arzneimittelpackung wird ein Selbstbehalt von 1,00 € angerechnet. So werden z.B. für eine Packung, die 10,00 € kostet und deren Kostenübernahme durch die Krankenversicherung auf 65 % festgesetzt ist, vom Erstattungsbetrag, der 6,50 € beträgt, 1,00 € als Selbstbehalt einbehalten und somit 5,50 € zurückerstattet.

Der Apotheker hat die Möglichkeit, unter Vorlage der Krankenversicherungskarte

Direkte Kostenübernahme
Im Rahmen der direkten Kostenübernahme besteht für den Versicherten die Möglichkeit, nicht in Vorleistungen treten zu müssen. 
Diese Abrechnungsweise ist auf Schwangere und Patienten, die an einer langen und schweren Krankheit (ALD) leiden, anwendbar. Somit braucht dieser Personenkreis beim Aufsuchen eines Heilberuflers die Kosten nicht mehr vorzustrecken. 
Sie werden direkt mit der Kranken- bzw. Mutterschaftsversicherung abgerechnet.

(Carte vitale) die Arzneikosten direkt abzurechnen (tiers payant). Somit hat der Patient ausschließlich den Anteil derjenigen Kosten zu zahlen, der von der Krankenversicherung nicht übernommen wird. Werden Generika angeboten, so hat der Patient keine Möglichkeit diese abzuweisen.

Die pauschale Kostenbeteiligung in der Notaufnahme (forfait patient urgences – FPU)

Ab dem 1. März 2026 muss jeder, der die Notaufnahme aufsucht, ohne ins Krankenhaus eingewiesen zu werden, eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 23 Euro begleichen.

Eine geminderte Kostenbeteiligung in Höhe von 9,96 Euro findet auf folgende Personen Anwendung:

  • Personen, die unter einer schweren und langen Krankheit (ALD) leiden,
  • Personen, welche aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, welcher bzw. welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 66,66 % zur Folge haben, Leistungen empfangen.

Folgende Personen sind von der pauschalen Kostenbeteiligung befreit:

  • in der Schwangerschaftsversicherung versicherte Schwangere,
  • Leistungsempfänger einer Invaliditätsrente,
  • Leistungsempfänger aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 66,66 % und mehr
  • minderjährige Versicherte, welche Opfer sexueller Gewalt sind,
  • Kleinkinder unter einem Monat,
  • Organspender,
  • Bezieher einer Invaliditätsrente des Militärs,
  • Opfer von Terroranschlägen,
  • Empfänger der staatlichen, medizinischen Hilfe (AME),
  • Gefangene.
b) Behandlungen mit Krankenhausaufenthalt

Die Sozialversicherung beteiligt sich an den Kosten von Krankenhausaufenthalten der Versicherten und der Mitversicherten. Dies betrifft sämtliche Leistungen, die vom Krankenhaus erbracht werden: Honorare der Ärzte und Chirurgen für die während des Krankenhausaufenthalts erbrachten Leistungen, Medikamente, Untersuchungen, Eingriffe usw.

Zusätzlich abgerechneter Komfortservice, wie Einzelzimmer, Telefon, Fernseher usw., wird von der Krankenversicherung nicht übernommen. Er kann jedoch teilweise oder vollständig durch eine Zusatzversicherung bzw. Zusatzkrankenversicherung erstattet werden.

Krankenhauskosten werden bei Krankenhausaufenthalten in öffentlichen sowie in von Krankenkassen genehmigten privaten Krankenhäusern zu 80 % übernommen. Der Versicherte hat die restlichen 20 % der Krankenhauskosten zu übernehmen, plus einen Pauschalbetrag von 23 € pro Krankenhaustag, die von der Krankenhasse nicht erstattet werden.

In gewissen Fällen und bei bestimmten Versicherten werden die Kosten zu 100 % übernommen:

•   ab dem 31. Krankenhausaufenthaltstag,
•   bei Schwangeren, die in den letzten 4 Schwangerschaftsmonaten oder 12 Tage nach der Entbindung stationär behandelt werden müssen;
•   bei Krankenhausbehandlung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
•   bei Krankenhausbehandlung im Rahmen einer langen und schweren Krankheit;
•   Pflichtmitglieder des allgemeinen Zusatzkrankenschutzes (Complémentaire santé solidaire) oder der staatlichen ärztlichen Hilfe (AME).

In derartigen Situationen zahlt der Versicherte dennoch einen Pauschalbetrag von 23 € pro Krankenhaustag (17 € im Falle von psychiatrischen Abteilungen). Die Selbstbeteiligung von 32 € wird im Übrigen bei besonders aufwendigen Leistungen nur einmal pro Krankenhausaufenthalt berechnet, auch wenn mehrere aufwendige Leistungen während des Aufenthalts erbracht werden. 

Bestimmte Personen können von der Zahlung des einem und/oder der beiden Pauschalbeträge befreit werden (Pflichtmitglieder der solidarischen Zusatzversicherung (Complémentaire santé solidaire), Personen, die unter einer schweren und langen Krankheit (ALD) leiden, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder unter einer Berufskrankheit leiden sowie Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und Kinder, die in den 30 Tagen nach ihrer Geburt stationär behandelt werden müssen).

Manche Einrichtungen können höhere Honorare fordern, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können sich auf der Webseite Annuaire santé über Tarife in den einzelnen Einrichtungen und Kosten, die übernommen werden, informieren

Bei der Aufnahme des Versicherten im Krankenhaus wird ein Antrag auf Kostenübernahme an die zuständige Kasse gesendet. Die Kasse rechnet direkt mit dem Krankenhaus ab und der Versicherte muss nur die von ihm selbst zu leistenden Beiträge an das Krankenhaus zahlen, d.h.: Selbstbeitrag (ticket modérateur), Tagespauschale und Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen.

c) Transportkosten

Transportkosten können übernommen werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt: Diese ärztliche Verordnung ist zur Kostenerstattung nötig, wenn der Transport:

  • im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts stattfindet;
  • im Rahmen einer schweren und langen Krankheit (ALD) durchgeführt wird, falls der Versicherte gesundheitlich nicht imstande ist, sich mit eigenen Mitteln zu bewegen;
  • im Zusammenhang eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeführt wird;
  • mit dem Krankenwagen stattfindet, falls dieser aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten liegend durchgeführt werden muss;
  • zu einer vorgeschriebenen Untersuchung erfolgt (Termin zur medizinischen Untersuchung, bei einem Gutachter oder bei einem zugelassenen Sanitätshaus);
  • über eine lange Strecke durchgeführt wird, d. h. bei einer Hinfahrt von mehr als 150 km;
  • häufig stattfindet (mindestens vier Transporte für die gleiche Behandlung innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten bei einer Hinfahrt von mehr als 50 km);
  • im Rahmen einer Behandlung oder Therapie von Kindern und Jugendlichen einer Einrichtung der Frühförderung (centre d'action médico-sociale précoce – CAMSP) und eines ambulanten medizinisch-psychologisch-pädagogischen Zentrums (centre médico-psycho-pédagogique – CMPP) durchgeführt wird.

Der vom Arzt verordnete Transport muss in den drei letztgenannten Fällen vorher vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung genehmigt werden. Dasselbe gilt auch bei Transporten mit dem Flugzeug oder Zug im regelmäßigen Flug- bzw. Schiffsverkehr.

Im Allgemeinen werden 55 % der Transportkosten ersetzt. Der Patient muss 45 % der Transportkosten selbst tragen. Dazu kommt noch der Selbstbehalt von 4 € für jeden Transport (mit einer Obergrenze von 8 € für alle Transporte pro Tag).

Sofern die gewöhnlichen Bedingungen für die Kostenübernahme erfüllt sind, können sie in bestimmten Fällen zu 100 % von der Krankenkasse erstattet werden (z. B. Transporte im Zusammenhang mit einer schweren und langen Krankheit (ALD), mit Behandlungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, Transporte von Schwangeren ab dem 6. Schwangerschaftsmonat, Personen, die Anspruch auf die solidarische Zusatzversicherung (Complémentaire santé solidaire) oder die staatliche medizinische Hilfe (AME) haben, sowie Notfallbehandlungen usw.).

Zusatzversicherungen

Um die Gesundheitsausgaben zu decken, die von der Grundversicherung nur teilweise oder gar nicht übernommen werden, können die Versicherten, die nicht über den Arbeitgeber aufgrund Ihrer Beschäftigung über eine Zusatzversicherung verfügen, bei privaten Versicherungen, Versorgungsfonds, Versicherungen auf Gegenseitigkeit und ähnlichen Anstalten Zusatzversicherungen abschließen.

Es gibt die Solidarische Zusatzversicherung (C2S) für versicherte Personen:

  • für die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit oder ihres regelmäßigen und dauerhaften Wohnsitzes in Frankreich die Gesundheitskosten übernommen werden, UND
  • deren Einkommen unter einem Betrag liegt, der von der Zusammensetzung des Haushaltes abhängt (es wird das Einkommen der letzten 12 vor der Antragstellung liegenden Monate herangezogen).

Die solidarische Zusatzversicherung ohne Selbstbeteiligung wird neuen Empfängern des Einkommenszuschusses zur aktiven Solidarität (RSA) automatisch gewährt.

Für Empfänger der solidarischen Zusatzversicherung (complémentaire santé solidaire) werden die Gesundheitskosten von den Krankenversicherungen und der Verwaltungseinheit übernommen, die sie gewählt haben.

Weitere Informationen zur solidarischen Zusatzkrankversicherung.

100 % santé

Mit dem System „100 % santé können alle Inhaber einer verantwortungsbewussten Zusatzversicherung (dies sind derzeit 95 % aller Verträge) oder einer solidarischen Zusatzversicherung (C2S) aufzahlungsfrei mit Hörgeräten, Sehbrillen bzw. Zahnersatz versorgt werden.

2 - GELDLEISTUNGEN

a) Krankentagegeld

Im Falle einer Krankschreibung, die nicht länger als 6 Monate anhält, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer in den 3 vor dem Krankenstand liegenden Monaten mindestens 150 Stunden gearbeitet hat, oder in den 6 Monaten vor dem Krankenstand Sozialversicherungsbeiträge von einem Entgelt, welches mindestens dem 1.015-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, geleistet hat.

Hält der Krankenstand länger als 6 Monate an, muss der Arbeitnehmer:

  • in den 12 vorangegangenen Monaten bzw. an den 365 Tagen vor der Krankschreibung mindestens 600 Stunden gearbeitet haben;
  • oder von einem Entgelt, welches mindestens dem 2.030-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben. Außerdem wird verlangt, dass man mindestens ein Jahr eingetragen war.

Krankschreibungen müssen vom Arzt ausgestellt sein. Der Versicherte ist verpflichtet, die Krankschreibung innerhalb von 48 Stunden an seine Krankenkasse zu übermitteln. Anrecht auf Krankentagegeld besteht erst ab dem 4. Tag der Krankschreibung (entspricht 3 Karenztagen). Die Karenzzeit greift nicht bei:

  • Verlängerung einer Krankschreibung, bzw. nach einem 48-stündigen Arbeitsversuch  zwischen dem Ende der Krankschreibung und dem Beginn der Verlängerung der Krankschreibung;
  • Krankschreibung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
  • Krankschreibung aufgrund einer Fehlgeburt;
  • Versicherten, die an einer langen und schweren Krankheit leiden (affection longue durée - ALD) leiden, sobald die Krankschreibung im Zusammenhang mit der langen und schweren Krankheit (ALD) ausgestellt wurde. In diesem Fall gilt die Karenzzeit nur für die erste Krankschreibung (über einen Referenzeitraum von drei Jahren).
Höhe

Das Krankentagegeld beträgt die Hälfte des durchschnittlich während der letzten 3 Monate erhaltenen Bruttotagesentgeltes. Bei einer saisonal begrenzten Beschäftigung oder einer Beschäftigung mit Unterbrechungen werden die letzten 12 Monate herangezogen.

  • für Krankschreibungen, die im Januar 2026 begannen, bis zu einem Betrag von 2.522,52 € Brutto (auf Basis des am 1. Dezember 2025 geltenden gesetzlichen Mindestlohns);
  • für Krankschreibungen, die ab dem 1. Februar 2026 begannen, bis zu einem Betrag von 2.552,24 € Brutto (auf Basis des am 1. Januar 2026 geltenden gesetzlichen Mindestlohns).

Das Krankentagegeld darf nicht höher sein als: 
•   41,47 € Brutto für im Januar 2026 erfolgte Krankschreibungen;
•   41,95 € Brutto für ab Februar 2026 erfolgte Krankschreibungen.

Es werden höchstens 360 Krankentagegelder in einem Zeitraum von 3 Jahren ausgezahlt.

Bei lang anhaltenden Krankheiten (ALD) kann Krankentagegeld 3 Jahre lang kalendarisch für jede einzelne Krankheit bezahlt werden.

Das Krankentagegeld muss versteuert werden. Auch müssen davon

  • 0,5 % als Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), sowie
  • 6,2 % als allgemeiner Sozialbeitrag (CSG) abgeführt werden.
b) Tagegeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende

Das Tagegeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende unterliegt der Einkommenssteuer sowie dem allgemeinen Sozialbeitrag (CSG: 6,2 %) und dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS: 0,5 %).

Diese Leistung gilt Menschen, die einen solidarischen Familienurlaub genommen haben oder einen solchen in Teilzeitarbeit umgewandelt haben, um sich eines Menschen an dessen Lebensende anzunehmen.

Wenn der Betroffene seine Tätigkeit vollständig einstellt, wird die Beihilfe für 21 Tage bezahlt und beläuft sich seit dem 1. April 2026 auf höchstens 64,93 € pro Tag. Verringert der Betroffene seine Tätigkeit auf Teilzeit, erhöht sich die Höchstzahl der bewilligten Tage auf 42, und der Betrag verringert sich auf die Hälfte (32,47 €).

MUTTER- UND VATERSCHAFTSLEISTUNGEN

Die Leistungen der Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung umfassen

  • die Sachkosten der Schwangerschaft und der Geburt,
  • Barleistungen des Schwangerschaftsurlaubs vor und nach der Geburt,
  • den Vaterschaftsurlaub,
  • den Adoptionsurlaub der Mutter und/oder des Vaters.

1 - GESUNDHEITSLEISTUNGEN IM RAHMEN DER MUTTERSCHAFT

Damit die Kosten aus der Schwangerschaftsversicherung schnellstmöglich übernommen werden können, muss die Schwangerschaft vor Ende des 3. Schwangerschaftsmonats an die Ortskrankenkasse gemeldet werden. Der Arzt oder die Hebamme, der/die die erste Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchung vornimmt, kann dies erledigen. Nachdem die Schwangerschaft gemeldet wurde, kann die Versicherte ihre Krankenversicherungskarte (Carte vitale) aktualisieren.

Der Rechtsanspruch auf die Leistungen unterliegt denselben Bedingungen wie bei den Krankheitsleistungen; der entscheidende Zeitpunkt ist der mutmaßliche Beginn der Schwangerschaft bzw. falls zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch besteht, das Datum des Beginns des Schwangerschaftsurlaubs.

Die Mutterschaftsversicherung deckt zu 100 % die Kosten sämtlicher Pflichtuntersuchungen der Schwangerschaft (obligatorische Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitungskurse, ergänzende Laboruntersuchungen) Ab dem 6. Schwangerschaftsmonats bis zum 12. Tag nach der Niederkunft werden außerdem sämtliche medizinischen Kosten zu 100 % übernommen, mit oder ohne Bezug auf die Schwangerschaft. Die Betroffenen sind von der 2-Euro-Selbstbeteilung und vom Selbstbehalt für Medikamente, nichtärztliche medizinische Leistungen und Krankentransporte befreit.

Die zu 100 % übernommenen Kosten der freipraktizierenden Heilberufler werden direkt mit der Schwangerschaftsversicherung abgerechnet. Somit muss die Versicherte nicht mehr in Vorleistung treten, denn die Krankenkasse rechnet die Beratung oder die ärztliche Leistung direkt mit dem Heilberufler ab.

2 - Mutter- und Vaterschaftsgeld

Voraussetzung für den Erhalt von Mutterschaftsgeld ist, dass jegliche entgoltene Tätigkeit eingestellt wird.
Die Auszahlung erfolgt während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Vaterschaftsgeld wird für Väter während ihres Vaterschaftsurlaubs gewährt. Außerdem gibt es das Adoptionsgeld, welches zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden kann. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der oder die Versicherte die allgemein geltenden Voraussetzungen der Krankenversicherung bezüglich Beitragszahlung oder Arbeitsstundenzahl erfüllen und außerdem über 6 Monate Versicherungszeit zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt bzw. der Ankunft des Kindes im elterlichen Haus verfügen.

Die Länge des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach der Anzahl der erwarteten sowie wie der bereits zu versorgenden Kinder..

Länge des Mutterschaftsurlaubes
Situation Länge der Schutzfrist vor der Entbindung Länge der Schutzfrist nach der Entbindung Gesamtlänge der Schutzfrist
1 erwartetes Kind und weniger als 2 zu versorgende oder lebend geborene Kinder 6 Wochen 10 Wochen 16 Wochen
1 erwartetes Kind und bereits mindestens 2 tatsächlich regelmäßig zu versorgende Kinder 8 Wochen 18 Wochen 26 Wochen
Erwartete Zwillinge 12 Wochen 22 Wochen 34 Wochen
Erwartete Drillinge bzw. Mehrlinge 24 Wochen 22 Wochen 46 Wochen
Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld muss versteuert werden. Auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) werden vorab abgezogen.

Mit Zustimmung ihres Arztes kann die Arbeitnehmerin einen Teil der vor der Entbindung gelegenen der Schutzfrist auf die Zeit nach der Entbindung verlegen.

Bei Frühgeburten von weniger als 6 Wochen vor dem errechneten Termin, bleibt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs erhalten: die nicht in Anspruch genommene Mutterschutzfrist vor der Geburt wird automatisch auf die Zeit nach der Geburt angerechnet.

Bei Geburten nach dem errechneten Geburtstermin bleibt ab der Geburt die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Geburt wie ursprünglich vorgesehen dieselbe.

Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub zum Empfang eines Kindes muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden. Seine Dauer ist auf 25 Kalendertage bzw. auf 32 Kalendertage bei Mehrlingsgeburten festgelegt. Er wird in 2 Abschnitte aufgeteilt:

  • 4 Kalendertage sind direkt im Anschluss an den Geburtsurlaub (gemäß Arbeitsgesetzbuch 3 Tage, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) zu nehmen,
  • weiterhin können 21 Kalendertage (Geburt eines Kindes) bzw. 28 Kalendertage (Mehrlingsgeburt) in Anspruch genommen werden.

Bei Mehrlingsgeburten, beträgt der Urlaubsanspruch 32 Kalendertage, welcher in zwei Abschnitte aufgeteilt wird und innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt in Anspruch zu nehmen ist:

  • 4 Kalendertage sind direkt im Anschluss an den Geburtsurlaub (gemäß Arbeitsgesetzbuch 3 Tage, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) zu nehmen,
  • weiterhin können 28 Kalendertage in Anspruch genommen werden.

Die Dauer des Adoptionsurlaubs beträgt 16 Wochen, bei Mehrfachadoptionen 22 Wochen. Erhöht sich durch die Adoption die Gesamtzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder des Haushalts auf 3, beläuft sich die Dauer des Adoptionsurlaubs auf 18 Wochen.

Wenn sich beide Partner den Adoptionsurlaub teilen, wird dessen Dauer je nach Anzahl der adoptierten Kinder und der Anzahl der bereits unterhaltsberechtigten Kinder um 25 bis 32 Tage verlängert. Der Urlaub muss dann auf zwei verschiedene Zeitabschnitte verteilt werden, wobei der kürzere mindestens 25 Tage (bzw. 32 Tage bei Mehrfachadoptionen) betragen muss. Diese beiden Zeitabschnitte können aufeinander folgen oder gleichzeitig genommen werden.

Die Höhe der Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsleistungen beläuft sich auf das durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschaftsurlaub erhaltene Entgelt, welches jedoch in einem Jahr die auf 4.005 € (Stand 1. Januar 2026) festgesetzte monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten kann. Von diesem Bruttoentgelt werden Sozialversicherungs- und andere gesetzliche und tarifliche Arbeiternehmerabgaben, darunter auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), abgezogen (Pauschalsatz von 21 %). Seit dem 1. Januar 2026 kann das Tagegeld den Betrag von 104,02 € nicht überschreiten.

Mutter- und Vaterschaftsgeld werden ab dem 1. Tag und somit ohne Karenz alle 14 Tage ausgezahlt.

Zusätzlicher Geburtsurlaub
 

Ab dem 1. Juli 2026 können die bestehenden Urlaubszeiten durch eine neue Maßnahme ergänzt werden, nämlich durch den sogenannten „zusätzlichen Geburtsurlaub“. Dieser bietet jungen Eltern, einschließlich bei einer Adoption, den Anspruch auf einen oder zwei Monate zusätzlichen Urlaub.

In diesem Fall wird die Leistung schrittweise gekürzt: Sie beträgt 70 % des bisherigen Nettoentgelts im ersten Monat und 60 % im zweiten Monat, wobei die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, die zum 1. Januar 2026 auf 4.005 € festgelegt wurde, nicht überschritten werden darf.

Um diesen Urlaub in Anspruch nehmen zu können, muss unbedingt der gesamte Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub genommen worden sein. Für weitere Informationen.

B - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG

Leistungsträger

Invaliditätsrenten werden von folgenden Stellen anerkannt:

  • von der örtlichen Krankenkasse – CPAM
  • in der überregionalen Krankenkasse der Region Île de France – CRAMIF
  • von der allgemeinen Sozialversicherungskasse (der Überseedepartements).

1 - Invaliditätsrente

Die Invaliditätsversicherung unterliegt gestaffelt der Einkommenssteuer (ausgenommen davon ist die Zulage für eine Dritthilfe) sowie dem allgemeiner Sozialbeitrag (CSG), dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) und Solidaritätsbeitrag für Pflegebedürftige (Casa).

Die Invaliditätsrente ist eine Erweiterung der Krankenversicherung. Dem invaliden Versicherten wird eine Rente zum Ausgleich des Arbeitsentgeltverlustes, der ihm durch die Minderung seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entsteht, gewährt.

Eine Invaliditätsrente erhalten Sozialversicherte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit privater Art, die nicht mehr erwerbsfähig sind und die

  • noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben;
  • weniger als zwei Drittel arbeitsfähig sind oder deren Einkommen sich um mindestens zwei Drittel verringert hat;
  • zu Beginn der aufgrund der Erwerbsminderung ergangenen Arbeitsunterbrechung mindestens 12 Monate angemeldet waren;
  •  mindestens 600 Stunden gearbeitet haben oder in den 12 Monaten vor der Krankschreibung ein Entgelt, das mindestens dem 2,030-fachen Satz des gesetzlichen Stundenmindestlohnes entspricht, erhalten haben.
Rentenbestimmung

Je nach Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird zwischen 3 Gruppen von Invaliditätsrenten unterschieden:

  • Zur ersten Gruppe gehören Invaliden, die noch in der Lage sind, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Rente entspricht in diesem Fall 30 % des mittleren Jahresentgelts*. Der monatliche Höchstbetrag beläuft sich auf 30 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (1.201,50 €).
  • Zur zweiten Gruppe gehören Invaliden, die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können. Die Rente beläuft sich auf 50 % des mittleren Jahresentgelts*. Der monatliche Höchstbetrag der Rente entspricht 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (2.002,50 €).
  • Die dritte Gruppe umfasst Invaliden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben können und auf die Hilfe Dritter bei der Erfüllung der Aufgaben des täglichen Lebens angewiesen sind. Invaliden der 3. Gruppe erhalten zur Grundrente von 50 % des jährlichen Entgelts einen Zuschlag von 40 %. Dieser Jahreszuschlag kann einen Mindestbetrag, der jährlich zum 1. April festgesetzt wird, nicht unterschreiten (zum 1. April 2026: 1.298,44 €). Der Jahreshöchstbetrag der Invaliditätsrente der 3. Kategorie beträgt 3.300,94 € (2.002,50 € + 1.298,44 €).

*Das mittlere Jahresentgelt entspricht den Entgelten, welche während der 10 besten Verdienstjahre auf das Rentenversicherungskonto des Versicherten übertragen werden (sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte bis zur jährlichen Höchstgrenze des Sozialversicherungssatzes).

Mindestbetrag: In keinem Fall darf die Invaliditätsrente niedriger als 338,31 € im Monat sein.

Der Anspruch auf eine Invaliditätsrente kann jederzeit aufgrund der veränderten
Lebenssituation des Versicherten
(veränderter Gesundheitszustand, der zu einer Änderung der Einstufung geführt hat, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) neu berechnet oder aufgehoben werden.

Mit dem Dekret Nr. 2022-257 vom 23. Februar 2022 werden ab dem 1. April 2022 die
Kumulierungsvorschriften bezüglich Invaliditätsrenten und Erwerbseinkommen dahingehend geändert, dass dem erwerbstätigen Versicherten Zusatzeinkommen garantiert werden kann.

Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) niedriger als der Vergleichswert, wird die Rente nicht gekürzt. Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) höher als der Vergleichswert, wird der Betrag der monatlichen Überschreitung dadurch ermittelt, indem der darüberlegende Betrag durch 12 geteilt wird. Daraufhin wird die auszuzahlende monatliche Rente um die Hälfte der festgestellten Überschreitung gekürzt.

Wenn der Betrag der kumulierten Einkünfte (Rente + Erwerbseinkommen) unter dem Vergleichswert liegt, wird die Rente nicht gekürzt.
Wenn der Betrag der kumulierten Einkünfte über dem Vergleichswert liegt, wird die festgestellte Differenz durch 12 geteilt, um den Betrag der monatlichen Differenz zu erhalten. Die gezahlte monatliche Rente wird dann um die Hälfte der festgestellten Differenz gekürzt.

Bei einem Versicherten, der eine Invaliditätsrente bezieht und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann die Auszahlung der Invaliditätsrente gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn die Einkünfte (Rente + berufliche oder gleichgestellte Einkünfte über 12 Kalendermonate) eine bestimmte Grenze überschreiten, die als Vergleichsgrenze bezeichnet wird.

Liegt der Betrag der kumulierten Einkünfte (Rente + Einkünfte aus Erwerbstätigkeit) unter der Vergleichsgrenze, wird die Rente nicht gekürzt.
Liegt der Betrag der kumulierten Einkünfte über der Vergleichsgrenze, wird der festgestellte Überschuss durch 12 geteilt, um den monatlichen überschüssigen Betrag zu ermitteln. Die monatlich ausgezahlte Rente wird dann um die Hälfte des festgestellten Überschusses gekürzt.

Der Bezieher einer Invaliditätsrente hat Anspruch auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, die zu 100 % übernommen werden. Er muss jedoch die pauschalen Selbstbeteiligungen (ärztliche oder nichtärztliche Leistungen, Medikamente und Transport) bezahlen, ist jedoch von der Pauschale von 32 € für aufwendige Behandlungen befreit.

Der dabei angewandte Vergleichswert entspricht dem Unterschied zwischen:

  • dem jährlichen Bruttoeinkommen, welches innerhalb des der Invalidität vorangegangenem Kalenderjahr erreicht wurde und
  • dem mittleren Jahresentgelt, welches während der 10 besten Verdienstjahre vor der Invalidität erzielt wurde.

Der angewandte Vergleichswert: Sollte der für den Versicherten günstigste Betrag unterhalb des in einem Jahr erhaltenen garantierten Bruttomindestlohnes (Smic) liegen, so wird der Bruttomindestlohn pro Jahr herangezogen. 
Sollte der für den Versicherten günstigste Betrag über dem 1,5-fachen der für ein ganzes Jahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen (Stand 1. Januar 2026: 72.090 €), so wird der Vergleichswert an diesen Betrag angeglichen.

Wenn der Betroffene keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird die Invaliditätsrente bei 62 Jahren automatisch in eine Ruhestandsrente wegen Arbeitsunfähigkeit umgewandelt. Wenn er eine berufliche Tätigkeit ausübt, muss er dahingegen seine Ruhestandsrente beantragen, wenn er seine berufliche Tätigkeit einstellt und spätestens im Alter von 67 Jahren.

2 - Die Zusatzbeihilfe bei Invalidität (Allocation supplémentaire d'invalidité – ASI)

Diese Zusatzbeihilfe bei Invalidität wird ausschließlich an Arbeitnehmer geleistet. Sie dient zur Aufstockung einer Invaliditätsrente oder einer Witwen- bzw. Witwerrente, sollte das Monatseinkommen unter einem bestimmten Wert liegen (Stand 1. April 2026):

  • 922,16 € pro Monat, wenn der Leistungsempfänger allein lebt;
  • 1.613,80 € pro Monat, sollten beide Partner diese Leistung beziehen. 

Von der Zusatzbeihilfe bei Invalidität (ASI) werden weder der allgemeine Sozialbeitrag (CSG), noch der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) abgezogen. Auch unterliegt diese Leistung nicht der Einkommenssteuer.

Die Leistungshöhe der Zusatzbeihilfe bei Invalidität ist einkommensabhängig und entspricht dem Höchstbetrag, von dem das erzielte Einkommen abgezogen wird.

Somit hat zum Beispiel eine Einzelperson mit einem Einkommen von monatlich 500 € auf diese Leistung in folgender Höhe Anspruch: 922,16 € - 500 € = 422,16 €.

Wenn nur einer der beiden Partner einen Anspruch auf die Zusatzbeihilfe bei Invalidität (ASI) hat, liegt die Obergrenze des erhaltenen Betrags bei der Differenz aus 922,16 € und dem Mindestbetrag der Invaliditätsrente (338,31 €), also bei höchstens 583,85 € pro Monat.

3 - Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente

Auf eine Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente (pension d'invalidité de veuve ou de veuf) hat derjenige Hinterbliebene Anspruch, dessen verstorbener Ehepartner oder Ehepartnerin eine Invaliditätsrente oder eine Altersrente bezog oder hätte beziehen können.

Diese Leistung erfolgt aus der Krankversicherung.

Der bzw. die Hinterbliebene muss jünger als 55 Jahre und dauerhaft invalid mit einer Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit um 2/3 sein.

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente beläuft sich auf 54 % des Betrags der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.

Berechtigte mit mindestens 3 zu versorgenden Kindern erhalten auf diese Leistung einen Zuschlag von 10 %.

Ab dem 55. Lebensjahr wird die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente in eine Hinterbliebenenrente aus der Altersversicherung umgewandelt und somit von der Rentenkasse ausgezahlt.

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente kann nicht zusammen mit einer Hinterbliebenenrente geleistet werden.

C - STERBEGELDVERSICHERUNG

Vom Sterbegeld werden weder der Allgemeine Sozialbeitrag (CSG) noch der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), noch Sozialbeiträge, noch Erbschaftssteuern abgezogen.

Das Sterbegeld (capital-décès) wird den Verwandten eines verstorbenen Versicherten von der Ortskrankenkasse ausgezahlt. Es wird von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten) geleistet

Das Sterbegeld steht vorrangig denjenigen zu, die zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich, vollständig und durchgehend vom Versicherten unterhalten wurden. Trifft dies auf mehrere Personen zu, gilt folgende Rangfolge:

  • überlebender Ehepartner oder Partner eines zivilen Solidaritätspakts (offizielle Lebensgemeinschaft),
  • Kinder,
  • Verwandte in aufsteigender Linie.

Der Versicherte musste in den letzten 3 Monaten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • eine Lohntätigkeit ausüben,
  • oder Arbeitslosengeld erhalten,
  • oder eine Invaliditätsrente beziehen,
  • oder eine Arbeitsunfallrente von mindestens 2/3 beziehen.

Das Sterbegeld entspricht seit dem 1. April 2026 einem Pauschalbetrag in Höhe von 4.009 €.

D – TOD EINES KINDES

Auf Antrag können Eltern nach dem Tod eines unter 25 Jahre alten Kindes einen Trauerurlaub erhalten. Dies gilt auch für im Haushalt aufgenommene Personen, die nicht älter als 25 Jahre waren. Der Sonderurlaub beträgt maximal 8 Tage (Möglichkeit der Aufteilung in zwei Abschnitte).

Der Trauerurlaub wird von der Krankenversicherung ausgezahlt und kann innerhalb eines Jahres nach dem Tod in Anspruch genommen werden.

Vor der Auszahlung des Geldes werden der Allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) mit einem Pauschalsatz von 21 % abgezogen und unterliegt der Einkommenssteuer.

Das ausgezahlte Krankengeld wird auf der Basis der 3 letzten Monatsgehälter berechnet, die vor dem Sonderurlaub liegen, bzw. der letzten 12 Monate, sollte es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine saisonal begrenzte Beschäftigung oder eine Beschäftigung mit Unterbrechungen handeln. Hiervon werden die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden, gesetzlichen bzw. die tariflichen, durch Gesetz verankerten Pauschalabgaben abgezogen.

Das Entgelt wird bis in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (Stand 2026: 4.005 €) berücksichtigt. Somit beträgt nach Abzug des Pauschalbeitragssatzes der Höchstsatz des Tagegeldes für einen Trauerurlaub 104,02 €.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite: Ameli.