Das System der Arbeitslosenversicherung ist aus einer Abmachung der Sozialpartner entstanden. Die Verhandlungsfreiheit der Sozialpartner ist jedoch in doppelter Weise eingerahmt:
Die Gestaltung der öffentlichen Aufgabe der Beschäftigungsförderung wurde von allen Sozialpartner neu gestaltet und wird von zwei Verbänden getragen: dem Nationalen Dachverband für Beschäftigung in Industrie und Handel (UNEDIC), der von den Sozialpartnern geleitet wird und dem die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung und die Bestimmung der Modalitäten der Arbeitslosenentschädigung obliegt, und den neu geschaffenen zentralen Beschäftigungsstellen (Pôle Emploi), die nunmehr das Netzwerk der bisherigen Stellen der Verbände für Beschäftigung in Industrie und Handel (ASSEDIC) und der Arbeitsämter ANPE in einer einzigen Struktur vereinigen.
Die zentralen Beschäftigungsstellen Pôle Emploi haben zur Aufgabe, alle Mittel und Wege zur Arbeitsbeschaffung an einer Stelle zu konzentrieren: Empfang, Beratung, Ausbildung, Zuweisung und Arbeitslosengeld.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge finanziert, die auf die Gehälter erhoben werden: wobei als Obergrenze das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung gilt (11. 540 € pro Monat).
Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer der Unternehmen, auf die die Gebietsvereinbarung Anwendung findet.
Dauer und Höhe der Leistungen der Arbeitslosenversicherung hängen von der Dauer der Versicherungszeit und von der Höhe der Beiträge ab.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Arbeitslosengeld wird auf Tagesbasis aufgrund des sogenannten Bezugsgehalts berechnet. Das Bezugsgehalt ergibt sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen der 12 Kalendermonate vor dem letzten Arbeitstag, wobei als Obergrenze das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung gilt (11.784 € pro Monat).
Das Arbeitslosengeld pro Tag beträgt:
Es wird diejenige Berechnungsweise gewählt, die für den Arbeitslosen günstiger ist.
Das Tagesgeld darf nicht weniger als 27,25 € und nicht mehr als 75 % des Tagesbezugsgehalts betragen.
Es wird Tagesgeld für alle Tage der Woche ausgezahlt. Es wird eine Karenzzeit von 7 Tagen angewandt sowie eventuell eine Karenzzeit für Urlaubstage und eine Karenzzeit von maximal 75 Tagen für freiwillige Abfindungszahlungen des Arbeitgebers angewandt
Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld (zwischen 7 und 36 Monaten) hängt von der Dauer der vorangehenden Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung und vom Alter des Arbeitssuchenden ab. Sie beträgt mindestens 122 Tage und höchstens 730 Tage, wenn der betroffene Arbeitslose jünger als 50 ist, bzw. 1.095 Tage, wenn er über 50 ist.
Weiter Informationen finden sich auf den Webseiten: