Das französische Sozialversicherungssystem I - Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod

2023

A - Krankenversicherung sowie Mutter- und Vaterschaftsversicherung

Leistungsträger

Leistungen aus der Kranken-, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung werden von folgenden Trägern erbracht:

  • im Mutterland von den Krankenkassen „Caisses primaires d'assurance maladie (CPAM);
  • in den Überseedepartements von den allgemeinen Sozialversicherungskassen „caisses générales de sécurité sociale (CGSS).

Krankenversicherung

Der allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMa), garantiert jeder Person, die

  • eine Erwerbstätigkeit ausführt,
  • sich seit mindestens 3 Monaten ständig und rechtmäßig in Frankreich aufhält (einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Sankt Barth und Sankt Martin),

auch bei einer Änderung ihrer beruflichen oder persönlichen Situation die Aufrechterhaltung des Anspruchs und somit die Kostenübernahme der Behandlungskosten.

Je nach Einkommensniveau, sind nichterwerbstätige Personen verpflichtet Beiträge zum allgemeinen Krankenversicherungsschutz (PUMa) einen Nachbeitrag zur Krankenversicherung (cotisation subsidiaire maladie) in Höhe von 6,5 % zu leisten.
Verpflichtet einen Jahresbeitrag zu leisten sind Personen :

  • ohne Erwerbseinkommen oder deren in Frankreich erzieltes Erwerbseinkommen unter 20 % der Beitragsbemessungsgrenze (d.h. im Jahr 2023 unter 10.998 €) liegt

UND

  • deren Einkommen aus Kapitalanlagen und Vermögen (Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, Mehrwert, usw.) 50 % über der Beitragsbemessungsgrenze (d.h. 2023 über 21.996 €) liegt.

Für diesen Beitrag wird die Berechnungsgrundlage auf die 8-fache der Jahresbeitragsbemessungsgrenze begrenzt, d.h. auf 351.936 € (2023).

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten der Gesundheitsausgaben (Erstattung von Behandlungskosten) für den Versicherten und für seine minderjährigen Mitversicherten, Geldleistungen (Krankentagegelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit) dagegen nur für den Versicherten selbst.

1 - Gesundheitskosten

Anwendungsgebiet

Die Krankenversicherungskarte "Carte Vitale"

Die Krankenversicherungskarte ist eine Chipkarte, welche den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestätigt. Jeder Anspruchsberechtigte über 16 Jahre bekommt eine solche Karte ausgehändigt. Sie beinhaltet für die Krankenversicherung des Patienten zur Erstattung von Behandlungskosten wichtige Verwaltungsdaten. Sie enthält auch Daten, aufgrund welcher gegebenenfalls der Krankenversicherungsanteil der Kosten direkt übernommen werden kann. Somit hat der Patient die Möglichkeit für den Anteil der Kosten, der von der Krankenversicherung übernommen wird und gegebenenfalls auch für den Anteil der von der Zusatzkrankenversicherung übernommen wird, nicht in Vorleistung zu treten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Antrag der Eltern, für Kinder ab dem 12. Lebensjahr eine eigene Krankenversicherungskarte zu erhalten.

Zu den Gesundheitskosten gehören Arztkosten und nichtärztliche Behandlungskosten sowie Kosten für Medikamente, prothetische und orthopädische Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte. Anrecht auf Sachleistungen hat der Versicherte selbst sowie seine Mitversicherten, die über keine eigene Versicherung verfügen.

Durch die Einführung am 1. Januar 2016 des allgemeinen Krankenversicherungsschutzes (protection universelle maladie – PUMa), fällt der Status des leistungsberechtigten Familienmitglieds für alle volljährigen Personen weg, ob diese nun einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Nur minderjährige Personen behalten den Status der leistungsberechtigten Person bei, wobei dieser jedoch spätestens zum 30. September des Jahres in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird, wegfällt, ob sie nun weiterhin an bestimmten Schulen eingeschrieben sind oder nicht, sowie unter der Bedingung, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeführt wird.

Minderjährige über 16 Jahre haben jedoch die Möglichkeit auf eigenen Namen versichert zu sein.

Umfang des Versicherungsschutzes

a) Behandlungen ohne Krankenhausaufenthalt

Jeder Patient muss ab dem 16. Lebensjahr einen Hausarzt für sich bestimmen, der dann die Überweisung zur weiteren Behandlung übernimmt.

Der Hausarzt führt die Krankenakte und verschreibt die nötigen Zusatzuntersuchungen, überweist den Patienten an einen anderen Arzt, eine Krankenhausabteilung oder einen Heilberufler (Krankengymnast, Krankenschwester…). Der Hausarzt kann praktischer Arzt oder auch Facharzt sein. Es besteht die Möglichkeit den Hausarzt zu wechseln. Dazu genügt es, eine neue Erklärung ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.

Die Behandlungskosten werden in normaler Höhe erstattet, wenn der Patient einen Hausarzt benannt hat, da er sich dann im koordinierten Gesundheitssystem befindet. Hat der Patient jedoch keinen Hausarzt benannt, oder wenn er direkt einen Facharzt aufsucht, bekommt er einen niedrigeren Betrag erstattet und der von ihm zu tragende Eigenanteil ist höher, da er dem koordinierten Gesundheitssystem nicht gefolgt ist.

In bestimmten Fällen kann der Patient einen anderen Arzt aufsuchen ohne vorher den Hausarzt aufzusuchen, und zwar bei einem Notfall, bei Abwesenheit des Hausarztes oder seiner Vertretung, sowie bei Abwesenheit vom Wohnort. Gynäkologen, Augenärzte und Psychiater können direkt aufgesucht werden, ohne zuerst beim Hausarzt vorzusprechen. Der jeweils aufgesuchte Arzt notiert auf dem Abrechnungsschein die anwendbare Art des Behandlungsfalls.

Normalerweise muss der Versicherte einen gewissen Anteil der Kosten selber tragen. Dies ist der Selbstbeitrag (ticket modérateur). In gewissen Fällen wird kein Selbstbetrag erhoben, so bei Schwangeren ab dem 6. Schwangerschaftsmonat und bei Kranken, deren Behandlung lange und teuer ist. Die Kosten für eine ärztliche Beratung werden im Rahmen des koordinierten Gesundheitssystems in Höhe von 70 % übernommen.

Der Selbstbeitrag fällt höher aus, wenn der Patient sich nicht im koordinierten System befindet.

Siehe auch die erstattungsfähigen Beträge auf der Homepage Ameli.fr

Außer dem Selbstbeitrag (ticket modérateur) gehen noch einige andere Leistungen zu Kosten des Patienten. Diese sind der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen, die 1-Euro-Selbstbeteiligung und der Selbstbehalt bei nichtärztlichen Leistungen.

  • Der Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen: Bei besonders aufwendigen Leistungen mit einem Faktor von mehr als 60, deren Kosten sich auf 120 € und mehr belaufen, wird dem Patienten eine Selbstbeteiligung in Höhe von 24 € angerechnet. Es handelt sich dabei um von niedergelassenen Ärzten oder medizinischen Einrichtungen erbrachte Leistungen. Bestimmte Leistungen sind davon nicht betroffen, ebenso Personen, bei denen die Behandlungskosten aufgrund ihres Gesundheitszustands zu 100 % übernommen werden. [siebe b) Krankenhausaufenthalt].
  • 1-Euro-Selbstbeteiligung: es wird eine Selbstbeteiligung von einem Euro pro Arztbesuch bzw. ärztliche Leistung erhoben. Dies gilt auch für Röntgen- und Laboruntersuchungen. Diese Selbstbeteiligung, die pro Tag und pro Arzt oder Labor 4 € nicht übersteigen kann, beschränkt sich auf 50 € im Kalenderjahr. Patienten unter 18 Jahren und Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sind von der Selbstbeteiligung befreit.
  • Der Selbstbehalt bei nichtärztlichen medizinischen Leistungen: Für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Behandlungen (außer in Krankenhäusern), sowie für Medikamente und Krankentransporte gibt es einen Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beläuft sich auf 0,50 € pro Arzneiverpackung sowie für jede vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistung und auf 2 € für jeden Krankentransport. Der jährliche Selbstbehalt beschränkt sich insgesamt für alle Leistungen auf 50 € pro Person. Pro Tag beschränkt er sich auf 2 € für vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistungen bzw. auf 4 € für Krankentransporte.

Von letzteren Maßnahmen sind Personen unter 18, Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sowie die Empfänger des Allgemeinen Zusatzkrankenschutzes und der staatlichen medizinischen Hilfe (Aide médicale de l'Etat - AME) befreit.

Es bestehen auf nationaler Ebene Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherungsanstalten einerseits und den Ärzten und anderen medizinischen Berufen anderseits, deren Zweck es ist, zu gewährleisten, dass die Versicherten ihre tatsächlichen Unkosten (abzüglich der Selbstbeiträge) erstattet bekommen und die Krankenkassen Honorarforderungen nicht wahllos entgegennehmen müssen.

Die Höhe der Erstattung hängt von der Kategorie des jeweiligen Arztes ab.

  • Gruppe 1 (secteur 1): Sie wenden die Vereinbarungen vollständig an und richten sich an die mit der Krankenkasse vereinbarten Vertragstarife. Im koordinierten Gesundheitssystem, werden die Behandlungskosten in Höhe von 70 % der mit der Krankenversicherung vereinbarten Tarife übernommen.
  • Gruppe 2 (secteur 2): Sie legen ihre Honorare frei fest. Behandlungskosten, die über den tariflich vereinbarten Sätzen liegen, werden nicht erstattet.
  • der Kassenarzt hat sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Kostenkontrolle (option de pratique tarifaire maitrisée - OPTAM) verpflichtet seine Honorare in Grenzen zu halten. Behandlungskosten werden in gleichem Maße wie bei einem Arzt aus der 1. Gruppe erstattet, d.h. im koordinierten Gesundheitssystem in Höhe von 70 % der vereinbarten Tarife.

Außerdem haben die Ärzte die Möglichkeit, die Kassentarife zu überschreiten, falls der von Ihnen behandelte Patient nicht von seinem Hausarzt überwiesen wurde oder sich nicht im koordinierten Gesundheitssystem befindet.

Medikamente

Medikamente werden auf Verschreibung ausgehändigt. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn es sich um Arzneimittel handelt, die auf der Liste der zur Kostenübernahme berechtigenden Medikamente stehen. Bei gewissen Medikamenten richtet sich die Kostenübernahme pauschal nach den preisgünstigsten Generika. Der Höchst- bzw. Pauschalpreis ist auf der Arzneimittelverpackung angegeben.

Die Kostenübernahme schwankt in Abhängigkeit vom anerkannten medizinischen Nutzen der Medikamente. So werden die Kosten zu

  • 100 % für Medikamente, die als nicht durch andere Medikamente ersetzbar gelten und teuer sind,
  • 65 % für Medikamente, deren therapeutische Wirksamkeit als groß und wichtig eingestuft wurde,
  • 30 % für Medikamente, deren therapeutische Wirksamkeit als mäßig eingestuft wurde (bestimmte Rezepturarzneimittel),
  • 15 % für Medikamente mit geringer therapeutischer Wirksamkeit,

übernommen.

Auf jede Arzneimittelpackung wird ein Selbstbehalt von 0,50 € angerechnet. So werden z.B. für eine Packung, die 10,00 € kostet und deren Kostenübernahme durch die Krankenversicherung auf 65 % festgesetzt ist, vom Erstattungsbetrag, der 6,50 € beträgt, 0,50 € als Selbstbehalt einbehalten und somit 6,00 € zurückerstattet.

Direkte Kostenübernahme

Im Rahmen der direkten Kostenübernahme besteht für den Patienten die Möglichkeit nicht in Vorleistungen treten zu müssen. Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Abrechnungsweise auf Schwangere und Patienten, die an einer langen und schweren Krankheiten (ALD) leiden, anwendbar. Somit braucht dieser Personenkreis beim Aufsuchen eines Heilberuflers die Kosten nicht mehr vorzustrecken. Sie werden direkt mit der Kranken- bzw. Mutterschaftsversicherung abgerechnet.

Der Apotheker hat die Möglichkeit unter Vorlage der Krankenversicherungskarte die Arzneikosten direkt abzurechnen (tiers payant). Somit hat der Patient ausschließlich den Anteil der Kosten zu zahlen, der von der Krankenversicherung nicht übernommen wird. Werden Generika angeboten, so hat der Patient keine Möglichkeit diese abzuweisen.

Die pauschale Kostenbeteiligung in der Notaufnahme (forfait patient urgences – FPU)

Seit dem 1. Januar 2022 muss jeder der die Notaufnahme aufsucht ohne ins Krankenhaus eingewiesen zu werden eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 19,61 Euro begleichen.

Eine geminderte Kostenbeteiligung in Höhe von 8,49 Euro findet auf folgende Personen Anwendung:

  • Personen, die unter einer schweren und langen Krankheit (ALD) leiden,
  • Personen, welche aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, welcher bzw. welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 66,66 % zur Folge hat, Leistungen empfangen.

Folgende Personen sind von der pauschalen Kostenbeteiligung befreit:

  • in der Kranken- und Schwangerschaftsversicherung versicherte Schwangere,
  • Leistungsempfänger einer Invaliditätsrente,
  • Leistungsempfänger aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 66,66 % und mehr
  • minderjährige Versicherte, welche Opfer sexueller Gewalt sind,
  • Kleinkinder unter einem Monat,
  • Organspender,
  • Bezieher einer Invaliditätsrente des Militärs,
  • Opfer von Terroranschlägen,
  • Empfänger der staatlichen, medizinischen Hilfe (AME),
  • Gefangene.
b) Krankenhausaufenthalt

Die Sozialversicherung beteiligt sich an den Kosten von Krankenhausaufenthalten der Versicherten und der Mitversicherten.

Dies betrifft sämtliche Leistungen, die vom Krankenhaus erbracht werden: Honorare der Ärzte und Chirurgen für die während des Krankenhausaufenthalts erbrachten Leistungen, Medikamente, Untersuchungen, Eingriffe usw..

Zusätzlich abgerechneter Komfortservice, wie Einzelzimmer, Telefon, Fernseher usw., wird von der Krankenversicherung nicht übernommen.

Krankenhauskosten werden bei Krankenhausaufenthalten in öffentlichen sowie in von Krankenkassen genehmigten privaten Krankenhäusern zu 80 % übernommen. Der Versicherte hat die restlichen 20 % der Krankenhauskosten zu übernehmen, plus einen Pauschalbetrag von 20 € pro Krankenhaustag.

In gewissen Fällen und bei bestimmten Versicherten werden die Kosten zu 100 % übernommen:

  • ab dem 31. Krankenhausaufenthaltstag,
  • bei Schwangeren, die ab dem 6. Schwangerschaftsmonat stationär behandelt werden müssen;
  • bei Krankenhausbehandlung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
  • bei Krankenhausbehandlung im Rahmen einer langen und schweren Krankheit;
  • Pflichtmitglieder des allgemeinen Zusatzkrankenschutzes (Complémentaire santé solidaire) oder der staatlichen ärztlichen Hilfe (AME).

In derartigen Situationen zahlt der Versicherte einen Pauschalbetrag von 20 € pro Krankenhaustag (15 € im Falle von psychiatrischen Abteilungen). Die Selbstbeteiligung von 24 € wird im Übrigen bei besonders aufwendigen Leistungen, deren Kosten sich auf mindesten 120 € belaufen, nur einmal pro Krankenhausaufenthalt berechnet, auch wenn mehrere aufwendige Leistungen während des Aufenthalts erbracht werden. Bestimmte Personen können von der Zahlung des einem und/oder der beiden Pauschalbeträge befreit werden (Pflichtmitglieder des solidarische Zusatzversicherung (Complémentaire santé solidaire), Personen, die unter einer schweren und langen Krankheit (ALD) leiden, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder unter einer Berufskrankheit leiden sowie Schwangere ab dem 6. Schwangerschaftsmonat).

Vorsicht: Manche Einrichtungen können höhere Honorare fordern, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können sich auf der Webseite Annuaire santé über Tarife in den einzelnen Einrichtungen und Kosten, die übernommen werden, informieren.

Bei der Aufnahme des Versicherten im Krankenhaus wird ein Antrag auf Kostenübernahme an die zuständige Kasse gesendet. Die Kasse rechnet direkt mit dem Krankenhaus ab und der Versicherte muss nur die von ihm selbst zu leistenden Beiträge an das Krankenhaus zahlen, d.h.: Selbstbeitrag (ticket modérateur), Tagespauschale und Pauschalaufwand für aufwendige Leistungen.

c) Transportkosten

Transportkosten können übernommen werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt: Diese ärztliche Verordnung ist zur Kostenerstattung nötig, wenn der Transport:

  • im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts stattfindet, egal wie lange dieser dauert;
  • im Rahmen einer schweren und langen Krankheit (ALD) durchgeführt wird, falls der Versicherte gesundheitlich nicht imstande ist sich mit eigenen Mitteln zu bewegen;
  • im Zusammenhang eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeführt wird;
  • mit dem Krankenwagen stattfindet, falls dieser aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten liegend durchgeführt werden muss;
  • über eine lange Strecke durchgeführt wird, d. h. bei einer Hinfahrt von mehr als 150 km;
  • häufig stattfindet (mindestens vier Transporte für die gleiche Behandlung innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten bei einer Hinfahrt von mehr als 50 km);
  • im Rahmen einer Behandlung oder Therapie von Kindern und Jugendlichen einer Einrichtung der Frühförderung (centre d'action médico-sociale précoce – CAMSP) und eines ambulanten medizinisch-psychologisch-pädagogischen Zentrum (centre médico-psycho-pédagogique – CMPP) durchgeführt wird.

Der vom Arzt verordnete Transport muss in den drei letztgenannten Fällen vorher vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung genehmigt werden. Dasselbe gilt auch bei Transporten mit dem Flugzeug oder Zug im regelmäßigen Flug- bzw. Schiffsverkehr.

Im Allgemeinen werden 65 % der Transportkosten ersetzt. Der Patient muss 35 % der Transportkosten selber tragen. Dazu kommt noch der Selbstbehalt von 2 € für jeden Transport (mit einer Obergrenze von 4 € für alle Transporte pro Tag).

  • Weitere Auskünfte auf der Webseite: Ameli
Zusatzversicherungen

Um die Gesundheitsausgaben zu decken, die von der Grundversicherung nur teilweise oder gar nicht übernommen werden, können die Versicherten, die nicht über den Arbeitgeber aufgrund Ihrer Beschäftigung über eine Zusatzversicherung verfügen, bei privaten Versicherungen, Versorgungsfonds, Versicherungen auf Gegenseitigkeit und ähnlichen Anstalten Zusatzversicherungen abschließen.

Seit dem 1. November 2019, wurden der allgemeine Zusatzkrankenschutz (CMU complémentaire) und die Beitragshilfe zur Zusatzversicherung (assurance complémentaire santé, ACS) durch eine solidarische Zusatzversicherung (complémentaire santé solidaire) ersetzt. Auf diese Leistung haben Personen Anspruch,

  • für die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit oder ihres regelmäßigen und dauerhaften Wohnsitzes die Gesundheitskosten übernommen werden, UND
  • deren Einkommen unter einem Betrag liegt, der von der Zusammensetzung des Haushaltes abhängt, (Es wird das Einkommen der letzten 12, vor der Antragstellung liegenden Monate herangezogen).

Ab Januar 2022 erfolgt für Empfänger des Mindesteinkommens automatisch die solidarische Zusatzversicherung ohne finanzielle Beteiligung.

Für Empfänger der solidarischen Zusatzversicherung (complémentaire santé solidaire) werden die Gesundheitskosten von den Krankenversicherungen und der Verwaltungseinheit übernommen, die sie gewählt haben.

Weitere Informationen zur solidarischen Zusatzkrankversicherung.

Die aufzahlungsfreie Versorgung: „100% santé“

Mit diesem System können alle Inhaber einer verantwortungsbewussten Zusatzversicherung (dies sind 95% aller Verträge) oder einer solidarischen Zusatzversicherung (C2S) aufzahlungsfrei mit Hörgeräten, Sehbrillen bzw. Zahnersatz versorgt werden.

2 - GELDLEISTUNGEN

a) Krankentagegeld

Im Falle einer Krankschreibung, die nicht länger als 6 Monate anhält, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer in den 3, vor dem Krankenstand liegenden Monaten, mindestens 150 Stunden gearbeitet hat, oder in den 6 Monaten vor dem Krankenstand Sozialversicherungsbeiträge von einem Entgelt, welches mindestens dem 1.015-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, geleistet hat.

Hält der Krankenstand länger als 6 Monate an, muss der Arbeitnehmer in den 12 vor dem Krankenstand liegenden Monaten mindestens 600 Stunden gearbeitet, oder von einem Entgelt, welches mindestens dem 2.030-fachen Satz des Stundenmindestlohnes entspricht, Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Krankschreibungen müssen vom Arzt ausgestellt sein. Der Versicherte ist verpflichtet die Krankschreibung innerhalb von 48 Stunden an seine Krankenkasse zu überreichen. Anrecht auf Krankentagegeld besteht erst ab dem 4. Tag der Krankschreibung (entspricht 3 Karenztagen). Bei Versicherten, die an einer langen und schweren Krankheit leiden (affection longue durée - ALD) leiden, wird diese Frist wird nicht angewandt, sobald die Krankschreibung im Zusammenhang mit der langen und schweren Krankheit (ALD) ausgestellt wurde.

Das Krankentagegeld beträgt die Hälfte des durchschnittlich während der letzten 3 Monate erhaltenen Bruttotagesentgeltes. Bei einer saisonal begrenzten Beschäftigung oder einer Beschäftigung mit Unterbrechungen, werden die letzten 12 Monate herangezogen, bis zu einer Obergrenze, die bei dem 1,8-fachen des gesetzlichen Mindestlohns pro Monat liegt (entspricht zum 1. Mai 2023, 3.144,96 € brutto). Auch mit einem Entgelt von über 3.144,96 Euro kann das Krankentagegeld 51,70 Euro nicht überschreiten.

Es werden höchstens 360 Krankentagegelder in einem Zeitraum von 3 Jahren ausgezahlt.

Bei lang anhaltenden Krankheiten (ALD) kann Krankentagegeld 3 Jahre lang kalendarisch für jede einzelne Krankheit bezahlt werden.

Das Krankentagegeld muss versteuert werden. Auch müssen davon

  • 0,5 % als Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), sowie
  • 6,2 % als allgemeiner Sozialbeitrag (CSG) abgeführt werden.
b) Tagegeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende

Das Tagegeld zur Begleitung eines Menschen am Lebensende unterliegt der Einkommenssteuer sowie dem allgemeinen Sozialbeitrag (CSG: 7,5 %) und dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS: 0,5 %).

Diese Leistung gilt Menschen, die einen solidarischen Familienurlaub genommen haben oder einen solchen in Teilzeitarbeit umgewandelt haben, um sich eines Menschen an dessen Lebensende anzunehmen (Nachfahre, Vorfahre, Bruder oder Schwester, Vertrauensperson).

Wenn der Betroffene seine Tätigkeit vollständig einstellt, wird die Beihilfe für 21 Tage bezahlt und beläuft sich seit dem 1. April 2023 auf 60,55 € pro Tag. Verringert der Betroffene seine Tätigkeit auf Teilzeit, erhöht sich die Höchstzahl der bewilligten Tage auf 42, und der Betrag verringert sich auf die Hälfte (30,28 €).

  • Weitere Informationen dazu auf der Webseite: Ameli

MUTTER- UND VATERSCHAFTSLEISTUNGEN

Die Leistungen der Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung umfassen

  • die Sachkosten der Schwangerschaft und der Geburt,
  • Barleistungen des Schwangerschaftsurlaubs vor und nach der Geburt,
  • den Vaterschaftsurlaub,
  • den Adoptionsurlaub der Mutter und/oder des Vaters.

1 - GESUNDHEITSLEISTUNGEN

Bei Bestätigung der Schwangerschaft, übernimmt der Arzt oder die Hebamme die Meldung bei der Ortskrankenkasse spätestens vor dem Ende des 3. Schwangerschaftsmonats, damit die Schwangerschaftskosten aus der Schwangerschaftsversicherung schnellst möglichst übernommen werden können.

Der Rechtsanspruch auf die Leistungen unterliegt denselben Bedingungen wie bei den Krankheitsleistungen; der entscheidende Zeitpunkt ist der mutmaßliche Beginn der Schwangerschaft bzw. falls zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch besteht, das Datum des Beginns des Schwangerschaftsurlaubs.

Die Mutterschaftsversicherung deckt zu 100 % die Kosten sämtlicher Pflichtuntersuchungen der Schwangerschaft. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonats bis zum 12. Tag nach der Niederkunft werden außerdem sämtliche medizinischen Kosten zu 100 % übernommen, mit oder ohne Bezug auf die Schwangerschaft. Die Betroffenen sind von der 1-Euro-Selbstbeteilung und vom Selbstbehalt für Medikamente, nichtärztliche medizinische Leistungen und Krankentransporte befreit.

Die zu 100 % übernommenen Kosten der freipraktizierenden Heilberufler werden direkt mit der Schwangerschaftsversicherung abgerechnet. Somit muss die Versicherte nicht mehr in Vorleistung treten, denn die Krankenkasse rechnet die Beratung oder die ärztliche Leistung direkt mit dem Heilberufler ab.

2 - Mutter- und Vaterschaftsgeld

Voraussetzung für den Erhalt von Mutterschaftsgeld ist, dass jegliche entgoltene Tätigkeit eingestellt wird. Die Auszahlung erfolgt während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Vaterschaftsgeld wird für Väter während ihres Vaterschaftsurlaubs gewährt. Außerdem gibt es das Adoptionsgeld, welches zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden kann. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der oder die Versicherte die allgemein geltenden Voraussetzungen der Krankenversicherung bezüglich Beitragszahlung oder Arbeitsstundenzahl erfüllen und außerdem über 10* Monate Versicherungszeit zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt bzw. der Ankunft des Kindes im elterlichen Haus verfügen.

*Ab dem 20. August 2023: 6 Monate.

Die Länge des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach der Anzahl der erwarteten sowie wie der bereits zu versorgenden Kinder.

Länge des Mutterschaftsurlaubes
Situation Länge der Schutzfrist vor der Entbindung Länge der Schutzfrist nach der Entbindung Gesamtlänge der Schutzfrist
1 erwartetes Kind und weniger als 2 zu versorgende oder lebend geborene Kinder 6 Wochen 10 Wochen 16 Wochen
1 erwartetes Kind und bereits mindestens 2 tatsächlich regelmäßig zu versorgende Kinder 8 Wochen 18 Wochen 26 Wochen
Erwartete Zwillinge 12 Wochen 22 Wochen 34 Wochen
Erwartete Drillinge bzw. Mehrlinge 24 Wochen 22 Wochen 46 Wochen
Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld muss versteuert werden. Auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) werden vorab abgezogen (Pauschalsatz von 21 %).

Mit Zustimmung des Arztes, kann die Arbeitnehmerin einen Teil der vor der Entbindung gelegenen der Schutzfrist auf die Zeit nach der Entbindung verlegen.

Bei Frühgeburten von weniger als 6 Wochen vor dem errechneten Termin, bleibt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs erhalten: die nicht in Anspruch genommene Mutterschutzfrist vor der Geburt wird automatisch auf die Zeit nach der Geburt angerechnet.

Bei Geburten nach dem errechneten Geburtstermin, bleibt ab der Geburt die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Geburt wie ursprünglich vorgesehen dieselbe.

Vaterschaftsurlaub

Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs bzw. des Urlaubs zum Empfang eines Kindes richtet sich nach der Anzahl der geborenen Kinder.

Bei der Geburt eines Kindes beträgt der Urlaubsanspruch 25 Kalendertage, welcher in zwei Abschnitte aufgeteilt wird:

  • 4 Kalendertage sind direkt im Anschluss an den Geburtsurlaub (gemäß Arbeitsgesetzbuch 3 Tage, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) zu nehmen,
  • weiterhin können 21 Kalendertage in Anspruch genommen werden.

Bei Mehrlingsgeburten, beträgt der Urlaubsanspruch 32 Kalendertage, welcher in zwei Abschnitte aufgeteilt wird und innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt in Anspruch zu nehmen ist:

  • 4 Kalendertage sind direkt im Anschluss an den Geburtsurlaub (gemäß Arbeitsgesetzbuch 3 Tage, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) zu nehmen,
  • weiterhin können 28 Kalendertage in Anspruch genommen werden.

Die Dauer des Adoptionsurlaubs beträgt 10 Wochen, bei Mehrfachadoptionen 22 Wochen. Erhöht sich durch die Adoption die Gesamtzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder des Haushalts auf 3, beläuft sich die Dauer des Adoptionsurlaubs auf 18 Wochen.

Teilen sich beide Partner den Adoptionsurlaub, ändert sich dessen Dauer wie folgt:

  • zusätzlich 11 Tag bei der Adoption eines Kindes,
  • zusätzlich 18 Tage bei der Adoption mehrerer Kinder.

Der Adoptionsurlaub muss somit auf zwei verschiedene Zeitabschnitte verteilt werden, wobei einer der beiden mindestens 11 Tage betragen muss. Sollten beide Partner den Adoptionsurlaub gleichzeitig in Anspruch nehmen, kann die Gesamtdauer beider Abschnitte die gesetzliche Gesamtdauer des Adoptionsurlaubes nicht überschreiten.

Die Höhe der Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsleistungen beläuft sich auf das durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschaftsurlaub erhaltene Entgelt, welches jedoch in einem Jahr die auf 3.666 € (Stand 1. Januar 2023) festgesetzte, monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten kann. Von diesem Bruttoentgelt werden Sozialversicherungs- und andere gesetzliche und tarifliche Arbeiternehmerabgaben, darunter auch der allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), abgezogen (Pauschalsatz von 21 %). Seit dem 1. Januar 2023 kann das Tagegeld den Betrag von 95,22 € nicht überschreiten.

Mutter- und Vaterschaftsgeld werden ab dem 1. Tag und somit ohne Karenz alle 14 Tage ausgezahlt.

B - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG

Leistungsträger

Invaliditätsrenten werden von folgenden Stellen anerkannt:

  • von der örtlichen Krankenkasse – CPAM
  • in der überregionalen Krankenkasse der Region Île de France – CRAMIF
  • von der allgemeinen Sozialversicherungskasse (der Überseedepartements)
  • von der Sozialversicherungskasse in Mayotte.

1 - Invaliditätsrente

Die Invaliditätsversicherung unterliegt gestaffelt der Einkommenssteuer (ausgenommen davon ist die Zulage für eine Dritthilfe) sowie dem allgemeiner Sozialbeitrag (CSG), dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) und Solidaritätsbeitrag für Pflegebedürftige (Casa).

Die Invaliditätsversicherung ist eine Erweiterung der Krankenversicherung. Dem invaliden Versicherten wird eine Rente zum Ausgleich des Arbeitsentgeltverlustes, der ihm durch die Minderung seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entsteht, gewährt.
Eine Invaliditätsrente erhalten Sozialversicherte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit privater Art, die nicht mehr erwerbsfähig sind und die

  • noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben;
  • weniger als zweidrittel arbeitsfähig sind oder deren Einkommen sich um mindestens zweidrittel verringert hat;
  • zu Beginn der aufgrund der Erwerbsminderung ergangenen Arbeitsunterbrechung mindestens 12 Monate angemeldet waren;
  • mindestens 600 Stunden gearbeitet haben oder in den 12 Monaten vor der Krankschreibung ein Entgelt, das mindestens dem 2,030-fachen Satz des gesetzlichen Stundenmindestlohnes entspricht, erhalten haben.
Rentenbestimmung

Je nach Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird zwischen 3 Gruppen von Invaliditätsrenten unterschieden:

  • Zur ersten Gruppe gehören Invalide, die noch in der Lage sind einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Rente entspricht in diesem Fall 30 % des mittleren Jahresentgelts*. Der monatliche Höchstbetrag beläuft sich auf 30 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (1.099,80 €).
  • Zur zweiten Gruppe gehören Invalide, die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können. Die Rente beläuft sich auf 50 % des mittleren Jahresentgelts. Der monatliche Höchstbetrag der Rente entspricht 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung* (1.833 €).
  • Die dritte Gruppe umfasst Invaliden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben können und auf die Hilfe Dritter bei der Erfüllung der Aufgaben des täglichen Lebens angewiesen sind. Invaliden der 3. Gruppe erhalten zur Grundrente einen Zuschlag von 40 %. Dieser Jahreszuschlag kann einen Mindestbetrag, der jährlich zum 1. April festgesetzt wird, nicht unterschreiten (zum 1. April 2023: 1.210,90 €). Der Jahreshöchstbetrag der Invaliditätsrente der 3. Kategorie beträgt 3.043,90 € (1.833 € + 1.210,90 €).

*Das mittlere Jahresentgelt entspricht den Entgelten, welche während der 10 besten Verdienstjahre auf das Rentenversicherungskonto des Versicherten übertragen werden (sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte bis zur jährlichen Höchstgrenze des Sozialversicherungssatzes).

Mindestbetrag: In keinem Fall darf die Invaliditätsrente - gleich in welcher Gruppe - niedriger als ein bestimmter Mindestbetrag sein, der sich auf 311,56 € im Monat beläuft.

Der Anspruch auf eine Invaliditätsrente kann jederzeit aufgrund der veränderten
Lebenssituation des Versicherten (veränderter Gesundheitszustand, der zu einer Änderung der Einstufung geführt hat, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) neu berechnet oder aufgehoben werden.

Mit dem Dekret Nr. 2022-257 vom 23. Februar 2022 werden ab dem 1. April 2022 die
Kumulierungsvorschriften bezüglich Invaliditätsrenten und Erwerbseinkommen dahingehend geändert, dass dem erwerbstätigen Versicherten Zusatzeinkommen garantiert werden kann.

Wird bei Bezug einer Invaliditätsrente hinzuverdient, kann die Invaliditätsrente gekürzt oder aufgehoben werden, sobald das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst bzw. gleichgesetztes Einkommen bezogen auf 12 Kalendermonate) eine bestimmte Grenze, den sogenannten Vergleichswert, überschreitet.

Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) niedriger als der Vergleichswert, wird die Rente nicht gekürzt. Ist das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) höher als der Vergleichswert, wird der Betrag der monatlichen Überschreitung dadurch ermittelt, indem der darüberlegende Betrag durch 12 geteilt wird. Daraufhin wird die auszuzahlende monatliche Rente um die Hälfte der festgestellten Überschreitung gekürzt.

Der dabei angewandte Vergleichswert entspricht dem Unterschied zwischen dem jährlichen Bruttoeinkommen, welches innerhalb des der Invalidität vorangegangenem Kalenderjahr erreicht wurde und dem mittleren Jahresentgelt, welches während der 10 besten Verdienstjahre vor der Invalidität erzielt wurde.

Der angewandte Vergleichswert: Sollte der für den Versicherten günstigere Betrag unterhalb des in einem Jahr erhaltenen garantierten Bruttomindestlohnes (Smic) liegen, so wird der Bruttomindestlohn pro Jahr herangezogen. Sollte der für den Versicherten günstigere Betrag oberhalb der für ein ganzes Jahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen (Stand 1. Januar 2023 : 43.922 €), so wird der Vergleichswert an die Beitragsbemessungsgrenze angeglichen (ab dem 30. Juli 2023: 1.5 X Beitragsbemessungsgrenze).

Invaliditätsrentner haben Anrecht auf die Sachleistungen aus der Kranken- und
Mutterschaftsversicherung, die zu 100 % übernommen werden. Sie müssen jedoch die pauschalen Eigenbeteiligungen für ärztliche oder vom Fachpersonal des Gesundheitswesen erbrachte Leistungen, Arzneimittel und Krankentransporte begleichen, wobei die 24 € für aufwendigen Leistungen nicht zu leisten sind.

Wenn der Betroffene keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird die Invaliditätsrente bei Eintritt des gesetzlichen Ruhestandsalters automatisch in eine Ruhestandsrente umgewandelt. Wenn er eine berufliche Tätigkeit ausübt, muss er dahingegen seine Ruhestandsrente beantragen. Die Zahlung der Invaliditätsrente wird automatisch spätestens dann eingestellt, wenn er das Alter, das zum Erhalt einer abschlagsfreien Rente berechtigt, erreicht hat, unabhängig von der zurückgelegten Versicherungszeit. Wenn er seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat, geschieht dies vor diesem Alter.

2 - Die Zusatzbeihilfe bei Invalidität (Allocation supplémentaire d'invalidité – ASI)

Diese Zusatzbeihilfe wird ausschließlich an Arbeitnehmer geleistet. Sie dient zur Aufstockung einer Invaliditätsrente oder einer Witwen- bzw. Witwerrente, sollte das Monatseinkommen unter einem bestimmten Wert liegen (Stand 1. April 2023):

  • 860 € pro Monat, wenn der Leistungsempfänger allein lebt;
  • 1.505,01 € pro Monat, sollten beide Partner diese Leistung beziehen. 

Von der Zusatzbeihilfe bei Invalidität (ASI) werden weder der allgemeine Sozialbeitrag (CSG), noch der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) abgezogen. Auch unterliegt diese Leistung nicht der Einkommenssteuer.

Die Leistungshöhe der Zusatzbeihilfe bei Invalidität ist einkommensabhängig. Sie wird berechnet, indem vom Höchstbetrag (860 €) das erzielte Einkommen abgezogen wird.

Somit hat zum Beispiel eine Einzelperson mit einem Einkommen von monatlich 500 € auf diese Leistung in folgender Höhe Anspruch: 860 € - 500 € = 360 €.

3 - Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente

Auf eine Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente hat derjenige Hinterbliebene Anspruch dessen verstorbener Ehepartner oder Ehepartnerin eine Invaliditätsrente oder eine Altersrente bezog oder hätte beziehen können.

Diese Leistung erfolgt aus der Krankversicherung.

Um Anspruch auf diese Rente zu haben, muss der bzw. die Hinterbliebene jünger als 55 Jahre und dauerhaft invalid mit einer Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit um 2/3 sein.

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente beläuft sich auf 54 % des Betrags der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.

Berechtigte mit mindestens 3 zu versorgenden Kindern erhalten auf diese Leistung einen Zuschlag von 10 %.

Ab dem 55. Lebensjahr wird die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente in eine Hinterbliebenenrente aus der Altersversicherung umgewandelt und somit von der Rentenkasse ausgezahlt.

Die Witwen-/Witwer-Invaliditätsrente kann nicht zusammen mit einer Hinterbliebenenrente geleistet werden.

Weitere Information finden sich auf der Webseite: Ameli

C - STERBEGELDVERSICHERUNG

Vom Sterbegeld werden weder der Allgemeine Sozialbeitrag (CSG) noch der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS), noch Sozialbeiträge, noch Erbschaftssteuern abgezogen.

Das Sterbegeld wird den Verwandten eines verstorbenen Versicherten von der Ortskrankenkasse ausgezahlt. Es wird von den Ortskrankenkassen (CPAM, bzw. CGSS in den französischen Überseegebieten) geleistet.

Das Sterbegeld steht vorrangig denjenigen zu, die zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich, vollständig und durchgehend vom Versicherten unterhalten wurden. Trifft dies auf mehrere Personen zu, gilt folgende Rangfolge:

  • nicht gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebender Ehepartner oder Partner eines zivilen Solidaritätspakts (offizielle Lebensgemeinschaft),
  • ehelich, uneheliche, adoptierte und oder aufgenommene Kinder,
  • Verwandte in aufsteigender Linie.

Das Sterbegeld setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten 3 Monaten vor seinem Tod eine der folgenden Voraussetzungen erfüllte:

  • eine Lohntätigkeit ausgeübt hatte,
  • Arbeitslosengeld erhielt,
  • eine Invaliditätsrente bezog,
  • eine Arbeitsunfallrente von mindestens 66,66 % oder darüber bezog.

Das Sterbegeldes entspricht seit dem 1. April 2023 einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.738 €.

D – TOD EINES KINDES

Auf Antrag können Eltern nach dem Tod eines unter 25 Jahre alten Kindes einen Trauerurlaub erhalten. Dies gilt auch für im Haushalt aufgenommene Personen, die nicht älter als 24 Jahre waren. Der Sonderurlaub beträgt maximal 8 Tage.

Der Trauerurlaub wird von der Krankenversicherung ausgezahlt, und kann innerhalb eines Jahres nach dem Tod in Anspruch genommen werden.

Das ausgezahlte Krankengeld wird auf der Basis der 3 letzten Monatsgehälter berechnet, die vor dem Sonderurlaub liegen, bzw. der letzten 12 Monate, sollte es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine saisonal begrenzte Beschäftigung oder eine Beschäftigung mit Unterbrechungen handeln. Hiervon werden die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden, gesetzlichen bzw. die tariflichen, durch Gesetz verankerten Pauschalabgaben abgezogen.

Vor der Auszahlung des Geldes werden der Allgemeine Sozialbeitrag (CSG) und der Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) mit einem Pauschalsatz von 21% abgezogen und unterliegt der Einkommenssteuer.

Das Entgelt wird bis in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (Stand 2023 : 3.666,00 €) berücksichtigt. Somit beträgt nach Abzug des Pauschalbeitragssatzes (der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben CSG und CRDS entspricht 21%) der Höchstsatz des Tagegeldes für einen Trauerurlaub 95,22 €.

Weitere Information finden sich auf der Webseite: Ameli