Das französische System der Arbeitslosenversicherung stützt sich auf Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (nationale und gewerbeübergreifende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressenverbände) die zu einem Übereinkommen führen:
Daraufhin wird das Übereinkommen von staatlicher Seite anerkannt, unter der Voraussetzung, dass dieses den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen entspricht. Das Übereinkommen wird erst durch diese staatliche Anerkennung offiziell anwendbar.
Die Arbeitslosenversicherung findet in Metropolitan-Frankreich, in den Überseedepartements sowie in Saint-Pierre und Miquelon, Sankt Barth, Sankt Martin und Monaco Anwendung. Mayotte dagegen ist von diesem Übereinkommen ausgeschlossen, dort finden Sonderregelungen Anwendung.
Die Gestaltung der öffentlichen Aufgabe der Beschäftigungsförderung erfolgt durch alle Sozialpartner und wird von zwei Verbänden getragen: dem Nationalen Dachverband für Beschäftigung in Industrie und Handel (UNEDIC), der von den Sozialpartnern geleitet wird und dem die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung und die Bestimmung der Modalitäten der Arbeitslosenentschädigung obliegt, und den Arbeitsvermittlungsstellen (Pôle Emploi).
Die Arbeitsvermittlungsstellen (Pôle Emploi) haben zur Aufgabe, alle Mittel und Wege zur Arbeitsbeschaffung an einer Stelle zu konzentrieren: Empfang, Beratung, Ausbildung, Zuweisung und Arbeitslosengeld.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge finanziert, die auf die Gehälter erhoben werden, wobei als Obergrenze das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung gilt (13.712 € pro Monat im Jahr 2020). Seit dem 01. Januar 2019 führen ausschließlich die Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Die Beiträge der Arbeitnehmer wurden abgeschafft, wobei Ausnahmeregelungen für die Kurzzeitbeschäftigten des Kultursektors, für die in Monaco und für bestimmte im Ausland beschäftigte Erwerbstätige gelten. Das System der Arbeitslosenversicherung wird vom Staat mitfinanziert, da er die Arbeitnehmerbeiträge übernimmt.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei der für den Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle abgeführt. Das sind die Einzugsstellen URSSAF in Metropolitan-Frankreich und in den französischen Überseedepartements die Einzugsstellen CGSS.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer der Unternehmen, auf die die Gebietsvereinbarung Anwendung findet.
Dauer und Höhe der Leistungen der Arbeitslosenversicherung hängen von der Dauer der Versicherungszeit und von der Höhe der Beiträge ab.
Um Arbeitslosengeld (Leistungen zur Zurückkehr in ein Beschäftigungsverhältnis - allocation d'aide au retour à l'emploi - ARE) beziehen zu können, muss müssen folgende, 7 Voraussetzungen erfüllt sein:
* Aufgrund der Coronakrise wird der Referenzzeitraum ausnahmsweise um 3 Monate verlängert und beträgt somit, je nach Alter des Arbeitssuchenden, 27 bzw. 39 Monate.
Außerdem wird die nötige Anzahl der zurückgelegten Arbeitstage auf 88 Tage, was 610 Stunden oder 4 Monaten entspricht, herabgesetzt.
Bei Nichtbeachtung der Pflichten können Arbeitslosenleistungen versagt werden, so:
Die Leistungsunterbrechung kann je nach Art der Pflichtverletzung für eine Dauer von 1 bis 4 Monaten ausgesprochen werden. Bei Falschaussagen können Leistungen definitiv versagt werden.
Arbeitslosengeld unterliegt der Abgabepflicht für den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS).
Das Arbeitslosengeld (ARE) ist eine Entgeltersatzleistung für Erwerbstätige, die ihre Arbeit unfreiwillig verloren haben und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Höhe des Arbeitslosengelds (ARE) wird nach einem sogenannten Bezugsentgelt (salaire journalier de référence - SJR) berechnet. Das Bezugsentgelt ergibt sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen der 12 vor dem letzten Arbeitstag liegenden Kalendermonate (Referenzzeitraum der Berechnung – PRC), wobei als Obergrenze das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung gilt (13.712 € pro Monat), welches wie folgt berechnet wird:
SJR=Bezugsentgelt / Anzahl der Arbeitsstage während der berechneten Bezugszeit X 1,4
Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes entspricht dem jeweils höheren Betrag zwischen
Dieser Betrag kann 29,38 € (Stand 2020) nicht unterschreiten und 75 % des Bezugsentgeltes nicht übersteigen.
Aufgrund der Coronakrise bleibt die progressive Kürzung bis zum Jahr 2021 ausgesetzt.
Seit dem 1. November 2019, wird die Leistung, die mehr als 84,67 € pro Tag beträgt (was ungefähr einem vorherigen Bruttogehalt von 4.500 € pro Monat entspricht), ab dem 7. Monat um 30 % gekürzt, wobei diese nicht unter 84,67 € pro Tag fallen kann.
Bei zuvor erhaltenen Bruttoentgelten, höher als 1.304,88 €, werden vom Bruttotagesatz 3 % des Bezugsentgelts (salaire journalier de référence - SJR) 3 % abgezogen. Dieser Betrag dient zur Finanzierung des Zusatzrenten der Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenversicherung, wobei der Bruttotagessatz nicht unter 29,38 € liegen darf.
Die Entschädigung setzt am Tag nach Ablauf der Wartefrist oder des bzw. der Zeiträume des Aufschubs ein.
Die Wartefrist dauert jedes Mal, wenn die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird, 7 Tage, sie wird gegebenenfalls mit folgenden Wartezeiträumen addiert:
Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld Hängt vom Alter und der Versicherungsdauer ab. gezahlt. Zur Bestimmung der Leistungsdauer werden die berücksichtigten Arbeitstage mit dem Faktor 1,4 multipliziert.
Alter bei Ende des Arbeitsvertrages | Mindest-versicherungs-dauer | Dauer des Leistungs-anspruchs | Höchstdauer des Leistungsanspruchs |
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unter 53 Jahre | Mindestens 130 Arbeitstage oder 910 Arbeitsstunden während der letzten 24 Monate | Anzahl der Arbeitstage x 1,4 | 24 Monate oder 730 Tage |
Zwischen 53 und 54 Jahre | Mindestens 130 Arbeitstage oder 910 Arbeitsstunden während der letzten 36 Monate | Anzahl der Arbeitstage x 1,4 | 30 Monate oder 913 Tage, 36 Monate oder 1095 Tage, wenn der Arbeitnehmer mehr als 652 Tage gearbeitet und eine Schulungsmaßnahme im Rahmen seines Projektes PPAE durchgeführt hat. |
ab 55 Jahre | Mindestens 130 Arbeitstage oder 910 Arbeitsstunden während der letzten 36 Monate | Anzahl der Arbeitstage x 1,4 | 36 Monate oder 1095 Tage |
Mit dieser Maßnahme hat ein Arbeitsloser, der Leistungen erhält, die Möglichkeit eine oder mehrere Tätigkeiten aufzunehmen und gleichzeitig erneut Anspruch auf Leistungen zu erwerben sowie die Anspruchsdauer zu verlängern.
NB : wird der Arbeitsvertrag nach dem 1. August beendet, beträgt die nötige Beschäftigungszeit, um
erneut Anspruch auf Leistungen zu erlangen, nur 4 Monate.
Um erneut Anspruch auf Leistungen zu haben, muss der Leistungsempfänger ab dem letzten Leistungsanspruch mindestens 910 Stunden oder 130 Tage (6 Monate) gearbeitet haben. Der Anspruch kann sich, ungeachtet der Vertragsdauer, auf ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse jeder Art gründen, wobei diese vor Anspruchsende beendet worden sein müssen.
Wurde das letzte Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. November 2019 beendet, muss der Arbeitssuchende mindestens 150 Stunden (1 Monate) gearbeitet haben, um erneut einen Anspruch auf Leistungen zu erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit als Alternative zum erneuerbaren Anspruch die Leistung ausschließlich aufgrund der letzten Beschäftigungszeit in Anspruch zu nehmen, ohne ältere Ansprüche vollständig aufzubrauchen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitssuchende während des Leistungszeitraumes eine besser bezahlte Tätigkeit aufnimmt als die aufgrund welcher er Leistungen empfängt.
Sollte der Arbeitssuchende diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, verzichtet er endgültig auf den vorherigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und es entsteht ein neuer Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UNEDIC.
Es besteht die Möglichkeit gleichzeitig anteiliges Arbeitslosengeld zu erhalten und eine bezahlte Beschäftigung auszuüben, ungeachtet der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Die Höhe der monatlichen Leistung wird dann wie folgt berechnet:
Höhe der Leistung ohne Tätigkeit – 70 % des aufgrund der neuen Tätigkeit erhaltenen monatlichen Bruttoentgelts.
Bei dem so berechneten Betrag wird eine Obergrenz angewandt. Er darf das Bezugsentgelt nicht übersteigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UNEDIC.