Der Sozialversicherungszweig Familie besteht aus einem Netz von 101 Familienkassen in den jeweiligen Departements und einer Familienkasse auf nationaler Ebene.
Familienleistungen werden von den Familienkassen an:
geleistet.
Gemäß Artikel L. 512 - 1 des französischen Sozialgesetzbuchs "beziehen alle Franzosen und Ausländer, die in Frankreich wohnen und ein oder mehrere Kinder versorgen für diese Kinder Familienleistungen".
Anrecht auf Familienleistungen hat jede Person, die tatsächlich und dauernd das eheliche, uneheliche, adoptierte oder aufgenommene Kind versorgt (Nahrung, Unterkunft, Kleidung) bis zur einem Alter von:
Berechnungsweise der Familienleistungen: Die Familienleistungen werden in Prozenten der sogenannten Monatsberechnungsbasis ausgedrückt. Seit dem 1. April 2022 beträgt sie 422,28 €. Die Monatsberechnungsbasis wird jährlich zum 1. April in gemäß der vorhergesehenen, durchschnittlichen Preisentwicklung der Verbrauchsgüter ohne Tabak festgelegt. Bei den Familienleistungen lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
Kindergeld (allocations familiales) wird einkommensunabhängig ab dem 2. Kind, welches in Frankreich lebt, geleistet. Die Höhe des Kindergeldes ist an das Einkommen des Haushaltes oder der Person, welche für den Unterhalt der Kinder aufkommt und die Anzahl der Kinder, gebunden. Zur Berechnung der Leistung wird das Nettoeinkommen, das zwei Jahre zuvor erzielt wurde, berücksichtigt. Insgesamt werden drei Einkommensstufen herangezogen.
Die Pauschalbeihilfe für Kinder über 20 (allocation forfaitaire) kommt Familien mit 3 oder mehr Kindern zugute, die das Anrecht auf einen Teil des Kindergelds dadurch verlieren, dass eines ihrer Kinder das Alter von 20 Jahren, d.h. die Altersgrenze zum Anspruch auf Familienleistungen erreichen. Das monatliche Arbeitseinkommen dieses Kindes, welches weiterhin im Haushalt der Familie lebt, darf nicht höher als 982,28 € sein.
Um Anspruch auf die Pauschalbeihilfe erheben zu können, muss die Familie Anrecht auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder (einschließlich des über 20jährigen) haben. Die Pauschalbeihilfe wird für das betroffene Kind ein Jahr lang gezahlt und zwar ab dem Monat, in dem es 20 wird bis zu dem Monat, der seinem 21. Geburtstag vorausgeht.
Diese monatliche Beihilfe beläuft sich seit dem 1. April 2022 auf 85,02 €. Grundsätzlich wird der Betrag halbiert oder geviertelt, je nach Einkommen des Haushalts (Jahr N -2). Es besteht jedoch die Möglichkeit einen degressiven Zuschlag zu erhalten, falls das im Jahr N -2 erzielte Einkommen des Haushalts die anzuwendende Einkommensgrenze nur leicht überschreitet.
Der Auffüllungsbetrag zum Kindergeld (complément familial) ist einkommensabhängig. Er wird Familien mit mindestens 3 Kindern im Alter zwischen 3 und 21 Jahren gewährt. Die Einkommensgrenze (aus dem vorletzten Jahr) hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie der Zusammensetzung des Haushalts ab.
Zu versorgende Kinder | Einkommensniveau | Höhe der Leistung | |
---|---|---|---|
Eltern mit 2 Einkommen | Eltern mit 1 Einkommen | ||
3 Kinder | 23 979 € oder darunter | 19 603 € oder darunter | 263,84 € |
Zwischen 23 979 € und 47 948 € | Zwischen 19 603 € und 39 196 € | 175,88 € | |
4 Kinder | 27 246 € oder darunter | 22 870 € oder darunter | 263,84 € |
Zwischen 27 246 € und 54 481 € | Zwischen 22 822 € und 45 729 € | 175,88 € |
Der Betrag wird in gleicher Höhe für drei Kinder und mehr geleistet.
Die Unterstützungebeihilfe (allocation de soutien familial – ASF) wird für ein zu erziehendes Kind, das ohne die Unterstützung eines Elternteils oder beider Eltern lebt, oder als Aufstockung eines geringen Unterhaltsgeldes gewährt.
Diese Leistung kann auch als Vorschuss ausgezahlt werden, falls die Zahlung des Unterhaltsgelds eines Elternteils im Rückstand ist.
Es besteht Anspruch auf diese Leistung, wenn:
Die Höhe der Leistung beträgt:
Die verschiedenen Kleinkinder- und Adoptionsleistungen werden unter dem Begriff der Kleinkinderleistungen (Paje) zusammengefasst. und beinhalten:
Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie trägt zur Deckung der Kosten bei, die anlässlich der Geburt bzw. der Adoption entstehen.
Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie ist einkommensabhängig. Die Einkommensobergrenze hängt von der Anzahl der geborenen oder erwartenden Kinder ab. Die Obergrenze erhöht sich, wenn beide Elternteile berufstätig sind und für Alleinerziehende. Für sie beträgt diese Einkommensobergrenze am 1. Januar 2022 für einen Haushalt mit einem erwarteten Kind 32.520,00 € bzw. 42.978,00 € bezogen auf das Jahr 2020.
Die Prämie beträgt 970,19 € bei jeder Geburt und 1.940,38 € für die Adoption eines Kindes unter 20 Jahre. Um die Beihilfe beziehen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Schwangerschaft innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen angezeigt wurde.
Diese Beihilfe dient dazu Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes teilweise zu decken. Sie ist einkommensabhängig und wird ab dem ersten Tag der Geburt bis zum Ende des Monats, vor dem das 3. Lebensjahr erreicht wird, geleistet. Im Fall einer Adoption, wird sie drei Jahre lang ab der Aufnahme des Kindes im Haushalt zugeteilt, unter der Voraussetzung, dass das Kind unter 20 Jahre alt ist.
* Die angegebenen Obergrenzen betreffen Eltern mit einem zu versorgenden Kind, die nur über ein Einkommen verfügen. Die Obergrenzen werden angehoben, wenn es sich um eine alleinerziehende Person handelt oder wenn beide Eltern ein Einkommen erzielen. Es werden die im Jahr 2020 erzielten Einkommen zur Berechnung herangezogen.
Mit der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Leistung zur Erziehung des Kindes (prestation partagée d'éducation de l'enfant – PreParE) kann der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, um sich um sein Kind bis zu drei Jahren, bzw. im Fall einer Adoption bis zu 20 Jahren, zu sorgen.
Sie wird ab dem ersten Kind einkommensunabhängig gewährt.
Voraussetzung ist, innerhalb
mindestens 8 Versicherungstrimester innerhalb der Rentenversicherung zurückgelegt zu haben.
Leistungsdauer:
Die unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung (PrePaE) wird ab dem:
an jeden der beiden Elternteile gezahlt.
Der Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE) beläuft sich zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. März 2023 auf
Auf den erhöhten Betrag der unter beiden Eltern aufgeteilten Leistung (PreParE), der 666,91 € beträgt, hat der Elternteil, mit drei oder mehr Kindern, Anspruch, der seine berufliche Tätigkeit gänzlich aufgegeben hat. Die Höhe dieser Leistung übersteigt zwar die der unter beiden Elternteilen aufgeteilten Grundleistung zur Erziehung des Kindes (PreParE), wird aber für eine kürzere Dauer ausgezahlt.
Die Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (complément de libre choix du mode de garde - CMG) wird für Kinder bis 6 Jahre zur Kinderbetreuung geleistet. Diese Leistung wird an Haushalte oder erwerbstätige Personen gezahlt, die
Die Leistung der Familienkasse deckt
Die Behindertenerziehungsbeihilfe (allocation d'éducation de l'enfant handicapé – AEEH) wird unabhängig vom Einkommen für jedes Kind (einschließlich des erstgeborenen) unter 20 Jahren gewährt, das unter einer dauerhaften Behinderung
Behindertenerziehungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist, dessen Kosten vollständig von der Krankenversicherung, dem Staat oder der Sozialhilfe getragen werden.
Die Behindertenerziehungsbeihilfe beträgt monatlich 135,13 €. Bei Kindern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % kann ein Aufschlag gewährt werden, dessen Höhe von der Pflegebedürftigkeit und dem Grad der Behinderung abhängt. Zur Bestimmung der Höhe des Aufschlags wird das Kind von der Sonderpädagogischen Kommission (CDAPH) aufgrund von bestimmten Kriterien (Pflegebedürftigkeit, Pflegekosten, finanzielle Folgen der Behinderung, Arbeitsaufgabe oder -einschränkung eines Elternteils, der für das Kind sorgt, und Verwendung bezahlter Pflegebetreuer) einer von 6 Kategorien zugeordnet.
Der monatliche Aufschlag (Stand 1. April 2022 bis 31. März 2023) beträgt
Der Empfänger dieser Behindertenerziehungsbeihilfe und des dazugehörigen Aufschlags hat ebenfalls Anspruch auf die Zusatzleistung für Alleinerziehende, wenn er die tatsächliche und ständige Betreuung des behinderten Kindes allein übernimmt. Diese wird gewährt, falls der Zustand des Kindes den Alleinerziehenden zwingt seine berufliche Tätigkeit einzuschränken oder aufzugeben oder eine Drittperson gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe der Zusatzleistung richtet sich nach der Kategorie der Behinderung:
Die Behindertenerziehungshilfe (AEEH) wird von der Behindertenkommission des Departements „Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) » wie folgt festgesetzt:
Die Behindertenkommission des Departements „Commission départementale des droits et de l'autonomie des personnes handicapées (CDAPH) kann unter bestimmten Bedingungen die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) ohne zeitliche Begrenzung anerkennen.
Die Empfänger dieser Grundleistung wählen zwischen:
Außerdem besteht die Möglichkeit die Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH) mit dem dritten Teil der Behindertenausgleichsleistung (PCH) zusammen zu erhalten. (Diese dienen zur finanziellen Deckung der aufgrund der Behinderung durchgeführten Umbauarbeiten (Wohnung, Auto oder Transportmittel).
Bei der Leistung für Menschen mit Behinderung handelt es sich um eine Sozialleistung mit der behinderten Menschen ein Grundeinkommen garantiert werden soll.
Mehrere Kriterien müssen erfüllt sein, um diese Leistung zu erhalten. So
Im Falle der für das Jahr 2022 gewährten Leistungen, werden die Einkommen aus dem Jahr 2020 herangezogen.
Ab dem 01. April 2022 beträgt, der Höchstbetrag der Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) 919,86 € pro Monat. In diesem Fall hat der Behinderte kein eigenes Einkommen.
Diejenigen Behinderten, die eine Alters, Invaliden- oder Unfallrente erhalten, haben Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Leistung und den 919,86 €.
Die Leistung für behinderte Erwachsene (AAH) wird anerkannt:
Nähere Informationen hierzu erfahren Sie auf der Webseite: handicap.gouv.fr
Diese Beihilfe ist einkommensabhängig. Sie wird für jedes Kind im Schulalter von 6 bis 18 Jahre, gewährt. Die Höhe hängt vom Alter der Kinder ab, um möglichst den tatsächlichen Kosten zu entsprechen.
Sie wird Haushalten und Personen mit eingeschulten Kindern gewährt, deren Einkommen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen (je nach Zusammensetzung der Familie und der Anzahl der zu versorgenden Kinder). Die Zahlung erfolgt einmal im Jahr jeweils im Monat August. Sind die Einkommen geringer als ein bestimmter Höchstbetrag, wird die Beihilfe zum vollen Satz gewährt. Liegen die Einkommen geringfügig über dem Höchstbetrag, aber unter einem gewissen durch Erlass festgelegten Betrag, wird die Beihilfe unter Berücksichtigung des Einkommensunterschieds gezahlt.
Der Betrag der vollen Beihilfe beträgt zum Schulbeginn 2022 (aktualisiert im April 2022):
Die Beihilfe für elterlichen Beistand (AJPP) zur Pflege eines kranken, eines durch einen Unfall verletzten oder eines schwerbehinderten Kindes, das nicht älter 20 Jahre ist, wird an alle gezahlt, sobald eine intensive Anwesenheit erforderlich ist.
Um diese Leistung zu erhalten, muss der Leistungsempfänger seine berufliche Tätigkeit auf bestimmte Zeit unterbrechen und von seinem Arbeitgeber einen sogenannten Urlaub zur elterlichen Pflege erhalten haben. Ein vom Hausarzt ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich des Gesundheitszustandes des Kindes muss zur Kontrolle bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden.
Die Höhe der täglichen Beihilfe beträgt 58,59 € bzw. 29,30 € bei halbtäglicher Inanspruchnahme. Sie wird für jeden Urlaubstag bis zu einer Höchstdauer von 22 Monaten gewährt.
Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf 310 Tage Sonderurlaub, den er innerhalb von drei Jahren nehmen kann, je nach den Bedürfnissen des kranken Kindes.
Unterhalb eines bestimmten Familieneinkommens, kann auf Vorlage von Belegen eine Kostenbeihilfe geleistet werden (114,82 €), wenn aufgrund der Behinderung oder Krankheit monatlich mindestens 114,82 € an Kosten anfallen.
Stirbt ein unter 25 Jahre altes Kindes, das vollständig im Haushalt des bzw. der Versicherten lebte und kein eigenes Einkommen hatte, wird einkommensabhängig eine Pauschalleistung gewährt. Diese Leistung wird auch bei Todgeburten ab dem 20. Schwangerschaftsmonat gewährt.
Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der zu versorgenden Kinder sowie vom Einkommen der Eltern zum Zeitpunkt des Todes ab (N-2).
Ab dem 1. April 2022 erhält eine Familie:
eine Leistung in Höhe von 2.048 €. Lag das Einkommen darüber, beträgt die Leistung 1.024 €.
Die Arbeitsprämie (prime d'activité) wird von der Familienbeihilfekasse (Caf) oder der Sozialversicherungskasse aus dem landwirtschaftlichen System (Msa) ausgezahlt. Diese Prämie dient als Aufstockung bei geringem Erwerbseinkommen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger.
Die Höhe der Prämie
Es besteht die Möglichkeit auf der Webseite der Familienkasse (Caf) einen Online-Rechner zu nutzen, mit dem die Höhe der Leistung, auf die eventuell Anspruch besteht, abgeschätzt werden kann. Die Prämie wird erst ab einem Betrag von monatlich 15 € ausgezahlt.
Zu beachten: Von Familienleistungen (außer der Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH)) wird ein Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) von 0,5 % abgezogen. Dieser Beitrag wird direkt von den zuständigen Familienbeihilfenkassen einbehalten.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Familienbeihilfekasse (CAF): https://www.caf.fr