Das französische Sozialversicherungssystem V - Arbeitslosenversicherung

2023

Das französische System der Arbeitslosenversicherung stützt sich auf Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (nationale und gewerbeübergreifende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressenverbände) die zu einem Übereinkommen führen:

Das Übereinkommen wird daraufhin von staatlicher Seite anerkannt, unter der Voraussetzung, dass dieses den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen entspricht. Das Übereinkommen wird erst durch diese staatliche Anerkennung offiziell anwendbar.

Die Arbeitslosenversicherung findet in Metropolitan-Frankreich, in den Überseedepartements sowie in Saint-Pierre und Miquelon, Sankt Barth, Sankt Martin und Monaco Anwendung. Mayotte dagegen ist von diesem Übereinkommen ausgeschlossen, dort finden Sonderregelungen Anwendung.

Mayotte dagegen ist von diesem Übereinkommen ausgeschlossen, dort finden Sonderregelungen Anwendung.

Organisation

Die Gestaltung der öffentlichen Aufgabe der Beschäftigungsförderung erfolgt durch alle Sozialpartner und wird von zwei Verbänden getragen: dem Nationalen Dachverband für Beschäftigung in Industrie und Handel (UNEDIC), der von den Sozialpartnern geleitet wird und dem die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung und die Bestimmung der Modalitäten der Arbeitslosenentschädigung obliegt, und den Arbeitsvermittlungsstellen (Pôle Emploi*).

Die Arbeitsvermittlungsstellen (Pôle Emploi) haben zur Aufgabe, alle Mittel und Wege zur Arbeitsbeschaffung an einer Stelle zu konzentrieren: Empfang, Beratung, Ausbildung, Zuweisung und Arbeitslosengeld.

* France Travail ab dem 1. Januar 2024.

Finanzierung

Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge finanziert, die auf die Gehälter erhoben werden, wobei als Obergrenze das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung gilt (14.664 € pro Monat im Jahr 2023). Seit dem 01. Januar 2019 führen ausschließlich die Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Die Beiträge der Arbeitnehmer wurden abgeschafft, wobei Ausnahmeregelungen für die Kurzzeitbeschäftigten des Kultursektors, für die in Monaco und für bestimmte im Ausland beschäftigte Erwerbstätige gelten. Das System der Arbeitslosenversicherung wird vom Staat mitfinanziert, da er die Arbeitnehmerbeiträge übernimmt.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei der für den Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle abgeführt. Das sind die Einzugsstellen URSSAF in Metropolitan-Frankreich und in den französischen Überseedepartements die Einzugsstellen CGSS.

Bei Arbeitnehmern, welche sich im außereuropäischen Ausland aufhalten, sowie den Kurzzeitbeschäftigten des Kultursektors übernimmt die Arbeitsagentur „Pôle emploi- service“ die Einziehung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer der Unternehmen, auf die die Gebietsvereinbarung Anwendung findet.

Leistungen

Voraussetzungen zur Bewilligung von Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld (Leistungen zur Zurückkehr in ein Beschäftigungsverhältnis - allocation d'aide au retour à l'emploi - ARE) beziehen zu können, müssen folgende, 7 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anmeldung als Arbeitssuchender;
  • Nichtvorliegen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und der nötigen Anzahl an Trimestern für eine Vollrente, bzw. Nichtvorligen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente;
  • Ab dem 1. Dezember 2021 : mindestens 130 Arbeitstage oder 910 Stunden (was 6 Monaten entspricht) müssen während der letzten 24 Monate (36 Monate für Arbeitnehmer, die 53 Jahre oder älter sind) zurückgelegt worden sein. Diese Bedingung kann mit einem oder
    mehreren Verträgen, welche mit verschiedenen Arbeitgebern abgeschlossen wurden, erfüllt werden;
  • Kündigung durch den Arbeitgeber. Es können auch triftige Gründe zur Kündigung durch den Arbeitnehmer vorliegen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen (z.B. man folgt  dem Ehepartner). Außerdem besteht seit dem 1. November 2019 auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dieser belegt, dass er tatsächlich eine ernstzunehmende, berufliche Neuorientierung durchführt. Dazu zählen die Übernahme oder die Gründung einer Firma, oder auch eine Umschulung. Die Leistung wird aus dem vorherigen Entgelt berechnet und kann nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller bis zu seiner Kündigung mindestens 5 Jahre durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis stand und eine persönliche Berufsberatung (conseil en évolution professionnelle – CEP) in Anspruch genommen hat. Auch unterliegt das Vorhaben einer Prüfung und der Genehmigung durch eine regionale Kommission. Weiterhin muss sich der Antragsteller ab dem Genehmigungsdatum innerhalb einer Frist von 6 Monaten bei der Stelle für Arbeitssuchende (Pôle emploi) melden. Weitere Informationen
  • körperliche Befähigung einer Arbeit nachzugehen;
  • aktive und dauerhafte Arbeitssuche, was die Erarbeitung eines personenbezogenen Projekts zur Suche eines Arbeitsplatzes (projet personnalisé d'accès à l'emploi – PPAE) mit Unterstützung der Stelle für Arbeitssuchende (Pôle emploi) einschließt;
  • Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs der Arbeitslosenversicherung.

Bei Nichtbeachtung der Pflichten können Arbeitslosenleistungen versagt werden, so:

  • bei Unvermögen seine Arbeitssuche zu belegen;
  • nach zweimaliger Verweigerung ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • bei Verweigerung den Aufforderungen der Stelle für Arbeitssuchende (Pôle emploi) Folge zu leisten;
  • bei der Weigerung eine Schulung durchzuführen.

Die Leistungsunterbrechung kann je nach Art der Pflichtverletzung für eine Dauer von 1 bis 4 Monaten ausgesprochen werden. Bei Falschaussagen können Leistungen definitiv versagt werden.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Arbeitslosengeld unterliegt der Abgabepflicht für den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS).

Vom Bruttotagesatz werden 3 % des Bezugsentgelts (salaire journalier de référence - SJR) abgezogen. Dieser Betrag dient zur Finanzierung des Zusatzrenten der Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenversicherung, wobei der Bruttotagessatz nicht unter 31,59 € liegen darf.

Das Arbeitslosengeld (ARE) ist eine Entgeltersatzleistung für Erwerbstätige, die ihre Arbeit unfreiwillig verloren haben und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Die Höhe des Arbeitslosengelds (ARE) wird zum Teil nach einem sogenannten Bezugsentgelt (salaire journalier de référence - SJR) berechnet. Seit dem 1. Oktober 2021 setzt sich das Bezugsentgelt aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen, welches in den letzten 24, vor dem Vertragsende liegenden Monaten erhalten wurde, zusammen (ab 53 Jahre, sind dies 36 Monate). Es wird wie folgt berechnet:

SJR = Summe der Entgelte / Gesamtzahl der in der Referenzzeit liegenden Kalendertage (mit Arbeit belegt oder nicht)

Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes (ARE) entspricht dem jeweils höheren Betrag zwischen

  • 40,4 % des Bezugsentgeltes + ein Pauschalbetrag in Höhe von 12,95 € und
  • 57 % des Bezugsentgeltes.

Dieser Betrag darf nicht unter 31,59 € (Stand 01.07.2023) und nicht über 75 % des Bezugsentgeltes liegen.

Progressive Kürzung der Leistung

Seit dem 1. Juli 2021, wird das Arbeitslosengeld der Arbeitssuchenden, die jünger als 57 Jahre alte sind und deren Leistung über 91,02 €* liegt (was einem Monatsentgelt von 4.500 € entspricht) ab dem 9. Leistungsmonat um 30 % gekürzt, wobei der Betrag von 91,02 €* nicht unterschritten werden darf.

Denjenigen Personen deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. November 2021 endet wird vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an eine degressive Leistung ausgezahlt.

* Ab dem 1. Juli 2023.

Bezugsbeginn und Bezugszeitraum

Die Entschädigung setzt am Tag nach Ablauf der Wartefrist oder des Zeitraums bzw. der Zeiträume des Aufschubs ein.

Die Wartefrist beträgt 7 Tage und wird jedes Mal angewandt, wenn Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erbringen sind. Sie wird gegebenenfalls mit folgenden Wartezeiträumen addiert:

  • bei Aufschub aufgrund von Urlaub, welcher anhand des Betrages der zu Vertragsende geleisteten Urlaubsentschädigung berechnet wird;
  • bei Aufschub "aus besonderen Gründen", welcher anhand der außertariflichen Kündigungsentschädigung (höher als der Mindestbetrag), die am Ende des Arbeitsvertrages gezahlt wird, berechnet wird. Der Aufschub darf nicht mehr als 150 Tage, bzw. 75 Tage bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen betragen.

Die Leistungsdauer entspricht der Referenzzeit, die bei der Berechnung des Bezugsentgeltes (SJR) herangezogenen wird. Die Referenzzeit wiederum entspricht der innerhalb der letzten 24 Monate - bzw. 36 Monate ab dem 53. Lebensjahr - festgestellten Anzahl der Kalendertage, die zwischen dem ersten Tag des ersten Arbeitsverhältnisses und dem letzten Tag des letzten Arbeitsverhältnisses liegen.

Seit dem 1. Februar 2023, sind Maßnahmen zur Abstimmung der Leistungsdauer je nach Arbeitsmarktlage in Kraft getreten. Bei Leistungsempfängern deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2023 endet (bzw. ab dem Beginn des Kündigungsverfahrens) wird die Leistungsdauer um ein Viertel gekürzt, was einem Minderungssatz der Leistungsdauer von 0,75 entspricht.

Jedoch, in dieser Zeitspanne liegende

  • Ausfallzeiten, wie Krankheit, Arbeitsunfall, Ausbildung, bestimmte Zeiten der Corona-Pandemie usw. werden nicht mit einbezogen;
  • Tage ohne Arbeit (Unterbrechungszeit zwischen 2 Arbeitsverträgen) werden gedeckelt sobald sie 75 % der gearbeiteten Tage erreichen.

In jedem Fall wird ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses wird die Leistungsdauer der:

  • unter 53-Jährigen auf 548 Tage (18 Monate)
  • 53- und 54-Jährigen auf 685 Tage (22,5 Monate)
  • ab 55-Jährigen auf 882 Tage (27 Monate)

begrenzt.

Bei einer ungünstigen Arbeitsmarktlage, besteht für nicht mehr leistungsberechtigte
Arbeitssuchende (der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit liegt unter 30 Tagen), die Möglichkeit auf eine verlängerte Anspruchsdauer, wobei für:

  • unter 53-Jährige die Dauer um 182 Tage (somit Höchstdauer: 730 Tage)
  • 53- und 54-Jährige um 228 Tage (somit Höchstdauer: 913 Tage)
  • ab 55-Jährige um 273 Tage (somit Höchstdauer: 273 Tage)

verlängert werden kann.

Die Leistungsdauer kann nicht kürzer als 6 Monate sein, das entspricht 182 Kalendertagen.
Der Minderungssatz von 0,75 kann nicht für weniger als 182 Tage angewandt werden.

Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bis zum Anspruch auf eine Vollrente

Mit 62 Jahren können Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf eine abschlagsfreie Rente weiterhin Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben. Dieser verlängerte Anspruch endet sobald Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente besteht, d.h. spätestens zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr, dem Alter ab dem, ungeachtet der zurückgelegten Versicherungszeiten (Trimester), Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente besteht.

Dies ist zu folgenden Bedingungen möglich:

- man muss mit 62 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten,
- man muss seit mindestens einem Jahr Leistungen erhalten,
- man darf keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben,
- man muss seit mindestens 12 Jahren Beiträge in die Arbeitslosenversicherung
eingezahlt haben, darunter in den letzten 5 Jahren mindestens 1 Jahr ohne
Unterbrechung oder 2 Jahre mit Unterbrechungen.

Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung

Erneuerbarer Anspruch

Mit dieser Maßnahme hat ein Arbeitssuchender, der Leistungen erhält, die Möglichkeit eine oder mehrere Tätigkeiten aufzunehmen und gleichzeitig erneut Anspruch auf Leistungen zu erwerben sowie die Anspruchsdauer zu verlängern.

Um erneut Anspruch auf Leistungen zu haben, muss der Leistungsempfänger ab dem letzten Leistungsanspruch mindestens 910 Stunden oder 130 Tage (6 Monate) gearbeitet haben. Der Anspruch kann sich, ungeachtet der Vertragsdauer, auf ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse jeder Art gründen, wobei diese vor Anspruchsende beendet worden sein müssen.

Wurde das letzte Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. November 2019 beendet, muss der Arbeitssuchende mindestens 150 Stunden (1 Monate) gearbeitet haben, um erneut einen Anspruch auf Leistungen zu erhalten.

Arbeitsvertrag endet nötige Beschäftigungszeit, um erneut Anspruch auf Leistungen zu erlangen
Vor dem 01.11.2019 150 Stunden (1 Monat)
Zwischen dem 01.11.2019 und dem 31.07.2020 910 Stunden (6 Monate)
Zwischen dem 01.08.2020 und dem 30.11.2021 610 Stunden (4 Monate)
Ab dem 01.12.2021 910 Stunden (6 Monate)

Mehr zur Anspruchserneuerung

Wahl zwischen altem und neuem Recht

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht als Alternative zum erneuerbaren Anspruch, die Möglichkeit die Leistung ausschließlich aufgrund der letzten Beschäftigungszeit in Anspruch zu nehmen, ohne ältere Ansprüche vollständig aufzubrauchen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitssuchende während des Leistungszeitraumes eine besser bezahlte Tätigkeit aufnimmt als die aufgrund welcher er Leistungen empfängt.

Sollte der Arbeitssuchende diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, verzichtet er endgültig auf den vorherigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und es entsteht ein neuer Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UNEDIC.

Zusammentreffen von Entgelt und Arbeitslosengeld

Es besteht die Möglichkeit gleichzeitig anteiliges Arbeitslosengeld zu erhalten und eine bezahlte Beschäftigung auszuüben, ungeachtet der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Die Höhe der monatlichen Leistung wird dann wie folgt berechnet:

Höhe der Leistung ohne Tätigkeit – 70 % des aufgrund der neuen Tätigkeit erhaltenen monatlichen Bruttoentgelts.

Bei dem so berechneten Betrag wird eine Obergrenze angewandt, der das Bezugsentgelt (SJR) nicht übersteigen darf.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UNEDIC.