Das französische Sozialversicherungssystem IV - Familie

2023

Der Sozialversicherungszweig Familie besteht aus einem Netz von 101 Familienkassen in den jeweiligen Departements und einer Familienkasse auf nationaler Ebene.

Familienleistungen werden von den Familienkassen an:

  • Arbeitnehmer und den Arbeitsnehmern gleichgestellte Personen eines jeden Berufsstandes,
  • an alle Selbständige, mit Ausnahme der Selbständigen aus der Landwirtschaft,
  • an alle sich in Frankreich gewöhnlich mir ihren Kindern aufhaltende Personen die keine Erwerbstätigkeit ausüben,

geleistet.

Gemäß Artikel L. 512-1 des französischen Sozialgesetzbuchs "beziehen alle Franzosen und Ausländer, die in Frankreich wohnen und ein oder mehrere Kinder versorgen für diese Kinder Familienleistungen".

Anrecht auf Familienleistungen hat jede Person, die tatsächlich und dauernd das eheliche, uneheliche, adoptierte oder aufgenommene Kind versorgt (Nahrung, Unterkunft, Kleidung) bis zur einem Alter von:

  • in der Regel 20 Jahren, bei allen Kindern, die keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben oder deren monatliches Nettoeinkommen 78 % des Nettomindestlohnes (Stand zum 1. Mai 2023: 1.070,78 €) nicht übersteigen;
  • 21 Jahren beim Wohngeld und beim Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (complément familial).

Berechnungsweise der Familienleistungen: Die Familienleistungen werden in Prozenten der sogenannten Monatsberechnungsbasis ausgedrückt. Seit dem 1. April 2023 beträgt sie 445,93 €. Die Monatsberechnungsbasis wird jährlich zum 1. April in gemäß der vorhergesehenen, durchschnittlichen Preisentwicklung der Verbrauchsgüter ohne Tabak festgelegt.

Von Familienleistungen (außer der Behindertenerziehungsbeihilfe, AEEH) wird ein Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) von 0,5 % abgezogen. Dieser Beitrag wird direkt von den zuständigen Familienbeihilfenkassen einbehalten.

Die nachfolgenden Beträge werden nach CRDS ausgewiesen.

Bei den Familienleistungen lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

A - ALLGEMEINE UNTERHALTSLEISTUNGEN

1) Kindergeld

Kindergeld (allocations familiales) wird einkommensunabhängig ab dem 2. Kind, welches in Frankreich lebt, geleistet. Die Höhe des Kindergeldes ist an das Einkommen des Haushaltes oder der Person, welche für den Unterhalt der Kinder aufkommt und die Anzahl der Kinder, gebunden. Zur Berechnung der Leistung wird das Nettoeinkommen, das zwei Jahre zuvor erzielt wurde, berücksichtigt. Insgesamt werden drei Einkommensstufen herangezogen.

2) Pauschalbeihilfe für Kinder über 20

Die Pauschalbeihilfe für Kinder über 20 (allocation forfaitaire) kommt Familien mit 3 oder mehr Kindern zugute, die das Anrecht auf einen Teil des Kindergelds dadurch verlieren, dass eines ihrer Kinder das Alter von 20 Jahren, d.h. die Altersgrenze zum Anspruch auf Familienleistungen erreichen. Das monatliche Arbeitseinkommen dieses Kindes, welches weiterhin im Haushalt der Familie lebt, darf nicht höher als 1.070,78 € sein.

Um Anspruch auf die Pauschalbeihilfe erheben zu können, muss die Familie Anrecht auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder (einschließlich des über 20jährigen) haben. Die Pauschalbeihilfe wird für das betroffene Kind ein Jahr lang gezahlt und zwar ab dem Monat, in dem es 20 wird bis zu dem Monat, der seinem 21. Geburtstag vorausgeht.

Diese monatliche Beihilfe beläuft sich seit dem 1. April 2023 auf 89,78 €. Grundsätzlich wird der Betrag halbiert oder geviertelt, je nach Einkommen des Haushalts (Jahr N -2). Es besteht jedoch die Möglichkeit einen degressiven Zuschlag zu erhalten, falls das im Jahr N -2 erzielte Einkommen des Haushalts die anzuwendende Einkommensgrenze nur leicht überschreitet.

3) Auffüllungsbetrag zum Kindergeld

Der Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (complément familial) ist einkommensabhängig. Er wird Familien mit mindestens 3 Kindern im Alter zwischen 3 und 21 Jahren gewährt. Die Einkommensgrenze (aus dem vorletzten Jahr) hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie der Zusammensetzung des Haushalts ab.

Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (1. April 2023)
Zu versorgende Kinder Einkommensniveau (N-2) Höhe der Leistung
Eltern mit 2 Einkommen Eltern mit 1 Einkommen
3 Kinder 24 361 € oder darunter 19 915 € oder darunter 277,23 €
Zwischen 24 361 € und
48 714 €
Zwischen 19 915 € und
39 822 €
184,81 €
4 Kinder 27 680 € oder darunter 23 234 € oder darunter 277,23 €
Zwischen 27 680 € und
55 351 €
Zwischen 23 234 € und
46 459 €
184,81 €

Der Betrag wird in gleicher Höhe für drei Kinder und mehr geleistet.

4) Unterstützungsbeihilfe

Die Unterstützungebeihilfe (allocation de soutien familial – ASF) wird für ein zu erziehendes Kind, das ohne die Unterstützung eines Elternteils oder beider Eltern lebt, oder als Aufstockung eines geringen Unterhaltsgeldes gewährt.

Diese Leistung kann auch als Vorschuss ausgezahlt werden, falls die Zahlung des Unterhaltsgelds eines Elternteils im Rückstand ist.

Es besteht Anspruch auf diese Leistung, wenn:

  • der Elternteil, der das Sorgerecht ausübt, alleinstehend ist,
  • der Haushalt in Frankreich geführt wird,
  • mindestens ein Kind zu versorgen ist,
  • das Kind, sollte es eine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht mehr als 1.070,78 € pro Monat verdient.

Ab dem 1. April 2023 beträgt die Höhe der Leistung:

  • 249,59 €, wenn das Kind Vollwaise ist oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet;
  • 187,24 €, wenn das Kind Halbwaise ist oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet.

B - Kleinkinder- und Adoptionsleistungen (PAJE)

Die verschiedenen Kleinkinder- und Adoptionsleistungen werden unter dem Begriff der Kleinkinderleistungen zusammengefasst. und beinhalten:

  1. eine einkommensabhängige Geburts- bzw. Adoptionsprämie,
  2. eine einkommensabhängige monatliche Beihilfe (allocation de base), die von der Geburt bis zum Alter von 3 Jahren oder im Falle einer Adoption drei Jahre lang zugeteilt wird,
  3. eine unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (prestation partagée d'éducation de l'enfant - PreParE), welche an eine Mindestbeitragsdauer gebunden ist,
  4. eine Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (complément de libre choix du mode de garde - CMG) deren Höhe vom Einkommen des Haushalts abhängt.

1) Geburts- bzw. Adoptionsprämie

Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie trägt zur Deckung der Kosten bei, die anlässlich der Geburt bzw. der Adoption entstehen. Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie ist einkommensabhängig. Die Einkommensobergrenze hängt von der Anzahl der geborenen oder erwartenden Kinder ab. Die Obergrenze erhöht sich, wenn beide Elternteile berufstätig sind und für Alleinerziehende. Für sie beträgt diese Einkommensobergrenze am 1. Januar 2023 für einen Haushalt mit einem erwarteten Kind 33.040 € bzw. 43.665 € bezogen auf das Jahr 2021.

Die Prämie beträgt 1.019,40 € bei jeder Geburt und 2.038,81 € für die Adoption eines Kindes unter 20 Jahre. Um die Beihilfe beziehen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Schwangerschaft innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen angezeigt wurde.

2) Monatliche Kinderbeihilfe (Allocation de base)

Diese Beihilfe dient dazu Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes teilweise zu decken. Sie ist einkommensabhängig und wird ab dem ersten Tag der Geburt bis zum Ende des Monats, vor dem das 3. Lebensjahr erreicht wird, geleistet. Im Fall einer Adoption, wird sie drei Jahre lang ab der Aufnahme des Kindes im Haushalt zugeteilt, unter der Voraussetzung, dass das Kind unter 20 Jahre alt ist.

Die monatliche Kleinkinderbeihilfe zum vollen Satz beträgt 184,81 €, wogegen die zum anteiligen Satz 92,40 € beträgt. Liegt das Einkommen bei 27.654 €* oder darunter, wird die Leistung zum vollen Satz geleistet. Die anteilige Leistung wird bis zum einem Einkommen in Höhe von 33.040 €* geleistet.

* Die angegebenen Obergrenzen betreffen Eltern mit einem zu versorgenden Kind, die nur über ein Einkommen verfügen. Die Obergrenzen werden angehoben, wenn es sich um eine alleinerziehende Person handelt oder wenn beide Eltern ein Einkommen erzielen. Es werden die im Jahr 2021 erzielten Einkommen zur Berechnung herangezogen.

3) Unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (PreParE)

Mit der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Leistung zur Erziehung des Kindes (prestation partagée d'éducation de l'enfant – PreParE) kann der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, um sich um sein Kind bis zu drei Jahren, bzw. im Fall einer Adoption bis zu 20 Jahren, zu sorgen.

Sie wird ab dem ersten Kind einkommensunabhängig gewährt.

Voraussetzung ist, innerhalb

  • der 2 letzten Jahre beim ersten Kind
  • der 4 letzten Jahre beim zweiten Kind
  • der 5 letzten Jahre ab dem dritten Kind

mindestens 8 Versicherungstrimester innerhalb der Rentenversicherung zurückgelegt zu haben.

Leistungsdauer

Die unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung (PrePaE) wird ab dem:

  • ersten Kind bis zum 6. Lebensmonat des Kindes
  • zweiten Kind bis zum 24. Lebensmonat des Kindes
  • dritten Kind bis zum 48. Lebensmonat des Kindes

an jeden der beiden Elternteile gezahlt.

Der Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE) beläuft sich zwischen dem 1. April 2023 und dem 31. März 2024 auf

  • 428,71 €, d. h. den vollen Satz (vollständige Einstellung der beruflichen Tätigkeit);
  • 277,14 €, bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 50 % der Vollzeit;
  • 159,87 €, bei Teilzeitbeschäftigung über 50 % und bis zu höchstens 80 %.

Auf den erhöhten Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE), der
700,74 € beträgt, hat der Elternteil, mit drei oder mehr Kindern, Anspruch, der seine berufliche Tätigkeit gänzlich aufgegeben hat. Die Höhe dieser Leistung übersteigt zwar die der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Grundleistung zur Erziehung des Kindes (PreParE), wird aber für eine kürzere Dauer ausgezahlt.

4) Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (CMG)

Die Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (complément de libre choix du mode de garde - CMG) wird für Kinder bis 6 Jahre zur Kinderbetreuung geleistet. Diese Leistung wird an Haushalte oder erwerbstätige Personen gezahlt, die

  • eine anerkannte Kindertagespflegeperson oder eine Kinderbetreuung beschäftigen, wobei das Bruttoentgelt pro Tag und Tageskind 57,60 € nicht übersteigen darf, oder
  • über einen Verein, ein anerkanntes Unternehmen, das Kindertagespflegepersonen oder Personen, die im Haushalt arbeiten, beschäftigen, das Kind betreuen lassen, wenn die Betreuung mindestens 16 Stunden pro Monat beträgt, oder
  • eine Mikrokindertagesstätte in Anspruch nehmen, wenn das Kind mindesten 16 Stunden pro Monat für höchstens 10 € die Stunde betreut wird.

Die Leistung der Familienkasse deckt

  • die Betreuungskosten des Kindes und zwar in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder, des Alters der Kinder und dem Einkommen des Haushalts (bis zu 85 %). Die Einkommensgrenzen werden für Alleinerziehende um 40 % angehoben.
  • die Sozialabgaben entweder
    • in voller Höhe bei der Beschäftigung einer anerkannten Tagesmutter, oder
    • zu 50 % der häuslichen Kinderbetreuung, wobei der Höchstbetrag für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren 471 €, für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren 236 € beträgt.

C - SONDERLEISTUNGEN

1) Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH)

Die Behindertenerziehungsbeihilfe (allocation d'éducation de l'enfant handicapé – AEEH) wird unabhängig vom Einkommen für jedes Kind (einschließlich des erstgeborenen) unter 20 Jahren gewährt, das unter einer dauerhaften Behinderung

  • von mindestens 80 % leidet bzw.
  • zwischen 50 % und 79 % leidet, wenn es in einer sonderpädagogischen Einrichtung untergebracht ist oder Hauspflege erhält.

Behindertenerziehungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist, dessen Kosten vollständig von der Krankenversicherung, dem Staat oder der Sozialhilfe getragen werden.

Die Behindertenerziehungsbeihilfe beträgt monatlich 142,70 €. Bei Kindern mit einem
Behinderungsgrad von mindestens 80 % kann ein Aufschlag gewährt werden, dessen Höhe von der Pflegebedürftigkeit und dem Grad der Behinderung abhängt. Zur Bestimmung der Höhe des Aufschlags wird das Kind von der Sonderpädagogischen Kommission (CDAPH) aufgrund von bestimmten Kriterien (Pflegebedürftigkeit, Pflegekosten, finanzielle Folgen der Behinderung, Arbeitsaufgabe oder -einschränkung eines Elternteils, der für das Kind sorgt, und Verwendung bezahlter Pflegebetreuer) einer von 6 Kategorien zugeordnet.

Der monatliche Aufschlag (Stand 1. April 2023 bis 31. März 2024) beträgt

  • für die Kategorie 1: 107,02 €,
  • für die Kategorie 2: 289,85 €,
  • für die Kategorie 3: 410,26 €,
  • für die Kategorie 4: 635,76 €,
  • für die Kategorie 5: 812,53 €,
  • für die Kategorie 6 (Aufschlag für die Bezahlung einer Hilfsperson): 1.210,90 €.

Der Empfänger dieser Behindertenerziehungsbeihilfe und des dazugehörigen Aufschlags hat ebenfalls Anspruch auf die Zusatzleistung für Alleinerziehende, wenn er die tatsächliche und ständige Betreuung des behinderten Kindes allein übernimmt. Diese wird gewährt, falls der Zustand des Kindes den Alleinerziehenden zwingt seine berufliche Tätigkeit einzuschränken oder aufzugeben oder eine Drittperson gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

Die Höhe der Zusatzleistung richtet sich nach der Kategorie der Behinderung:

  • Kategorie 2: 57,97 €,
  • Kategorie 3: 80,27 €,
  • Kategorie 4: 254,18 €,
  • Kategorie 5: 325,53 €,
  • Kategorie 6: 477,15 €.

Die Behindertenerziehungshilfe (AEEH) wird von der Behindertenkommission des Departements Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) wie folgt festgesetzt:

  • wenn der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 80 % beträgt, besteht für eine Dauer, die zwischen 3 und 5 Jahren liegen kann, Anspruch auf die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) und gegebenenfalls auf den Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH).
  • Liegt der Grad der Behinderung zwischen 50% und 79 %, wird die Behindertenerziehungshilfe (AEEH) und gegebenenfalls der Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) für eine Dauer, die zwischen 2 und 5 Jahren liegt, gewährt.

Die Behindertenkommission des Departements Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) kann unter bestimmten Bedingungen die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) ohne zeitliche Begrenzung anerkennen.

Die Empfänger dieser Grundleistung wählen zwischen:

  • dem Zuschlag zur Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) und
  • der Behindertenausgleichsleistung (PCH).

Außerdem besteht die Möglichkeit die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) mit dem dritten Teil der Behindertenausgleichsleistung (PCH) zusammen zu erhalten. Diese dienen zur finanziellen Deckung der aufgrund der Behinderung durchgeführten Umbauarbeiten (Wohnung, Auto oder Transportmittel).

  • Weitere Informationen über den Behinderungsausgleichsleistung PCH auf der Webseite : CNSA

2) Leistung für Menschen mit Behinderung (allocation aux adultes handicapés – AAH)

Bei der Leistung für Menschen mit Behinderung handelt es sich um eine Sozialleistung mit der behinderten Menschen ein Grundeinkommen garantiert werden soll.

Mehrere Kriterien müssen erfüllt sein, um diese Leistung zu erhalten. So

  • darf der Leistungsempfänger nicht unter 21 Jahre alt sein,
  • muss der Grad der Behinderung von der Kommission für Rechte von Menschen mit Behinderung und unabhängiges Leben (Commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées – CDAPH) festgestellt worden sein, und
    • der Grad der Behinderung mindestens 80 % betragen oder
    • zwischen 50 und 79 % liegen, wobei schwere und dauerhafte Einschränkungen bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle, die von dem Behindertenausschuss (CDAPH) anerkannt wurden, bestehen,
  • darf der Behinderte weder Empfänger einer pro Monat über 971,37 € liegenden Erwerbsminderungsrente, Altersrente noch einer Unfallrente sein (Höchstbetrag der Leistung für behinderte Erwachsene, AAH),
  • darf das persönliche Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten:
    • 11.656,44 €,
    • obengenannte Höchstgrenzen werden pro zu versorgendes Kind um 5.828,22 € angehoben.

Im Falle der für das Jahr 2023 gewährten Leistungen, werden die Einkommen aus dem Jahr 2021 herangezogen.

Ab dem 1. April 2023 beträgt, der Höchstbetrag der Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) 971,37 € pro Monat. In diesem Fall hat der Behinderte kein eigenes Einkommen.

Diejenigen Behinderten, die eine Alters, Invaliden- oder Unfallrente erhalten, haben Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Leistung und den 971,37 €.

Die Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) wird anerkannt:

  • für eine Dauer von 1 bis 10 Jahren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bei mindestens 80 % liegt; In bestimmten Fällen kann die Kommission für Rechte von Menschen mit Behinderung und unabhängiges Leben (CDAPH) die Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) auf
    unbestimmte Zeit anerkennen.
  • für eine Dauer von 1 bis 5 Jahren, wenn die festgestellte Behinderung zwischen 50 und 79 % liegt.

Eine Zusatzleistung für ein selbständiges Leben (majoration pour vie autonome – Mva) in Höhe von 104,77 € erhalten automatisch alle Behinderten, die selbständig wohnen. unter bestimmten Bedingungen erhalten sie auch Wohngeld, und zwar, bei:

  • einem Behindertengrad von mindestens 80%,
  • Anspruch auf eine Leistung für Erwachsene mit Behinderung zum vollen Satz, bzw. als Zusatz zu einer Rentenleistung aus der Alters-, Invaliditäts- oder Arbeitsunfallversicherung, oder zu der Zusatzleistung aus der Invaliditätsversicherung (allocation supplémentaire d'invalidité – Asi).
  • fehlender Erwerbstätigkeit.

Nähere Informationen hierzu erfahren Sie auf der Webseite: monparcourshandicap.gouv.fr

3) Beihilfe zum Schuljahresbeginn

Diese Beihilfe ist einkommensabhängig. Sie wird für jedes Kind im Schulalter von 6 bis 18 Jahre, gewährt. Die Höhe hängt vom Alter der Kinder ab, um möglichst den tatsächlichen Kosten zu entsprechen.

Sie wird Haushalten und Personen mit eingeschulten Kindern gewährt, deren Einkommen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen (je nach Zusammensetzung der Familie und der Anzahl der zu versorgenden Kinder). Die Zahlung erfolgt einmal im Jahr jeweils im Monat August. Sind die Einkommen geringer als ein bestimmter Höchstbetrag, wird die Beihilfe zum vollen Satz gewährt. Liegen die Einkommen geringfügig über dem Höchstbetrag, aber unter einem gewissen durch Erlass festgelegten Betrag, wird die Beihilfe unter Berücksichtigung des Einkommensunterschieds gezahlt.

Der Betrag der vollen Beihilfe beträgt zum Schulbeginn 2023:

  • 398,09 € für Kinder von 6 bis 10 Jahren
  • 420,05 € für Kinder von 11 bis 14 Jahren
  • 434,61 € für Kinder von 15 bis 18 Jahren.

4) Tägliche Beihilfe für elterlichen Beistand (allocation journalière de présence parentale – AJPP)

Die Beihilfe für elterlichen Beistand (AJPP) zur Pflege eines kranken, eines durch einen Unfall verletzten oder eines schwerbehinderten Kindes, das nicht älter 20 Jahre ist, wird an alle gezahlt, sobald eine intensive Anwesenheit erforderlich ist.

Um diese Leistung zu erhalten, muss der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit auf bestimmte Zeit unterbrechen und von seinem Arbeitgeber einen sogenannten Urlaub zur elterlichen Pflege erhalten haben. Ein vom Hausarzt ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich des Gesundheitszustandes des Kindes muss zur Kontrolle bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden.

Die Höhe der täglichen Beihilfe beträgt 62,44 € bzw. 31,22 €. Sie wird für jeden Urlaubstag bis zu einer Höchstdauer von 22 Monaten gewährt.

Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf 310 Tage Sonderurlaub, den er innerhalb von drei Jahren nehmen kann, je nach den Bedürfnissen des kranken Kindes.

Unterhalb eines bestimmten Familieneinkommens, kann auf Vorlage von Belegen eine Kostenbeihilfe geleistet werden (120,65 €), wenn aufgrund der Behinderung oder Krankheit monatlich mindestens 120,65 € an Kosten anfallen.

5) Tod eines Kindes

Stirbt ein unter 25 Jahre altes Kindes, das vollständig im Haushalt des bzw. der Versicherten lebte und kein eigenes Einkommen hatte, wird einkommensabhängig eine Pauschalleistung gewährt. Diese Leistung wird auch bei Todgeburten ab dem 20. Schwangerschaftsmonat gewährt.

Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie vom Einkommen der Eltern zum Zeitpunkt des Todes ab (N-2).

Ab dem 1. April 2023 erhält eine Familie:

  • mit einem Kind, deren Einkommen 2021 unter 88.961 € lag,
  • eine Familie mit vier Kindern, deren Einkommen unter 106.757 € lag,

eine Leistung in Höhe von 2.152,17 €. Lag das Einkommen darüber, beträgt die Leistung 1.076,11 €.

6) Arbeitsprämie

Die Arbeitsprämie (prime d'activité) wird von der Familienbeihilfekasse (Caf) oder der Sozialversicherungskasse aus dem landwirtschaftlichen System (Msa) ausgezahlt. Diese Prämie dient als Aufstockung bei geringem Erwerbseinkommen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger.

Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn der Antragssteller:

  • älter als 18 Jahre ist,
  • eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Kurzarbeitergeld bzw. Leistungen aufgrund betriebsbedingter Arbeitslosigkeit erhält,
  • seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich hat,
  • Staatsangehöriger Frankreichs, der E.U. oder Schweizer ist, oder Staatsangehöriger eines anderen Landes ist und mindestens seit fünf Jahren sich gewöhnlich in Frankreich aufhält (bis auf Sonderfälle).

Auszubildende und Studenten haben ebenfalls Anspruch auf die Arbeitsprämie, wenn ihr monatliches Einkommen vor Versteuerung über 1.070,78 € liegt.

Leistungshöhe

Die Höhe der Prämie

  • hängt von dem Gesamteinkommen des Haushaltes, Familienleistungen eingeschlossen, ab
  • wird automatisch aufgrund der Zusammensetzung des Haushaltes berechnet; dieser Betrag kann auch einen Bonus, der für jede erwerbstätige Person deren Erwerbseinkommen über dem halben Mindesteinkommen liegt, einschließen;
  • bleibt mindestens 3 Monate lang unverändert, auch wenn sich die Einkommensverhältnisse während dieser Zeit ändern.

Es besteht die Möglichkeit auf der Webseite der Familienkasse (Caf) einen Online-Rechner zu nutzen, mit dem die Höhe der Leistung, auf die eventuell Anspruch besteht, abgeschätzt werden kann. Die Prämie wird erst ab einem Betrag von monatlich 15 € ausgezahlt.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Familienbeihilfekasse (CAF): https://www.caf.fr