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Das französische Sozialversicherungssystem I - Zweig „Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod“

A - Krankenversicherung sowie Mutter- und Vaterschaftsversicherung

Die Leistungen der Kranken- und Mutter- bzw. Vaterschaftsversicherung werden von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten) zugeteilt.

Im Bereich der Krankenversicherung deckt das allgemeine Versicherungssystem 89 % der Bevölkerung ab.

Um Anrecht auf die Leistungen erheben zu können, müssen vor Eintritt des Schadensfalls in einem bestimmten Berechnungszeitraum Beiträge in bestimmter Höhe bezahlt worden sein bzw. eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden vorliegen (Beiträge auf das 60fache des in Frankreich geltenden Stundenmindestlohns [Ab 1. Januar 2010 beträgt der Stundenmindestlohn 9 €] bzw. 60 Arbeitsstunden im Monat oder das 120fache des Stundenmindestlohns bzw. 120 Arbeitsstunden in den 3 Monaten oder das 2030-fache bzw. 1200 Stunden im Jahr vor dem Eintritt des Schadensfalls).

Um Anrecht auf Barleistungen (Tagesgeld) zu haben, muss der Versicherte in den letzten drei Monaten vor der Krankschreibung mindestens 200 Stunden gearbeitet haben (oder in den letzten 6 Monaten Abgaben auf ein Gehalt, das insgesamt mindestens das 1015-fache des Stundenmindestlohns betrug, geleistet haben). Dauert die Krankschreibung mehr als 6 Monate, muss der Versicherte in den letzten 12 Monaten mindestens 800 Stunden gearbeitet haben, und zwar davon 200 in den ersten 3 Monaten (oder in den letzten 12 Monaten Abgaben auf ein Gehalt, das insgesamt mindestens das 2030-fache des Stundenmindestlohns betrug, geleistet haben, und zwar davon mindestens das 1015-fache des Stundenmindestlohns in den ersten 6 Monaten. Darüber hinaus ist das Anrecht auf Barleistungen an die Bedingung geknüpft, seit mindestens einem Jahr sozialversichert zu sein.

Anrecht auf Sachleistungen der Krankenversicherung haben außerdem Altersrentner, Invaliditätsrentenempfänger, Empfänger von Barleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Arbeitslosengeldempfänger und Empfänger von Arbeitsunfallrenten ab einem Erwerbsminderungsgrad von mindestens 66,66 % sowie deren Mitversicherte.

Weiterhin haben Anrecht auf die Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung all diejenigen, die dauerhaft und rechtmäßig in Frankreich wohnen und die nicht selbst- oder mitversichert sind. Ob dabei eine Sonderabgabe zu diesem so genannten Allgemeinen Krankenschutz (CMU) geleistet werden muss oder nicht, hängt von den Einnahmen ab.

KRANKENVERSICHERUNG

Die Krankenversicherung leistet Sachleistungen (Erstattung von medizinischen Unkosten) an den Versicherten selbst und seine Mitversicherten sowie Barleistungen (Tagesgelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit) an den Versicherten selbst.

1. SACHLEISTUNGEN

Zu den Sachleistungen gehören Arztkosten und arztähnliche Kosten sowie Kosten für Medikamente, prothetische und orthopädische Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte. Anrecht auf Sachleistungen hat der Versicherte selbst sowie seine Mitversicherten, die nicht selbst versichert sind.

Anrecht auf Mitversicherung haben:

Umfang des Versicherungsschutzes:

a) Behandlungen ohne Krankenhausaufenthalt

Jeder Patient muss ab dem 16. Lebensjahr einen Hausarzt für sich bestimmen, der dann die Überweisung zur weiteren Behandlung übernimmt und die persönliche Krankenakte des Patienten koordiniert. Kinder sind hiervon nicht betroffen. Der Hausarzt kann praktischer Arzt oder auch Facharzt sein, er muss nur bereit sein die Rolle des Hausarztes zu übernehmen. Es besteht die Möglichkeit den Hausarzt zu wechseln, dazu genügt es, eine neue Erklärung ausgefüllt und bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.

Der Hausarzt führt die Krankenakte und verschreibt die nötigen Zusatzuntersuchungen oder überweist den Patienten an einen anderen Arzt, eine Krankenhausabteilung oder einen Heilberufler (Krankengymnast, Krankenschwester…). Alle ärztlichen Leistungen, die vom Hausarzt durchgeführt oder verschrieben wurden, werden mit dem normalen Satz zurückerstattet. Man sagt in diesem Fall, dass sich der Patient im koordinierten Gesundheitssystem befindet.

Wenn nun aber der Patient keinen Hausarzt benannt hat oder wenn er direkt einen Facharzt aufsucht, befindet er sich nicht mehr im koordinierten Gesundheitssystem. Die Erstattung der Kosten ist dann niedriger und der Eigenanteil somit höher.

Bei einem Notfall, bei Abwesenheit des Hausarztes oder seiner Vertretung, sowie bei Abwesenheit vom Wohnort, kann der Patient einen anderen Arzt aufsuchen. Gynäkologen, Augenärzte und Psychiater können direkt aufgesucht werden, ohne zuerst beim Hausarzt vorzusprechen. Der jeweils aufgesuchte Arzt notiert auf dem Abrechnungsschein die besondere Lage des Behandlungsfalls.

Normalerweise muss der Versicherte einen gewissen Anteil der Kosten selber tragen. Dies ist der Selbstbeitrag (ticket modérateur). In gewissen Fällen wird kein Selbstbetrag erhoben, vor allem bei Kranken, die erwiesenermaßen an einer Krankheit leiden, deren Behandlung lange und teuer ist (die betroffenen Fälle sind auf einer Liste verzeichnet). Der Selbstbeitrag fällt höher aus, wenn der Patient sich nicht im koordinierten System befindet.

Außer dem Selbstbeitrag (ticket modérateur) gehen noch einige andere Leistungen zu Kosten des Patienten. Diese sind: der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen, die 1-Euro-Selbstbeteiligung und die Pauschalbeteiligung bei nicht-ärztlichen Leistungen.

Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen: Bei besonders aufwendigen Leistungen, deren Kosten sich auf 91 € und mehr belaufen, wird dem Patienten eine Selbstbeteiligung in Höhe von 18 € angerechnet. Es handelt sich dabei um von niedergelassenen Ärzten oder medizinischen Einrichtungen erbrachte Leistungen. Bestimmte Leistungen bleiben davon unbetroffen, ebenso Personen, bei denen die Behandlungskosten aufgrund ihres Gesundheitszustands Krankheit zu 100 % übernommen werden.

1-Euro-Selbstbeteiligung: Seit dem 01. Januar 2005 wird eine Selbstbeteiligung von einem Euro pro Arztbesuch bzw. ärztliche Leistung erhoben. Dies gilt auch für Röntgen- und Laboruntersuchungen. Diese Selbstbeteiligung, die pro Tag und pro Arzt oder Labor 4 € nicht übersteigen kann, beschränkt sich auf 50 € im Kalenderjahr.

Pauschalbeteiligung bei nicht-ärztlichen medizinischen Leistungen: Seit dem 1. Januar 2008 gibt es auch für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Behandlungen (außer in Krankenhäusern), sowie für Medikamente und Krankentransporte einen Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beläuft sich auf 0,50 € pro Arzneiverpackung sowie für jede vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistung und auf 2 € für jeden Krankentransport. Der Selbstbehalt beschränkt sich auf 50 € pro Person und Jahr für alle Leistungen insgesamt. Pro Tag beschränkt er sich auf 2 € für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistungen auf 4 € für Krankentransporte.

Von letzteren Maßnahmen sind Personen unter achtzehn, Schwangere ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sowie die Pflichtmitglieder des Allgemeinen Zusatzkrankenschutzes (CMU complémentaire) befreit.

Die obigen erläuterten Pauschalbeteiligungen dürfen normalerweise nicht von der privaten Zusatzversicherung übernommen.

Es bestehen Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsanstalten einerseits und den Ärzten und anderen medizinischen Berufen anderseits, deren Zweck es ist, zu gewährleisten, dass die Versicherten ihre tatsächlichen Unkosten (abzüglich der Selbstbeiträge) erstattet bekommen und die Krankenkassen Honorarforderungen nicht wahllos entgegen nehmen müssen.

Die Höhe der Erstattung hängt von der Kategorie des jeweiligen Arztes ab.

Außerdem haben die Ärzte die Möglichkeit, die Kassentarife zu überschreiten, falls der von Ihnen behandelte Patient nicht von seinem Hausarzt überwiesen wurde oder sich nicht im koordinierten Gesundheitssystem befindet.

b) Krankenhausaufenthalt

Die Sozialversicherung beteiligt sich an den Kosten von Krankenhausaufenthalten der Versicherten und der Mitversicherten.

Dies betrifft sämtliche Leistungen, die vom Krankenhaus erbracht werden: Honorare der Ärzte und Chirurgen für die während des Krankenhausaufenthalts erbrachten Leistungen, Medikamente, Untersuchungen, Eingriffe ...

Die Krankenversicherung übernimmt nicht Komfortservice wie Einzelzimmer, Telefon, Fernseher usw.
Krankenhauskosten werden zu 80 % übernommen.

In gewissen Fällen werden die Kosten zu 100 % übernommen: ab dem 31. Tag eines Krankenhausaufenthaltes oder bei gewissen chirurgischen Leistungen. Werden die Kosten zu 100 % übernommen, zahlt der Versicherte einen Pauschalbetrag von 18 € pro Krankenhaustag (13,50 € im Falle von psychiatrischen Abteilungen).

Die Selbstbeteiligung von 18 € wird im Übrigen bei besonders aufwendigen Leistungen, deren Kosten sich auf mindesten 91 € belaufen, nur einmal pro Krankenhausaufenthalt berechnet, auch wenn mehrere aufwendige Leistungen während des Aufenthalts erbracht werden.

Bei der Aufnahme des Kranken im Krankenhaus wird ein Antrag auf Kostenübernahme an die zuständige Kasse gesendet. Die Kasse bezahlt direkt an das Krankenhaus und der Versicherte muss nur die von ihm selbst zu leistenden Beiträge an das Krankenhaus zahlen, d.h.: Selbstbeitrag (ticket modérateur), Tagespauschale und Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen.

Die Tarife der öffentlichen Krankenhäusern sowie der gemeinnützigen privaten Krankenhäuser des öffentlichen Dienstes entsprechen der Krankenkassengebührenordnung. Die Tarife privater Einrichtungen werden pro Spezialisierung vertraglich mit den regionalen Krankenhausämtern abgestimmt und festgelegt.
Wenn sich der Versicherte aus persönlichen Gründen für eine Einrichtung entscheidet, deren Gebühren höher sind als die der öffentlichen oder privat-öffentlichen Einrichtungen, die seinem Wohnsitz am nächsten liegt und in der Lage ist, ihm die geeignete Behandlung angedeihen zu lassen, trägt die zuständige Kasse die Gebühren nur in der Höhe dieser nächstliegenden Einrichtung.

c) Transportkosten

Transportkosten können übernommen werden wenn :

Das Transportmittel wird vom Arzt, der die Verordnung ausstellt, gewählt. Bestimmte Transporte müssen vorher genehmigt werden.

Der Patient muss 35 % der Transportkosten selber tragen. Dazu kommt noch der Selbstbehalt von 2 € (mit einer Obergrenze von 4 € für alle Transporte pro Tag) für jeden Transport (mit einer Obergrenze von 4 € für alle Transporte pro Tag).

Zusatzversicherungen

Die Versicherten haben die Möglichkeit, bei privaten Versicherungen, Versorgungsfonds, Versicherungen auf Gegenseitigkeit und ähnlichen Anstalten Zusatzversicherungen abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden.

Einkommensschwachen Personen kommt kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (CMUc) zu, welcher 100% der Kosten deckt. Personen, deren Einnahmen die Höchstgrenze des Allgemeinen Zusatzkrankenschutz leicht übersteigt, kann finanzielle Unterstützung zur teilweisen Übernahme der Kosten einer Zusatzkrankenversicherung gewährt werden.

2 - BARLEISTUNGEN

a) Krankentagegeld

Krankschreibungen müssen ärztlich ausgestellt sein. Anrecht auf Krankentagegeld besteht erst ab dem 4. Tag der Krankschreibung.

Das Tagegeld beträgt 50 % des Gehalts der letzten 3 Monate, jedoch nicht mehr als 1/91,25 der Quartalsbeitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (8 838 €). Bei Versicherten mit 3 unterhaltspflichtigen Kindern beträgt das Tagegeld ab dem 31. Tag des Krankenhausaufenthalts 2/3 des Gehalts mit einem Höchstbetrag von 1/547,5 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Der Höchstbetrag beläuft sich demnach zum 1. Januar 2011 auf 48,43 € bzw. 64,57 € im zweiten Fall).

Mindestbetrag: Bei über 6monatiger Krankheit beträgt das Tagegeld mindestens 1/365 des Mindestbetrags der Invaliditätsrente (das heißt ein Mindestbetrag von 8,71 € zum 1. Januar 2011). Erhöhtes Tagegeld beträgt mindestens 1/365 des um 1/3 erhöhten Mindestbetrags der Invaliditätsrente (das heißt 11,61 € zum 1. Januar 2011).

Tagegeld kann bei lang anhaltenden Krankheiten 3 Jahre lang kalendarisch für jede einzelne Krankheit bezahlt werden. Bei sonstigen Krankheiten werden höchstens 360 Tagegelder in einem Zeitraum von 3 Jahren ausgezahlt.

b) Tagesgeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende

Diese Leistung gilt Menschen, die einen solidarischen Familienurlaub genommen haben oder einen solchen in Teilzeitarbeit umgewandelt haben oder die ihre berufliche Tätigkeit teils oder vollständig eingestellt haben, um sich eines Menschen an dessen Lebensende anzunehmen (Nachfahre, Vorfahre, Bruder oder Schwester, Vertrauensperson).

Wenn der Betroffene seine Tätigkeit einstellt, wird die Beihilfe für 24 Tage bezahlt und beläuft sich auf 53,17 € pro Tag. Verringert der Betroffene seine Tätigkeit auf Teilzeit, erhöht sich die Höchstzahl der bewilligten Tage auf 42, und der Betrag verringert sich auf die Hälfte (25,58 €)

Weiter Informationen dazu auf der Webseite der Krankenversicherung http://www.ameli.fr/.

MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN UND VATERSCHAFTSURLAUB

Mutterschaftsleistungen und Vaterschaftsurlaub werden von den Ortskassen der Krankenversicherung erteilt.

Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung umfassen die Kosten der Schwangerschaft und der Geburt und die Barleistungen des Schwangerschaftsurlaubs vor und nach der Geburt sowie den Adoptionsurlaub der Mutter oder des Vaters und den Vaterschaftsurlaub.

1 - SACHLEISTUNGEN

Anrecht auf Sachleistungen hat nicht nur der Versicherte, sondern auch die Ehefrau, die Tochter und die Stieftochter eines Versicherten.

Die Betroffene muss die Ortskrankenkasse so schnell wie möglich in Kenntnis setzen und sich vor und nach der Geburt verschiedenen Pflichtuntersuchungen unterziehen.

Der Rechtsanspruch auf die Leistungen unterliegt denselben Bedingungen wie bei den Krankheitsleistungen; der entscheidende Zeitpunkt ist der mutmaßliche Beginn der Schwangerschaft bzw. falls zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch besteht, das Datum des Beginns des Schwangerschaftsurlaubs.

Die Mutterschaftsversicherung deckt die Kosten sämtlicher Pflichtuntersuchungen der Schwangerschaft ohne Anwendung des Selbstbetrags. Ab dem 1. Tag des 6. Schwangerschaftsmonats bis zum 12. Tag nach der Niederkunft werden außerdem sämtliche medizinischen Kosten der Schwangerschaft ohne Anwendung des Selbstbetrags übernommen. Die Betroffenen sind auch von der 1-Euro-Selbstbeteilung und vom Selbstbehalt für Medikamente, nichtärztliche medizinische Leistungen und Krankentransporte befreit.

2 - BARLEISTUNGEN

Voraussetzung für den Erhalt der Barleistungen ist, dass jegliche Gehaltstätigkeit eingestellt wird. Neben dem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse auch Vaterschaftsurlaub. Außerdem gibt es das Adoptionsgeld, welches zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden kann. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der oder die Versicherte die allgemein geltenden Voraussetzungen der Krankenversicherung bezüglich Beitragszahlung oder Arbeitsstundenzahl erfüllen und außerdem über 10 Monate Versicherungszeit zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt bzw. der Ankunft des Kindes im elterlichen Haus verfügen.

Der tägliche Betrag dieser Leistungen beläuft sich auf den Durchschnitt der Gehälter der letzten 3 Monate vor dem Schwangerschaftsurlaub im Rahmen des Quartalshöchstwerts (8 838 €). Von den berücksichtigten sozialpflichtigen Bruttogehältern werden die gesetzlich und tarifvertraglich vorgeschriebenen Arbeitnehmeranteile der Pflichtabgaben der Sozialversicherung abgezogen. Ab dem 1. Januar 2011 beträgt das Tagesgeld mindestens 1/365 des Mindestbetrags der Invaliditätsrente (8,72 €). Es kann nicht mehr betragen als 77,79 € (Stand: 1. Januar 2011).

Die Mütter sind gehalten, mindestens 8 Wochen Urlaub zu nehmen, haben aber Anspruch auf 16 Wochen (im Prinzip 6 Wochen vor dem vermutlichen Geburtsdatum und 10 Wochen anschließend an die Geburt). Bei schwierigen Schwangerschaften können zwei zusätzliche Wochen vor der Geburt gewährt werden. Mit Zustimmung des Arztes, der die Schwangerschaft betreut, kann die Arbeitnehmerin beantragen, den Schwangerschaftsurlaub vor der Geburt zu verkürzen, um den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt dementsprechend zu verlängern.

Handelt es sich um das dritte Kind des Haushalts, hat die Mutter Anrecht auf 26 Wochen Urlaub (8 Wochen vor und 18 Wochen nach der Geburt). Bei Zwillingsgeburten verlängert sich der Urlaub vor Geburt auf 12 Wochen, bei Geburten von mehr als zwei Kindern auf 24 Wochen. Der im Anschluss an die Geburt gewährte Mutterschaftsurlaub beträgt bei Geburten von mehr als zwei Kindern 22 Wochen. Bei Frühgeburten von über sechs Wochen vor dem errechneten Termin, wird die Dauer des Mutterschaftsurlaubs um die Anzahl der Tage zwischen der Geburt und den sechs Wochen vor dem errechneten Termin verlängert.

Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs beläuft sich auf 11 aufeinanderfolgende Tage bzw. bei Zwillings- und Mehrfachgeburten auf 18 Tage.

Die Dauer des Adoptionsurlaubs beträgt 10 Wochen, bei Mehrfachadoptionen 22 Wochen. Erhöht sich durch die Adoption die Gesamtzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder des Haushalts auf drei, beläuft sich die Dauer des Adoptionsurlaubs auf 18 Wochen. Wenn sowohl dem Vater als auch der Mutter Adoptionsurlaub zukommt und wenn sie die Dauer des Urlaubs unter sich aufteilen, verlängert sich die Urlaubszeit um 11 Tage, bzw. bei Mehrfachadoptionen um 18 Tage.  

B - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG

Invaliditätsrenten werden von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten und CRAM in der Pariser Region).

1. Invaliditätsrente

Die Invaliditätsversicherung ist eine Erweiterung der Krankenversicherung. Sie gewährt dem invaliden Versicherten eine Rente zum Ausgleich des Gehaltsverlustes, der ihm durch die Verringerung seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entsteht.

Als invalid gelten Sozialversicherte unter 60 Jahren, die nicht in der Lage sind, in einem beliebigen Beruf ein Gehalt zu verdienen, das mehr ausmacht als ein Drittel des üblichen Verdienstes in dem Beruf, den sie vor der Krankschreibung oder vor der Feststellung ihrer Invalidität ausübten.

Der Versicherte muss wie im Falle der Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bzw. der Feststellung der Invalidität eine gewisse Menge an geleisteten Beiträgen oder Arbeitsstunden nachweisen, und zwar: Abgaben insgesamt in den vorangehenden 12 Monaten in Höhe des Betrags, der für das 2030fache des staatlich festgelegten Stundenmindestlohns zu leisten ist, wovon das 1015fache in die ersten 6 Monate fallen muss, bzw. 800 Arbeitsstunden in den letzten zwölf Monaten, wovon 200 auf die ersten 3 Monate fallen. Außerdem muss er eine Versicherungsdauer von einem Jahr nachweisen.

Höhe der Rente

Je nach Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit werden 3 Gruppen von Invaliditätsrenten unterschieden:

Mindestbetrag: In keinem Fall darf die Invaliditätsrente - gleich welcher Gruppe - niedriger als ein bestimmter Mindestbetrag sein, der sich zum 1. April 2010 auf 3.181,68 € beläuft (12.460,37 € für den Aufschlag der 3. Gruppe).

Invaliditätsrentner und ihre Mitversicherten haben Anrecht auf die Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wobei der Invaliditätsrentner selbst keinen Selbstbeitrag zahlen muss. [Der Selbstbeitrag (Ticket modérateur), den der Versicherte normalerweise bei seinen Behandlungskosten selber bezahlen muss, ist ein Element zur Steuerung des Rückgriffs der Bevölkerung auf medizinische Behandlungen.] Sie müssen jedoch die pauschalen Eigenbeteiligungen für ärztliche oder vom Fachpersonal des Gesundheitswesen erbrachte Leistung, Arzneimittel und Krankentransporte begleichen, wobei die 18 € für aufwendigen Leistungen nicht zu leisten sind.

Wenn der Betroffene keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird die Invaliditätsrente bei Eintritt des gesetzlichen Ruhestandsalters automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Wer er eine berufliche Tätigkeit ausübt, muss er dahingegen seine Rente beantragen. Die Zahlung der Invaliditätsrente wird automatische spätestens dann eingestellt, wenn er das Alter, das zur Erhalt der Rente zum vollen Satz berechtigt, erreicht hat, unabhängig von der Versicherungszeit, bzw. vor diesem Alter, wenn er seine berufliche Tätigkeit einstellt.

2 - Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente kommt Invaliden zu, deren verstorbener Ehepartner eine Invaliditätsrente oder eine Altersrente bezog oder hätte beziehen können. Sie wird von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten bzw. CRAM in der Pariser Region) zuerteilt.

Um Anrecht auf diese Rente zu haben, muss der hinterbliebene Ehepartner jünger als 55 Jahre und dauerhaft invalid mit einer Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit um 2/3 sein. Außerdem dürfen seine Einnahmen einen gewissen Betrag nicht überschreiten.

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente beläuft sich auf 54 % des Betrags der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.

C - STERBEGELDVERSICHERUNG

Das Sterbegeld wird den Verwandten eines verstorbenen Versicherten von der Ortskrankenkasse ausgezahlt. Es wird von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten) zuerteilt.

Das Sterbegeld steht vorrangig denjenigen zu, die zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich, vollständig und durchgehend vom Versicherten unterhalten wurden. Trifft dies auf mehrere Personen zu, gilt folgende Rangfolge:

Das Sterbegeld setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten 3 Monaten vor seinem Tod eine der folgenden Voraussetzungen erfüllte:

Das Sterbegeld beträgt das 90fache des Tagesverdienstes des Sozialversicherten im Rahmen der Bemessungsgrenze, das heißt höchstens 8.838 € zum 1. Januar 2011.

Das Sterbegeld darf nicht weniger als 1% der Jahresbemessungsgrenze betragen, d.h. 353,52 € zum 1. Januar 2011.

Weitere Information finden sich auf der Webseite: http://www.ameli.fr