Das französische Sozialversicherungssystem Familienleistungen : Leistungsbeträge

Leistungsbeträge (vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024(1) gültig)
Art der Leistung Monatlicher Betrag % der Berech- nungsbasis(2) Einkom- mensge- bundenheit CRDS- pflichtig
Kindergeld(3)
(allocations familiales)
- zwei Kinder 142,70 € 32 % nein ja
- drei Kinder 325,53 € 73 % nein ja
- jedes weitere Kind 182,83 € 41 % nein ja
- Aufschlag ab dem 14. Lebensjahr(4) 71,35 € 16 % nein ja
Pauschale Leistung(3) 90,23 € 20,234 % nein ja
Auffüllungsbetrag
- Grundbetrag 185,73€ 41,65 % ja ja
- Aufschlag 278,62 € 62,48 % ja ja
Unterstützungsbedürftigenbeihilfe (ASF)
- Voller Satz 250,84 € 56,25 % nein ja
- Halber Satz 188,18 € 42,20 % nein ja
Behindertenerziehungsbeihilfe (AEEH)
- Grundbetrag 142,70 € 32 % nein nein
- Aufschlag für Kategorie 1 107,02 € 24 % nein nein
- Aufschlag für Kategorie 2
. Aufschlag für alleinerziehenden Elternteil
289,85 €
57,97 €
65 %
13 %
nein nein
- Aufschlag für Kategorie 3
. Aufschlag für alleinerziehenden Elternteil
410,26 €
80,27 €
92 %
18 %
nein nein
- Aufschlag für Kategorie 4
. Aufschlag für alleinerziehenden Elternteil
635,76 €
254,18 €
142,57 %
57 %
nein nein
- Aufschlag für Kategorie 5
. Aufschlag für alleinerziehenden Elternteil
812,53 €
325,53 €
182,21 %
73 %
nein nein
- Aufschlag für Kategorie 6
. Aufschlag für alleinerziehenden Elternteil
1.210,90 €
477,15 €
-
107 %
nein nein
Beihilfe für elterlichen Beistand (AJPP)
- pro Tag 62,44 € - nein ja
- pro halben Tag 31,22 € - nein ja
- Zusatzleistung für Kosten 121,25 € 27,19 % ja ja
Kleinkinder- und Adoptionsleistungen (PAJE)
- Geburtsprämie 1.024,52 € 229,75 % ja ja
- Adoptionsprämie 2.049,05 € 459,50 % ja ja
- Monatliche Kinderbeihilfe(5)
. voller Satz 185,73 € 41,65 % ja ja
. Teilsatz 92,86 € 20,825 % ja ja
- Unter beiden Elternteilen aufgeteilte Leistung zur Erziehung des Kindes (PreParE)
.voller Satz 430,86 € 96,62 % nein ja
.Teilzeitbeschäftigung bis 50 % 278,53 € 62,46 % nein ja
.Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 80 % 160,67 € 36,03 % nein ja
- Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise (CMG)(5)
Direkte Anstellung
. Einnahmen bis 21.661 € 508,54 € 114,04 % ja ja
. Einnahmen > 21.661 und ≤ 48.135 € 320,67 € 71,91 % ja ja
. Einnahmen > 48.135 € 192,37 € 43,14 % nein ja
Verein oder Unternehmen
- der/das eine Kindertagesmutter beschäftigt
. Einnahmen bis 21.661 € 769,54 € 172,57 % ja ja
. Einnahmen > 21.661 und ≤ 48.135 € 641,29 € 143,81 % ja ja
. Einnahmen > 48.135 € 513,04 € 115,05 % nein ja
- der/das eine häusliche Betreuung beschäftigt
. Einnahmen bis 21.661 € 929,90 € 208,53 % ja ja
. Einnahmen > 21.661 und ≤ 48.135 € 801,60 € 179,76 % ja ja
. Einnahmen > 48.135 € 673,35 € 151 % nein ja
Beihilfe zum Schuljahresbeginn (ARS)(6)
Pro Kind zwischen 6 und 10 Jahren 400,09 € 89,72 % ja ja
Pro Kind zwischen 11 und 14 Jahren 422,16 € 94,67 % ja ja
Pro Kind zwischen 15 und 18 Jahren 436,79 € 97,95 % ja ja
Umzugsbeihilfe
(einmalige Zahlung)
Höchstbetrag bei 3 Kindern 1.070,23 € 240 % ja nein
ab dem 3. Kind für jedes Kind. 89,19 € 20 % ja nein
Leistung bei Tode eines Kindes
(einmalige Zahlung)
Höchstbetrag 2.162,98 € 485,05 % ja ja
Mindestbetrag 1.081,51 € 242,53 % ja ja

(1) Vor Abzug des Beitrags zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden CRDS (0,5%).

(2) Die monatliche Grundlage für die Berechnung der Familienleistungen wird er Dekret festgesetzt. Seit dem Haushaltsgesetz der Sozialversicherung des Jahres 2012, geschieht dies jeweils zum 1. April eines Jahres. Ab dem 1. April 2023 beträgt die Leistung 445,93. €.

(3) Die Staffelung der Familienleistungen nach Einkommen des Haushalts oder der Person, welche für den Unterhalt des Kindes aufkommt, ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Die angegebenen Beträge beziehen sich auf Familien dessen Jahreseinkünfte (im Jahr N-2) 71.194 € nicht übersteigen (für eine Familie mit 2 Kindern), bzw. 77.126 € (für eine Familie mit 3 Kindern) oder 83.058 € (für eine Familie mit 4 Kindern) und jeweils 5.932 € bei jedem weiteren Kind (für eine Familie mit mehr als 4 Kindern). Bei Familien deren jährliches Einkommen die Grenzwerte überschreiten, werden die Familienleistungen je nach Einkommensniveau halbiert oder geviertelt. Bei einer nur geringen Überschreitung im Kalenderjahr N-2 der auf den Haushalt anzuwendenden Einkommensgrenzen, besteht die Möglichkeit einen degressiven Zuschlag zu leisten.

(4) Nicht anwendbar auf das ältere von zwei Kindern.

(5) Die dargestellten Beträge entsprechen denen eines Paars mit einem zu versorgendem Kind unter 3 Jahre.

(6) Obergrenzen anwendbar ab dem Beginn des Schuljahres 2023.
- Einnahmen < 25.775 € mit einem Kind
- Einnahmen < 31.723 € mit 2 Kindern
- Einnahmen < 37.671 € mit 3 Kindern
- Einnahmen < 43.619 € mit 4 Kindern