Das französische Sozialversicherungssystem IV - Familie

2025

Der Sozialversicherungszweig Familie besteht aus einem Netz von 101 Familienkassen in den jeweiligen Departements und einer Familienkasse auf nationaler Ebene.

Familienleistungen werden von den Familienkassen an:

  • Arbeitnehmer und den Arbeitsnehmern gleichgestellte Personen eines jeden Berufsstandes,
  • an alle Selbständige, mit Ausnahme der Selbständigen aus der Landwirtschaft,
  • an alle sich in Frankreich gewöhnlich mir ihren Kindern aufhaltende Personen die keine Erwerbstätigkeit ausüben,

geleistet.

Gemäß Artikel L. 512-1 des französischen Sozialgesetzbuchs "beziehen alle Franzosen und Ausländer, die in Frankreich wohnen und ein oder mehrere Kinder versorgen für diese Kinder Familienleistungen".

Anrecht auf Familienleistungen hat jede Person, die tatsächlich und dauernd das eheliche, uneheliche, adoptierte oder aufgenommene Kind versorgt (Nahrung, Unterkunft, Kleidung) bis zu einem Altem von:

  • in der Regel 20 Jahren, bei allen Kindern, die keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben oder deren monatliches Nettoeinkommen 50 % des Nettomindestlohnes (Stand zum 1. November 2024: 1.104,25 €) nicht übersteigen;
  • 21 Jahren beim Wohngeld und beim Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (complément familial).

Berechnungsweise der Familienleistungen: Die Familienleistungen werden in Prozenten der sogenannten Monatsberechnungsbasis ausgedrückt. Seit dem 1. April 2025 beträgt sie 474,37 €. Die Monatsberechnungsbasis wird jährlich zum 1. April in gemäß der vorhergesehenen, durchschnittlichen Preisentwicklung der Verbrauchsgüter ohne Tabak festgelegt.

Bei den Familienleistungen lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

A - ALLGEMEINE UNTERHALTSLEISTUNGEN

1) Kindergeld

Kindergeld (allocations familiales) wird einkommensunabhängig ab dem 2. Kind, welches in Frankreich lebt, geleistet. Die Höhe des Kindergeldes ist an das Einkommen des Haushaltes oder der Person, welche für den Unterhalt der Kinder aufkommt und die Anzahl der Kinder, gebunden. Zur Berechnung der Leistung wird das Nettoeinkommen, das zwei Jahre zuvor erzielt wurde, berücksichtigt. Insgesamt werden drei Einkommensstufen herangezogen.

2) Pauschalbeihilfe für Kinder über 20

Die Pauschalbeihilfe für Kinder über 20 (allocation forfaitaire) kommt Familien mit 3 oder mehr Kindern zugute, die das Anrecht auf einen Teil des Kindergelds dadurch verlieren, dass eines ihrer Kinder das Alter von 20 Jahren, d.h. die Altersgrenze zum Anspruch auf Familienleistungen erreichen. Das monatliche Arbeitseinkommen dieses Kindes, welches weiterhin im Haushalt der Familie lebt, darf nicht höher als 1.104,25 € sein (Stand zum 1. November 2024).

Um Anspruch auf die Pauschalbeihilfe erheben zu können, muss die Familie Anrecht auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder (einschließlich des über 20jährigen) haben. Die Pauschalbeihilfe wird für das betroffene Kind ein Jahr lang gezahlt und zwar ab dem Monat, in dem es 20 wird bis zu dem Monat, der seinem 21. Geburtstag vorausgeht.

Diese monatliche Beihilfe beläuft sich seit dem 1. April 2024 auf 93,91 €. Grundsätzlich wird der Betrag halbiert oder geviertelt, je nach Einkommen des Haushalts (Jahr N -2). Es besteht jedoch die Möglichkeit einen degressiven Zuschlag zu erhalten, falls das im Jahr N -2 erzielte Einkommen des Haushalts die anzuwendende Einkommensgrenze nur leicht überschreitet.

3) Auffüllungsbetrag zum Kindergeld

Der Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (complément familial) ist einkommensabhängig. Er wird Familien mit mindestens 3 Kindern im Alter zwischen 3 und 21 Jahren gewährt. Die Einkommensgrenze (aus dem vorletzten Jahr) hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie der Zusammensetzung des Haushalts ab.

Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (1. April 2025)
Zu versorgende Kinder Einkommensniveau 2023 Höhe der Leistung

Eltern mit 2 Einkommen

oder alleinerziehend
Eltern mit 1 Einkommen
3 Kinder 26 884 € oder darunter 21 978 € oder darunter 284,91 €
Zwischen 26 884 € und
53 758 €
Zwischen 21 978 € und
43 946 €
196,60 €
4 Kinder 30 547 € oder darunter 25 640 € oder darunter 284,91 €  
Zwischen 30 547 € und
61 083 €
Zwischen 25 640 € und
51 270 €
196,60 €  
Für jedes weitere Kind Zwischen + 3 663 € und + 7 324 €      

Der Betrag wird in gleicher Höhe für drei Kinder und mehr geleistet.

4) Unterstützungsbeihilfe

Die Unterstützungebeihilfe (allocation de soutien familial – ASF) wird für ein zu erziehendes Kind, das ohne die Unterstützung eines Elternteils oder beider Eltern lebt, oder als Aufstockung eines geringen Unterhaltsgeldes gewährt.

Diese Leistung kann auch als Vorschuss ausgezahlt werden, falls die Zahlung des Unterhaltsgelds eines Elternteils im Rückstand ist.

Es besteht Anspruch auf diese Leistung, wenn:

  • alleinstehend sein,
  • der Haushalt in Frankreich geführt wird,
  • mindestens ein Kind zu versorgen ist,
  • das Kind, sollte es eine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht mehr als 1.104,25 € pro Monat verdient (Betrag gültig ab dem 1. November 2024).

Ab dem 1. April 2025 beträgt die Höhe der Leistung:

  • 265,50 €, wenn das Kind Vollwaise ist oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet;
  • 199,18 €, wenn das Kind Halbwaise ist oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet.

B - Kleinkinder- und Adoptionsleistungen (PAJE)

Die verschiedenen Kleinkinder- und Adoptionsleistungen werden unter dem Begriff der Kleinkinderleistungen zusammengefasst. und beinhalten:

  1. eine einkommensabhängige Geburts- bzw. Adoptionsprämie,
  2. eine einkommensabhängige monatliche Beihilfe (allocation de base), die von der Geburt bis zum Alter von 3 Jahren oder im Falle einer Adoption drei Jahre lang zugeteilt wird,
  3. eine unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (prestation partagée d'éducation de l'enfant - PreParE), welche an eine Mindestbeitragsdauer gebunden ist,
  4. eine Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (complément de libre choix du mode de garde - CMG) deren Höhe vom Einkommen des Haushalts abhängt.

1) Geburts- bzw. Adoptionsprämie (prime à la naissance ou à l'adoption)

Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie trägt zur Deckung der Kosten bei, die anlässlich der Geburt bzw. der Adoption entstehen. Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie ist einkommensabhängig. Die Einkommensobergrenze hängt von der Anzahl der geborenen oder erwartenden Kinder ab. Die Obergrenze erhöht sich, wenn beide Elternteile berufstätig sind und für einen alleinerziehenden Elternteil.

Für sie beträgt diese Einkommensobergrenze am 1. Januar 2025 für einen Haushalt mit einem erwarteten Kind 36.461 € bzw. 48.186 € bezogen auf das Jahr 2023.

Die Prämie beträgt 1.084,43 € bei jeder Geburt und 2.168,84 € für die Adoption eines Kindes unter 20 Jahre. Um die Beihilfe beziehen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Schwangerschaft innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen angezeigt wurde.

2) Monatliche Kinderbeihilfe (allocation de base)

Diese Beihilfe dient dazu Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes teilweise zu decken. Sie ist einkommensabhängig und wird ab dem ersten Tag der Geburt bis zum Ende des Monats, vor dem das 3. Lebensjahr erreicht wird, geleistet. Im Fall einer Adoption, wird sie drei Jahre lang ab der Aufnahme des Kindes im Haushalt zugeteilt, unter der Voraussetzung, dass das Kind unter 20 Jahre alt ist.

Die Höhe der Einkünfte bestimmt, ob die Beihilfe in voller Höhe oder in Teilhöhe gezahlt wird:

  • um den vollen Satz zu erhalten, darf das Einkommen 30.518 € nicht übersteigen, die volle Grundsicherung beträgt 196,60 €;
  • um den Teilsatz zu erhalten, dürfen die Einkünfte 36.461 € nicht übersteigen, die Grundsicherung für den Teilsatz beträgt 98,30 €.

3) Unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (PreParE)

Mit der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Leistung zur Erziehung des Kindes (prestation partagée d'éducation de l'enfant – PreParE) kann der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, um sich um sein Kind bis zu drei Jahren, bzw. im Fall einer Adoption bis zu 20 Jahren, zu sorgen.

Sie wird ab dem ersten Kind einkommensunabhängig gewährt.

Voraussetzung ist, innerhalb

  • der 2 letzten Jahre beim ersten Kind
  • der 4 letzten Jahre beim zweiten Kind
  • der 5 letzten Jahre ab dem dritten Kind

mindestens 8 Versicherungstrimester innerhalb der Rentenversicherung zurückgelegt zu haben.

Leistungsdauer

Die unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung (PrePaE) wird ab dem:

  • für das erste Kind bis zum 6. Lebensmonat des Kindes
  • für die weiteren Kinder bis zum 24. Lebensmonat des Kindes
  • für Drillinge oder mehr bis zum 48. Lebensmonat des Kindes

an jeden der beiden Elternteile gezahlt.

Der Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE) beläuft sich zwischen dem 1. April 2025 und dem 31. März 2026 auf

  • 456,05 €, d. h. den vollen Satz (vollständige Einstellung der beruflichen Tätigkeit);
  • 294,81 €, bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 50 % der Vollzeit;
  • 170,07 €, bei Teilzeitbeschäftigung über 50 % und bis zu höchstens 80 %.

Auf den erhöhten Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE), der
745,43 € beträgt, hat der Elternteil, mit drei oder mehr Kindern, Anspruch, der seine berufliche Tätigkeit gänzlich aufgegeben hat. Die Höhe dieser Leistung übersteigt zwar die der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Grundleistung zur Erziehung des Kindes (PreParE), wird aber für eine kürzere Dauer ausgezahlt (für eine Höchstdauer von 8 Monaten für jeden Elternteil).

4) Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (CMG)

Die Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (complément de libre choix du mode de garde - CMG) wird für Kinder bis 6 Jahre zur Kinderbetreuung geleistet. Diese Leistung wird an Haushalte oder erwerbstätige Personen gezahlt, die

  • eine anerkannte Kindertagespflegeperson beschäftigen, wobei das Bruttoentgelt pro Tag und Tageskind 59,40 € nicht übersteigen darf, oder
  • über einen Verein, ein anerkanntes Unternehmen, das Kindertagespflegepersonen oder Personen, die im Haushalt arbeiten, beschäftigen, das Kind betreuen lassen, wenn die Betreuung mindestens 16 Stunden pro Monat beträgt, oder
  • eine Mikrokindertagesstätte in Anspruch nehmen, wenn das Kind mindesten 16 Stunden pro Monat für höchstens 10 € die Stunde betreut wird.

Die Leistung der Familienkasse deckt

  • die Betreuungskosten des Kindes und zwar in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder, des Alters der Kinder und dem Einkommen des Haushalts (bis zu 85 %). Die Einkommensgrenzen werden für Alleinerziehende, die ihr Kind allein erziehen, um 40 % angehoben.
  • die Sozialabgaben entweder
    • in voller Höhe bei der Beschäftigung einer anerkannten Tagesmutter, oder
    • zu 50 % der häuslichen Kinderbetreuung, wobei der Höchstbetrag für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren 520 €, für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren 261 € beträgt.

C - SONDERLEISTUNGEN

1) Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH)

Die Behindertenerziehungsbeihilfe (allocation d'éducation de l'enfant handicapé – AEEH) wird unabhängig vom Einkommen für jedes Kind (einschließlich des erstgeborenen) unter 20 Jahren gewährt, das unter einer dauerhaften Behinderung

  • von mindestens 80 % leidet bzw.
  • zwischen 50 % und 79 % leidet, wenn es in einer sonderpädagogischen Einrichtung untergebracht ist oder Hauspflege erhält.

Behindertenerziehungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist, dessen Kosten vollständig von der Krankenversicherung, dem Staat oder der Sozialhilfe getragen werden.

Die Behindertenerziehungsbeihilfe beträgt monatlich 151,80 €. Zur Bestimmung der Höhe des Aufschlags wird das Kind von der Sonderpädagogischen Kommission (CDAPH) aufgrund von bestimmten Kriterien (Pflegebedürftigkeit, Pflegekosten, finanzielle Folgen der Behinderung, Arbeitsaufgabe oder -einschränkung eines Elternteils, der für das Kind sorgt, und Verwendung bezahlter Pflegebetreuer) einer von 6 Kategorien zugeordnet und es kann ein Aufschlag gewährt werden.

Der monatliche Aufschlag (Stand 1. April 2025 bis 31. März 2026) beträgt

  • für die Kategorie 1: 113,85 €,
  • für die Kategorie 2: 308,34 €,
  • für die Kategorie 3: 436,42 €,
  • für die Kategorie 4: 676,31 €,
  • für die Kategorie 5: 864,35 €,
  • für die Kategorie 6 (Aufschlag für die Bezahlung einer Hilfsperson): 1.288,13 €.

Der Empfänger dieser Behindertenerziehungsbeihilfe und des dazugehörigen Aufschlags hat ebenfalls Anspruch auf die Zusatzleistung für Alleinerziehende, wenn er die tatsächliche und ständige Betreuung des behinderten Kindes allein übernimmt. Diese wird gewährt, falls der Zustand des Kindes den Alleinerziehenden zwingt seine berufliche Tätigkeit einzuschränken oder aufzugeben oder eine Drittperson gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

Die Höhe der Zusatzleistung richtet sich nach der Kategorie der Behinderung:

  • Kategorie 2: 61,67 €,
  • Kategorie 3: 85,39 €,
  • Kategorie 4: 270,39 €,
  • Kategorie 5: 346,29 €,
  • Kategorie 6: 507,58 €.

Die Behindertenerziehungshilfe (AEEH) wird von der Behindertenkommission des Departements Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) wie folgt festgesetzt:

  • wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 80 % beträgt, besteht für eine Dauer, die zwischen 3 und 5 Jahren liegen kann, Anspruch auf die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) und gegebenenfalls auf den Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH).
  • Liegt der Grad der Behinderung zwischen 50% und 79 %, wird die Behindertenerziehungshilfe (AEEH) und gegebenenfalls der Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) für eine Dauer, die zwischen 2 und 5 Jahren liegt, gewährt.

Die Behindertenkommission des Departements Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) kann unter bestimmten Bedingungen die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) ohne zeitliche Begrenzung anerkennen.

Die Empfänger dieser Grundleistung wählen zwischen:

  • dem Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) und
  • der Behindertenausgleichsleistung (PCH).

Außerdem besteht die Möglichkeit die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) mit dem dritten Teil der Behindertenausgleichsleistung (PCH) zusammen zu erhalten. Diese dienen zur finanziellen Deckung der aufgrund der Behinderung durchgeführten Umbauarbeiten (Wohnung, Auto oder Transportmittel).

  • Weitere Informationen über den Behinderungsausgleichsleistung PCH auf der Webseite : CNSA

2) Leistung für Menschen mit Behinderung (allocation aux adultes handicapés – AAH)

Bei der Leistung für Menschen mit Behinderung handelt es sich um eine Sozialleistung mit der behinderten Menschen ein Grundeinkommen garantiert werden soll.

Mehrere Kriterien müssen erfüllt sein, um diese Leistung zu erhalten. So

  • darf der Leistungsempfänger nicht unter 21 Jahre alt sein,
  • muss der Grad der Behinderung von der Kommission für Rechte von Menschen mit Behinderung und unabhängiges Leben (Commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées – CDAPH) festgestellt worden sein, und
    • der Grad der Behinderung mindestens 80 % betragen oder
    • zwischen 50 und 79 % liegen, wobei schwere und dauerhafte Einschränkungen bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle, die von dem Behindertenausschuss (CDAPH) anerkannt wurden, bestehen,
  • darf der Behinderte weder Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, Altersrente noch einer Unfallrente zum Höchstbetrag der Leistung für behinderte Erwachsene, AAH, sein,
  • darf das persönliche Einkommen einer Einzelperson einen bestimmten Betrag nicht überschreiten:
    • 12.399,84 €,
    • obengenannte Höchstgrenzen werden pro zu versorgendes Kind um 6.199,92 € angehoben.

Ab dem 1. Oktober 2023 beträgt, der Höchstbetrag der Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) 1.016,05 € pro Monat. In diesem Fall hat der Behinderte kein eigenes Einkommen.

Diejenigen Behinderten, die eine Alters, Invaliden- oder Unfallrente erhalten, haben Anspruch auf den Unterschiedsbetrag (AAH) zwischen der erhaltenen Leistung und den 1.033,32 € ab dem 1. April 2025. Dieser Betrag wird Personen gewährt, die über keinerlei Mittel verfügen.

Personen, die eine Pension oder Rente beziehen, erhalten die Differenz zwischen dem Betrag der Pension oder Rente und dem Höchstbetrag der AAH.

Die Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) wird für Zeiträume anerkannt:

  • für eine Dauer von 1 bis 10 Jahren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bei mindestens 80 % liegt; In bestimmten Fällen kann die Kommission für Rechte von Menschen mit Behinderung und unabhängiges Leben (CDAPH) die Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) auf
    unbestimmte Zeit anerkennen.
  • für eine Dauer von 1 bis 5 Jahren, wenn die festgestellte Behinderung zwischen 50 und 79 % liegt.

Eine Zusatzleistung für ein selbständiges Leben (majoration pour vie autonome – Mva) in Höhe von 104,77 € erhalten automatisch alle Behinderten, die selbständig wohnen. unter bestimmten Bedingungen erhalten sie auch Wohngeld, und zwar, bei:

  • einem Behindertengrad von mindestens 80%,
  • Anspruch auf eine Leistung für Erwachsene mit Behinderung zum vollen Satz, bzw. als Zusatz zu einer Rentenleistung aus der Alters-, Invaliditäts- oder Arbeitsunfallversicherung, oder zu der Zusatzleistung aus der Invaliditätsversicherung (allocation supplémentaire d'invalidité – Asi).
  • fehlender Erwerbstätigkeit.

Nähere Informationen hierzu erfahren Sie auf der Webseite: monparcourshandicap.gouv.fr

3) Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire)

Diese Beihilfe ist einkommensabhängig. Sie wird für jedes Kind im Schulalter von 6 bis 18 Jahre, gewährt. Die Höhe hängt vom Alter der Kinder ab, um möglichst den tatsächlichen Kosten zu entsprechen.

Sie wird Haushalten und Personen mit eingeschulten Kindern gewährt, deren Einkommen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen (je nach Zusammensetzung der Familie und der Anzahl der zu versorgenden Kinder). Die Zahlung erfolgt einmal im Jahr jeweils im Monat August. Sind die Einkommen geringer als ein bestimmter Höchstbetrag, wird die Beihilfe zum vollen Satz gewährt. Liegen die Einkommen geringfügig über dem Höchstbetrag, aber unter einem gewissen durch Erlass festgelegten Betrag, wird die Beihilfe unter Berücksichtigung des Einkommensunterschieds gezahlt.

Der Betrag der vollen Beihilfe beträgt zum Schulbeginn 2024:

  • 423,48 € für Kinder von 6 bis 10 Jahren
  • 446,85 € für Kinder von 11 bis 14 Jahren
  • 462,33 € für Kinder von 15 bis 18 Jahren.

4) Tägliche Beihilfe für elterlichen Beistand (allocation journalière de présence parentale – AJPP)

Die Beihilfe für elterlichen Beistand (AJPP) zur Pflege eines kranken, eines durch einen Unfall verletzten oder eines schwerbehinderten Kindes, das nicht älter 20 Jahre ist, wird an alle gezahlt, sobald eine intensive Anwesenheit erforderlich ist.

Um diese Leistung zu erhalten, muss der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit auf bestimmte Zeit unterbrechen und von seinem Arbeitgeber einen sogenannten Urlaub zur elterlichen Pflege erhalten haben. Ein vom Hausarzt ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich des Gesundheitszustandes des Kindes muss zur Kontrolle bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden.

Die Höhe der täglichen Beihilfe beträgt 65,80 € bzw. 32,90 €. Sie wird für jeden Urlaubstag bis zu einer Höchstdauer von 22 Monaten gewährt.

Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf 310 Tage Sonderurlaub, den er innerhalb von drei Jahren nehmen kann, je nach den Bedürfnissen des kranken Kindes.

Unterhalb eines bestimmten Familieneinkommens, kann auf Vorlage von Belegen eine Kostenbeihilfe geleistet werden (128,34 €), wenn aufgrund der Behinderung oder Krankheit monatlich mindestens 128,34 € an Kosten anfallen.

5) Tod eines Kindes

Stirbt ein unter 25 Jahre altes Kindes, das vollständig im Haushalt des bzw. der Versicherten lebte und kein eigenes Einkommen hatte, wird einkommensabhängig eine Pauschalleistung gewährt. Diese Leistung wird auch bei Todgeburten ab dem 20. Schwangerschaftsmonat gewährt.

Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie vom Einkommen der Eltern zum Zeitpunkt des Todes ab (N-2).

Ab dem 1. April 2025 erhält eine Familie:

  • mit einem Kind, deren Einkommen 2023 98.173 € nicht übersteigt,
  • eine Familie mit vier Kindern, deren Einkommen 117.811 € nicht übersteigt,

eine Leistung in Höhe von 2.289,43 €. Lag das Einkommen darüber, beträgt die Leistung 1.144,74 €.

6) Arbeitsprämie

Die Arbeitsprämie (prime d'activité) wird von der Familienbeihilfekasse (Caf) oder der Sozialversicherungskasse aus dem landwirtschaftlichen System (Msa) ausgezahlt. Diese Prämie dient als Aufstockung bei geringem Erwerbseinkommen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger.

Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn der Antragssteller:

  • älter als 18 Jahre ist,
  • eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Kurzarbeitergeld bzw. Leistungen aufgrund betriebsbedingter Arbeitslosigkeit erhält,
  • seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich hat,
  • Staatsangehöriger Frankreichs, der E.U. oder Schweizer ist, oder Staatsangehöriger eines anderen Landes ist und mindestens seit fünf Jahren sich gewöhnlich in Frankreich aufhält (bis auf Sonderfälle).

Auszubildende und Studenten haben ebenfalls Anspruch auf die Arbeitsprämie, wenn ihr monatliches Einkommen vor Versteuerung über 1.104,25 € liegt (Stand zum 1. November 2024).

Leistungshöhe

Die Höhe der Prämie

  • hängt von dem Gesamteinkommen des Haushaltes, Familienleistungen eingeschlossen, ab
  • wird automatisch aufgrund der vierteljährlichen Einkommenssteuererklärungen des Haushaltes berechnet.

Es besteht die Möglichkeit auf der Webseite der Familienkasse (Caf) einen Online-Rechner zu nutzen, mit dem die Höhe der Leistung, auf die eventuell Anspruch besteht, abgeschätzt werden kann. Die Prämie wird erst ab einem Betrag von monatlich 15 € ausgezahlt.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Familienbeihilfekasse (CAF): https://www.caf.fr

D - WOHNBEIHILFEN

Werden bestimmte Kriterien erfüllt, können Wohnbeihilfen gewährt werden:

  • Personenbezogenes Wohngeld (aide personnalisée au logement - APL) wird an Mieter einer Neu- oder Altbauwohnung ausgezahlt, für die zwischen dem Eigentümer und dem Staat eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, in welcher Mieterhöhung, Mietdauer, Instandhaltung, Komfortstandards usw. staatlich geregelt sind;
  • Wohnungsunterstützung für Familien (allocation de logement familial - ALF) können all diejenigen erhalten, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben, seit mindestens 5 Jahren verheiratet sind oder Kinder haben (darunter auch erwartete Kinder) oder ezu eine weitere Person aufkommen;
  • Sozialwohnungsunterstützung (allocation de logement social - ALS) können diejenigen erhalten, die weder auf personenbezogenes Wohngeld (APL) noch Wohnungsunterstützung für Familien (ALF) Anspruch haben;
  • Darlehen zur Verbesserung des Wohnraums mit dem Arbeiten zur Instandhaltung, zur thermischen Isolierung der Hauptwohnung finanziert werden können;
  • Umzugsunterstützung ist unter bestimmten Voraussetzungen für kinderreiche Familien gedacht, die umziehen, da sich die Familie vergrößert. 

1) Umzugsunterstützung

Eine Umzugsunterstützung kann derjenige Versicherte erhalten, der innerhalb von 6 Monaten ab Umzugsdatum die 3 folgenden Kriterien erfüllt:

Die Höhe hängt von den tatsächlichen Ausgaben des Umzugs ab, wobei der Höchstsatz für drei Kinder 1.138,49 € (Stand 1. April 2025) beträgt. Für jedes weitere Kind wird ein Zusatzbetrag in Höhe von 94,87 € geleistet.

Bemerkung:

Familienleistungen unterliegen, bis auf die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH), der Abgabe zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) zum Satz von 0,5% und wird direkt von der zuständigen Stelle abgezogen.

Siehe auch Tabelle Auszug der Beträge der Familienleistungen, bzw. Website CAF.