Das französische Sozialversicherungssystem Einführung

2023

Hier werden nur das allgemeine Versicherungssystem, sowie die Arbeitslosenversicherung und die Zusatzrentenversicherungen für alle Arbeitnehmer des privaten Sektors behandelt.

Struktur

Die Sozialversicherung – allgemeines System – besteht aus Trägern, welche innerhalb der risikobezogenen Versicherungssäulen nach nationalen, regionalen und örtlichen Kompetenzen gegliedert sind. Diese werden paritätisch verwaltet und sind den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Ministerien unterstellt (Ministerium für Gesundheit und Vorbeugung sowie Ministerium für Wirtschaft, Finanzen, Souveränität und Digitales).

Finanzierung

Das allgemeine Sozialversicherungssystem wird zu ungefähr 80 % durch einkommensabhängige Beiträge und Abgaben finanziert. (Siehe Tabelle mit den einzelnen Beitragssätzen)

Quelle : Commission des Comptes de la Sécurité sociale, septembre 2022

Die Beitragssätze werden auf gesamtstaatlicher Ebene festgelegt. Sie werden teils von den Arbeitnehmern, teils von den Arbeitgebern getragen.

Bei den zweckgebundenen Steuern und Abgaben (impôts et taxes affectés – ITAF) handelt es sich um Pflichtabgaben, welche ausdrücklich zur Finanzierung der sozialen Sicherheit dienen, darunter auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG), der mehr als die Hälfte der zweckgebundenen Steuern ausmacht. Arbeitslosen- und Krankengeld sind davon nicht betroffen.

Der Allgemeine Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée - CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (contribution pour le remboursement de la dette sociale - CRDS) werden auf Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, auf Ersatzeinkommen, auf Einkommen aus Vermögen und aus Geldanlagen sowie auf Lotteriegewinne erhoben. Jeder, der seinen Steuersitz in Frankreich hat und in irgendeiner Form von einer französischen Pflichtkrankenkasse betreut wird, ist verpflichtet den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden in Höhe von 0,5 % (CRDS) und den Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) in Höhe von 9,2 % auf Erwerbseinkommen bzw. 6,2 % auf Ersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) abzugeben.

Rentner, die eine französische Rente beziehen, sind – je nach zu versteuerndem Einkommen (revenu fiscal de référence – RFR) - gegebenenfalls verpflichtet den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG), den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) und/oder den Solidaritätsbeitrag für Pflegebedürftige (contribution additionnelle de solidarité pour l'autonomie - CASA) abzuführen. Für das Jahr 2023 hängt der anzuwendende Satz von den in der Einkommenssteuererklärung von 2022 genannten Einkommen, die im Jahr 2021 erzielt wurden, ab.

Zu versteuerndes Einkommen 2021
(ohne Berücksichtigung eines Familienquotienten)
Abschöpfungssatz
bis zu einem Betrag von 11.614,00 € keine Abgaben
von 11.615 € bis 15.183,00 € CSG - Satz: 3,8 %
CRDS: 0,5 %
von 15.184 € bis 23.563,00 € CSG - Satz: 6,6 %
CRDS: 0,5 %
CASA: 0,3 %
ab 23.564,00 € CSG - voller Satz: 8,3 %
CRDS: 0,5 %
CASA: 0,3 %

Weiterhin wird von den Pflichtzusatzrenten sowie freiwilligen Zusatzrenten eine Vorausabgabe von 1 % zugunsten der Krankenversicherung erhoben.

Was Rentner anbelangt, die ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben, aber im französischen Krankenversicherungssystem versicherungspflichtig sind, so wird von deren aus dem allgemeinen Versicherungssystem bezogene Grundrente ein Satz von 3,2 % und von ihrer Pflicht- oder freiwilligen Zusatzrente ein Satz von 4,2 % abgezogen.

Personen, die im französischen Krankenversicherungssystem versicherungspflichtig sind, aber ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben, zahlen trotzdem einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,5 %1 der Erwerbseinkommen

1 – Personen, ohne Wohnsitz in Frankreich, sind von der durch das Finanzierungsgesetz der Sozialversicherung für das Jahr 2018 durchgesetzten Aufhebung des Krankenversicherungsbeitrags der Arbeitnehmer nicht betroffen.

Aufgabenbereich

Das allgemeine Sozialversicherungssystem schützt Arbeitnehmer im privaten Wirtschaftssektor in den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen. Seit 2018 verwaltet es außerdem die Sozialversicherung der Selbständigen (Handwerker, Gewerbebetreibende, Kaufleute) und der nicht anderweitig reglementierten Freiberufler (Krankenversicherungsschutz).

Es gliedert sich in fünf Versicherungszweige:

Außerdem gibt es die Arbeitslosenversicherung, welche alle Arbeitnehmer des allgemeinen und des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems versichert.

Stellt ein Arbeitgeber in Frankreich einen Arbeitnehmer ein, muss er dies unverzüglich der für Erhebung der Sozialabgaben zuständigen Stelle (Urssaf) melden (déclaration préalable à l'embauche - DPAE). Damit kann der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, sofern er noch keine Sozialversicherungsnummer hat, und bei der Arbeitslosenversicherung eingeschrieben werden. Was die Zusatzrentenversicherung anbelangt, so wird der Arbeitnehmer bei derjenigen Anstalt eingeschrieben, zu der sein Arbeitgeber aufgrund seiner Branche und seinem Niederlassungsort gehört.

Sozialbeiträge und –abgaben werden von den Unionen für die Beitreibung der Beiträge zur sozialen Absicherung und zu den Familienbeihilfen (Urssaf) eingezogen. Sie dienen dazu die Kosten für ärztliche Behandlung, Tagegelder im Krankheitsfall, Mutterschaftsfall oder anlässlich von Arbeitsunfällen, sowie Grundrenten und Familienbeihilfen des allgemeinen Sozialversicherungssystems zu finanzieren.

Derzeit werden die Beiträge zur Zusatzrente von den Kassen Agirc-Arrco beigetrieben.

Informationen zur Erhebung von Sozialabgaben finden sich auf der Webseite der Urssaf Caisse nationale.

Für ausländische Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland, ohne Niederlassung in Frankreich, die einen Mitarbeiter in Frankreich einstellen, ist der allein zuständige Ansprechpartner zur Anmeldung und Zahlung von französischen Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Mitarbeiter die

Der für Zusatzrenten zuständige Träger ist:

Weitere Informationen für Firmen, die nicht in Frankreich niedergelassen sind.