Das französische Sozialversicherungssystem setzt sich aus verschiedenen rechtlich verankerten Versicherungszweigen zusammen. Es handelt sich dabei um:
Hier werden nur das allgemeine Versicherungssystem, die Arbeitslosenversicherung und die Zusatzrentenversicherungen für alle Arbeitnehmer behandelt.
Das allgemeine Versicherungssystem wurde 1945 geschaffen. Es war damals vorgesehen, es auf die gesamte Bevölkerung anzuwenden, aber dies stieß auf den Widerstand bestimmter Berufsgruppen, die schon eigenständige Versicherungssysteme hatten und diese beizubehalten wünschten, und der Selbständigen, die sich ebenfalls nicht anschließen wollten.
Das allgemeine Versicherungssystem gliedert sich in örtliche, regionale und nationale Organe der verschiedenen Versicherungsbereiche, die paritätisch verwaltet werden und unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien stehen (Ministerium für Arbeit, soziale Beziehungen, Familie, Solidarität und Stadtfragen, Ministerium für Gesundheit und Sport, Ministerium für den Staatshaushalt, die öffentlichen Konten, das Beamtentum und die Staatsreform).
Das allgemeine Sozialversicherungssystem wird hauptsächlich durch einkommensabhängige Beiträge und Abgaben finanziert. Die Beiträge und Abgaben machen 80% der Finanzierung des allgemeinen Soziaversicherungssystems aus. Die Beitragssätze werden auf gesamtstaatlicher Ebene festgelegt. Sie werden teils von den Arbeitnehmern, teils von den Arbeitgebern getragen. Die Beitragssätze und die Bemessungsgrenzen können aus der Tabelle im Anhang dieses Textes ersehen werden.
Das Sozialversicherungssystem wird auch durch bestimmte Steuerabgaben finanziert. Es handelt sich dabei um den Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS). Diese gehen zu Lasten der Arbeitnehmer. Sie werden auf Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit, auf Substitutionseinahmen, auf Einnahmen aus dem Vermögen und aus Geldanlagen sowie auf Lotteriegewinne erhoben. Jeder, der seinen Steuersitz in Frankreich hat und in irgendeiner Form von einer französischen Pflichtkrankenkasse betreut wird, führt von seinem Erwerbseinkommen den Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) in Höhe von 7,5% und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) in Höhe von 0,5% ab.
Bezüglich dieser Steuern sind bei Personen, ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben, besondere Bestimmungen zu beachten:
Personen, die im französischen Krankenversicherungssystem versicherungspflichtig sind, aber ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben (und damit nicht den Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) zahlen), zahlen stattdessen einen erhöhten Krankenversicherungsbeitrag zum alten Satz von 5,5 %, der bis zum 1. Januar 1998 allgemein galt.
Was Rentner anbelangt, die ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben, aber im französischen Krankenversicherungssystem versicherungspflichtig sind, so wird von ihrer Grundrente ein Satz von 3,2 % und von ihrer Pflicht- oder freiwilligen Zusatzrente der Satz von 4,2 % abgezogen. Für die anderen Rentner mit Steuersitz in Frankreich wird der Abzug von der Grundrente sowie von den Pflicht- oder freiwilligen Zusatzrenten, die sich auf 1 % belaufen, abgeschafft.
Das allgemeine Sozialversicherungssystem umfasst:
Das System der allgemeinen Sozialversicherung wird durch die Arbeitslosenversicherung und die Zusatzrentenpflichtversicherung abgerundet.
Stellt ein Arbeitgeber in Frankreich einen Arbeitnehmer ein, muss er dies unverzüglich der für die Erhebung der Sozialabgaben zuständigen Stelle (URSSAF) seiner Gemeinde melden. Damit kann der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung (sofern er noch keine Sozialversicherungsnummer hat) und bei der Arbeitslosenversicherung eingeschrieben werden. Was die Zusatzrentenversicherung anbelangt, so wird der Arbeitnehmer bei derjenigen Anstalt eingeschrieben, zu der sein Arbeitgeber aufgrund seiner Branche und seinem Niederlassungsort gehört.
Informationen zur URASSAF finden sich auf der Webseite http://www.urssaf.fr/
Für ausländische Arbeitgeber ohne Niederlassung in Frankreich ist der allein zuständige Ansprechpartner zur Anmeldung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an folgenden Träger abgeführt: