In Frankreich werden die Grundrenten im privaten Sektor durch die Zusatzrenten-Pflichtversicherung Agirc-Arrco ergänzt, die wie die Grundrenten auf dem Grundsatz der Umlage beruht.
Grundrenten werden von folgenden Stellen anerkannt:
Nähere Informationen auf der Webseite: Calculer mon âge légal de départ à la retraite
Geburtsdatum | Gesetzliche Renteneintrittsalter |
---|---|
1. Januar 1955 – 31. August 1961 | 62 Jahren |
1. September 1961 – 31. Dezember 1962 | 62 Jahren und 3 Monaten |
1962 | 62 Jahren und 6 Monaten |
1963 | 62 Jahren und 9 Monaten |
1964 | 63 Jahren |
1965 | 63 Jahren und 3 Monaten |
1966 | 63 Jahren und 6 Monaten |
1967 | 63 Jahren und 9 Monaten |
Ab 1968 | 64 Jahren |
Um jedoch mit das gesetzliche Renteneintrittsalter eine abschlagsfreie Rente zu erhalten, muss je nach Jahrgang des Versicherten die erforderliche Anzahl an Versicherungstrimestern zurückgelegt worden sein. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird eine Rente zu einem endgültig geminderten Satz geleistet.
Ab einem bestimmten Alter wird die Rente, ungeachtet der erworbenen Versicherungstrimester, ohne Abschläge berechnet (67 Jahre für die Versicherten der Jahrgänge ab 1955).
Die Höhe der Rente hängt von drei Faktoren ab:
Zur Berechnung des Rentensatzes werden die Zeiträume berücksichtigt, in denen Beiträge in die verschiedenen auf dem französischen Staatsgebiet anerkannten Versicherungsanstalten eingezahlt wurden (Artikel L.351-1 des französischen Sozialgesetzbuchs - code de la sécurité sociale), sowie als Ersatzzeiten anerkannte Zeiträume: Dabei handelt es sich um Zeiten der Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Wehrdienst, Arbeitslosigkeit usw..
Im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten
Ausländische Beschäftigungszeiten, die in Ländern zurückgelegt werden mit denen Frankreich Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können unter gewissen Bedingungen bei der Bestimmung des Rentensatzes berücksichtigt werden.
Im Rahmen des französischen Rechts werden außerdem ausländische Beschäftigungszeiten, die vor dem 1. April 1983 liegen und für die Versicherungszeiten nachgekauft werden können oder könnten, bei der Berechnung des Rentensatzes ab dem gesetzlichen Ruhestandsalter als gleichwertige Versicherungszeiten berücksichtigt (Artikel R. 351-4 des fr. Sozialversicherungsgesetzes).
Unter der Versicherungsdauer versteht man die tatsächliche Dauer der Versicherung (einschließlich der als gleichwertig anerkannten Zeiträume) im jeweiligen Versicherungssystem. Im Laufe verschiedener Reformen ist die für eine Vollrente nötige Versicherungsdauer, stufenweise erhöht worden:
Geburtsdatum | Nötige Versicherungsdauer |
---|---|
1958, 1959, 1960 | 167 Quartale |
1. Januar 1961 – 31. August 1961 | 168 Quartale |
1. September 1961 – 31. Dezember 1962 | 169 Quartale |
1963 | 170 Quartale |
1964 | 171 Quartale |
Ab 1965 | 172 Quartale |
Für einen 1962 geborenen Versicherten erfolgt die Berechnung somit folgendermaßen:
Es besteht die Möglichkeit, vor dem gesetzlichen Rentenalter ohne Abschläge in Rente zu gehen. Es handelt sich um folgende Renten:
Weitere Informationen zum Thema der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente bei Behinderung finden Sie auf der Webseite: lassuranceretraite.fr
Bei Personen, die ihre Altersrente in Anspruch nehmen möchten, obgleich sie noch nicht die nötige Versicherungsdauer erreicht haben um eine abschlagsfreie Rente (50 %) zu erhalten, verringert sich der Rentensatz. Der Verringerungsfaktor richtet sich nach der Anzahl der fehlenden Trimester und dem Geburtsjahrgang des Versicherten: 1,25 für diejenigen, die ab 1953 geboren sind, dies entspricht einer Verringerung des vollen Satzes (50 %) um 0,625 % pro fehlendes Trimester. Wird eine dieser Renten in Anspruch genommen, so ist der dabei berechnete Abschlag endgültig.
Anzahl der fehlenden Trimester |
Rentensatz |
---|---|
1 | 49,375 % |
2 | 48,750 % |
3 | 48,125 % |
4 | 47,500 % |
5 | 46,875 % |
6 | 46,250 % |
7 | 45,625 % |
8 | 45,000 % |
9 | 44,375 % |
10 | 43,750 % |
11 | 43,125 % |
12 | 42,500 % |
13 | 41,875 % |
14 | 41,250 % |
15 | 40,625 % |
16 | 40,000 % |
17 | 39,375 % |
18 | 38,750 % |
19 | 38,125 % |
20 u. mehr | 37,500 % |
Die Versicherten, die mit gesetzliches Renteneintrittsalter über die für eine abschlagsfreie Rente (50 %) nötige Versicherungszeit verfügen und nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters noch erwerbstätig sind, erhalten eine Rente mit Aufschlägen. Diese Regelungen werden mit unterschiedlichen Sätzen je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungszeit erreicht ist, angewandt. Bezüglich der Zeiten die nach dem 1. Januar 2009 liegen, beträgt der Aufschlag 1,25 % pro zusätzlich gearbeitetes Trimester.
Die Versicherungsdauer erhöht sich bei einem Elternteil um bis zu 8 Trimester pro Kind.
Was die ab dem 1. Januar 2010 geborenen Kinder anbetrifft, kann die Anrechnung von zusätzlichen Trimestern bei Adoption oder Erziehung auf beide Elternteile verteilt werden. Bei den Erziehungszeiten, werden für jede Kind 2 der 4 Trimester für Erziehung automatisch der Mutter angerechnet. Es besteht auch die Möglichkeit die beiden anderen Trimester bei dem einen oder anderen Elternteil anzurechnen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem 4. Geburtstag des Kindes oder der Adoption geschehen. (Siehe Vordruck hierzu).
Es können bis zu 8 Trimester aufgrund der Erziehung eines Kindes, das zu 80 % Erwerbsunfähig ist, angerechnet werden, aufgrund welcher ein Anspruch auf eine Behindertenerziehungsbeihilfe (allocation d'éducation de l'enfant handicapé – AEEH) Behindertenausgleichsleistung (prestation de compensation handicap – PCH) besteht.
Hat ein Versicherter zwar die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre) erreicht und somit Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente, verfügt er aber nicht über die nötige Versicherungsdauer um eine Vollrente zu erhalten (aus allen Grundversicherungssystemen), kann er eine längere Versicherungszeit erlangen, indem er nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze den Rentenantrag verzögert, und weiterarbeitet. Die Versicherungszeit wird dann pro Trimester um 2,5 % verlängert.
Es gibt verschiedene Rentenaufschläge:
1Mindestens 9 Monate im Jahr in Metropolfrankreich, Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Reunion, Sankt Barth und Sankt Martin, bzw. 1 Jahr in Mayotte,)
Die Höhe des Beitragsminimums ist auf 733,03 € pro Monat festgesetzt. Weitere Zuschläge aufgrund einer langen Versicherungsdauer oder anderer Faktoren können hinzukommen. Das Beitragsminimum kann jedoch nicht den Gesamtbetrag aller eigenen Renten (Grund- und Zusatzrenten) um einen bestimmten Betrag (1.394,86 €, Stand: 1. November 2024) übersteigen.
Die Höhe der Grundrenten darf 50 % der Sozialversicherungsobergrenze nicht übersteigen (1.932 € pro Monat- Stand: 2024).
Die einheitliche Renteneinlösung aus angeglichenen Rentensystemen (liquidation unique des régimes alignés - Lura) ist seit dem 1. Juli 2017 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf:
Mit der Rentenreform vom 20. Januar 2014 wurde für Versicherte eine einheitliche Renteneinlösung geschaffen, die in mindestens 2 der folgenden Rentensystemen Beiträge eingezahlt haben:
Gehörte der Versicherte dem ehemaligen Rentensystem der Selbständigen (RSI) an, findet das Verfahren der Einheitlichen Renteneinlösung keine Anwendung, es kommt internationales Abkommen zum Greifen, welches den Personenkreis der selbständig Erwerbstätigen nicht einschließt.
Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens, haben die Versicherten aus diesen Rentensystemen die Möglichkeit nur einen Rentenantrag zu stellen und somit anstatt mehreren Renten nur eine Rente zu beziehen.
Dazu stellt der Versicherte den Rentenantrag in einer der Rentenversicherungskassen in denen er Beiträge geleistet hat. Im Zuge des Rentenverfahrens übermitteln sich die beteiligten Rentenversicherungskassen die zur Rentenfeststellung nötigen Informationen.
In der Regel ist derjenige Rentenversicherungsträger für die Rentenfeststellung und -auszahlung zuständig bei dem zuletzt Beiträge eingezahlt wurden. Für bestimmte Fälle wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen: so zum Beispiel, wenn der Versicherte zuletzt bei 2 gleichgestellten Rentensystemen gleichzeitig Beiträge eingezahlt hat, oder wenn er zuletzt einem Rentensystem zugehört hat, das nicht angeglichen wurde.
Die im einheitlichen Verfahren anerkannte Rente, wird so berechnet und ausgezahlt, als ob der Versicherte ausschließlich in ein Rentensystem Beiträge eingezahlt hätte.
Berechnungsformel
Der überlebende Partner kann eine Hinterbliebenenrente und auf Witwer- bzw. Witwenbeihilfen in Form einer anteiligen Auszahlung erhalten auf die der Verstorbene Anspruch hatte bzw. gehabt hätte.
Hinterbliebenenrenten und Witwer- bzw. Witwenbeihilfen werden von folgenden Stellen anerkannt:
Die Hinterbliebenenrente dient dem überlebenden Ehepartner oder dem (der) geschiedenen überlebenden Ehepartner(in). Die Zuteilung erfolgt nicht automatisch, sie ist einkommens- und altersabhängig:
War der verstorbene Ehepartner mehrmals verheiratet, wird die Hinterbliebenenrente unter den überlebenden Ehepartnern im Verhältnis zu den Ehejahren aufgeteilt.
Der Betrag der Hinterbliebenenrente darf nicht mehr als 54 % der Rente betragen, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können.
Hat der verstorbene Ehepartner bzw. Ex-Ehepartner mindestens 60 Trimester im allgemeinen System zurückgelegt, muss dieser Betrag mindestens 348 € betragen (Mindestbetrag - Stand: Januar 2024). Liegt die Anzahl der zurückgelegten Trimester darunter, wird der Mindestbetrag im Verhältnis dazu gekürzt.
Ein Kinderzuschlag von monatlich 110,16 € (Stand: Januar 2024) kann gewährt werden, wenn der überlebende Ehepartner für den Unterhalt mindestens eines Kindes unter 16 Jahren zu sorgen hat und keine Versichertenrente erhält.
Der Betrag der Rente erhöht sich außerdem um 10 %, wenn der Rentenempfänger in seinem Leben mindestens 3 Kinder aufgezogen hat.
Hat ein Rentenempfänger einen Antrag auf Ruhestandsrente gestellt und das Alter des Anrechts auf den vollen Satz erreicht, kann er einen Aufschlag von 11,1 % des Betrags seiner Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Gesamtbetrag seiner Renten den Betrag von monatlich 976,23 € (Stand: Januar 2024) nicht übersteigt.
* Es besteht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für den Hinterbliebenen einer eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft
Die Witwen- bzw. Witwerbeihilfe wird für zwei Jahre dem überlebendem Ehepartner eines verstorbenen Versicherten gewährt, der das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und
Die Beihilfe beträgt 697,82 € monatlich (Stand: 2024).
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Altersversicherung.
Bei Todesfällen ab dem 1. September 2023 können Vollwaisen eine Waisenrente aus der Versicherung eines jeden Elternteils erhalten. Die Höhe der Waisenrente entspricht 54 % der Hauptrente des anspruchsberechtigten Verstorbenen. Sind mehrere Vollwaisen anspruchsberechtigt, darf der Gesamtbetrag der Waisenrenten den Betrag der Hauptrente, die der Verstorbene erhielt, nicht übersteigen (die Anspruchsberechtigten erhalten gleichwertige Beträge).
Die Waisenrente wird bis zum 21. Lebensjahr geleistet. Eine Verlängerung der Leistungsberechtigung von höchstens 4 Jahren kann gewährt werden, wenn das Erwerbseinkommen der Waise 55 % des Mindestlohnes nicht übersteigt. Behinderte Waise haben Anspruch auf eine Leistung ohne Altersbeschränkung, wobei sie einkommensgebunden ist.
Alle Arbeitnehmer, die in den Altersversicherungen des Allgemeinen Sozialversicherungssystems versicherungspflichtig sind, müssen auch zusatzrentenversichert sein.
Für die Arbeitnehmer des privaten Sektors wird, das Zusatzrentensystem Agirc-Arrco wurde am 01.01.2019 ins Leben gerufen. Es ist aus der Fusion der beiden Zusatzrentensysteme Arrco (Verband der Zusatzrentenversicherungen der Arbeitnehmer) für alle Arbeitnehmer (leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer), und Agirc (Hauptverband der Rentenanstalten für leitende Angestellte) nur für leitende Angestellte, entstanden.
Das Zusatzrentensystem basiert wie das Grundrentensystem auf einem Umlageverfahren: die von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingezahlten Beiträge werden unmittelbar an Leistungsberechtigte als Renten ausgezahlt.
In diesem System werden Entgeltpunkte vergeben: die Beiträge werden jährlich in Entgeltpunkte umgerechnet und auf einem persönlichen Konto zurückgelegt. Zur Bestimmung seiner Rentenhöhe muss man die Anzahl der Entgeltpunkte mit dem jährlich bestimmten Wert multiplizieren.
Die Zusatzrente wird aufgrund von Kriterien, die in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge einfließen, berechnet. Seit dem 1. Januar 2019 wird im System der Agirc-Arrco eine zweistufige, nach dem Arbeitsentgelt ausgerichtete
Beitragsbemessungsgrundlage angewandt. Für beide Stufen wird jeweils ein Beitragssatz angewandt, der sich seinerseits aus Arbeitgeberanteilen (60 %) und Arbeitnehmeranteilen (40 %) zusammensetzt.
Bemessungsgrundlage | Arbeitnehmersatz | Arbeitgebersatz | Gesamt | Anzuwendender Satz bei der Berechnung der Entgeltpunkte |
---|---|---|---|---|
Stufe 1: zwischen 0 und 3.864 € (einfache Beitragsbemessungsgrenze) | 3,15 % | 4,72 % | 7,87 % | 6,2 % |
Stufe 2: zwischen 3.864 € und 30.912 € (acht-fache Beitragsbemessungsgrenze) | 8,64 % | 12,95 % | 21,59 % | 17 % |
Stufe 1: bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Stufe 2: zwischen dem -1-fachen und dem 8-fachen Satz der Beitragsbemessungsgrenze
Der angewandte Beitragssatz (taux appelé) entspricht dem Beitragssatz der Arbeitgeber (taux d‘appel), der mit dem vertraglichen Beitragssatz der Arbeitnehmer (taux contractuel), auch Berechnungssatz der Entgeltpunkte (taux de calcul des points) genannt, mit dem Faktor 127 multipliziert wird. Die aus den Beitragsleistungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) entstandenen Entgeltpunkte werden anhand des unter Anwendung des Berechnungssatzes der Entgeltpunkte erhaltenen Beitragssatzes berechnet. Der durch den Arbeitgeberanteil entstandene Beitragsüberhang dient zur Deckung der laufenden Kosten des Rentensystems Agirc-Arrco.
Der Kaufwert (valeur d'achat) eines Rentenpunktes wird jährlich festgesetzt. Mit diesem Wert können die jährlich erhaltenen Rentenpunkte bestimmt werden.
Der Jahreskaufwert für einen Agirc-Arrco-Punkt liegt im Jahr 2024 bei 19,6321 €.
Je nachdem ob der Arbeitnehmer leitender Angestellter ist oder nicht, kommen zwei bis drei weitere Abzüge zur Anwendung:
Siehe auch: Tabelle der Beitragssätze und bemessungsgrenzen der Sozialversicherung
In diesem Zusatzrentensystem wird die Rentenhöhe mittels Rentenpunkte berechnet.
Zur Berechnung der Rentenpunkte werden nicht nur die durch Beiträge erhaltenen Punkte herangezogen, sondern auch Punkte ohne Beitragszahlung, die erworben wurden, und zwar für:
Für Jahre des Hochschulstudiums sowie unvollständige Jahre können unter bestimmten Bedingungen Rentenpunkte nachgekauft werden. So können pro Studienjahr bzw. unvollständiges Jahr 140 Punkte bis zu einer Obergrenze von 3 Jahren nachgekauft werden.
Drei Kriterien sind bei der Berechnung der Rentenpunkte ausschlaggebend: die Beitragsbemessungsgrundlage, der Berechnungssatz der Entgeltpunkte und der Kaufpreis der Punkte (Referenzarbeitsentgelt).
Anzahl der Rentenpunkte = Beitragsbemessungsgrenze x Beitragssatz der Rentenpunkte / Kaufpreis der Punkte
Anspruch auf eine Zusatzrente ohne Abschläge hat derjenige, der:
Es besteht die Möglichkeit die Zusatzrente ohne Abschläge vor dem das gesetzliche Rentenalter in Anspruch zu nehmen, wenn die Grundrente aufgrund einer besonders langen Versicherungsdauer oder einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt wurde.
Mit dem zum 1. Januar 2019 neu gegründeten Zusatzrentensystem Agirc-Arrco wurden zeitlich begrenzte Ab- und Zuschläge der Rentenhöhe eingeführt. Diese haben zum Ziel den Versicherten zu veranlassen seinen Renteneintritt über den Zeitpunkt zu dem Anspruch auf eine Rente ohne Abschläge besteht, hinauszuschieben.
Diese Maßnahme findet ausschließlich auf die Jahrgänge ab 1957 Anwendung, die ab Januar 2023 Anspruch auf eine Zusatzrente aus der Versicherung Agirc-Arrco ohne Abschläge haben.
Aufgrund der Erhöhung des Renteneintrittsalters, findet die Regelung zur zeitweisen Rentenminderung ab dem 1. Dezember 2023 keine Anwendung mehr.
Was die zeitweise Rentenerhöhung anbetrifft, so findet sie auf die Jahrgänge ab 1961, deren Rente ab dem 1. Dezember 2023 beginnt, keine Anwendung mehr.
Die zeitweise Minderung bzw. Erhöhung findet auf die Renten Anwendung, die einen Rentenbeginn festlegt, der vor dem 1. Dezember 2023 liegt. Diese Regelung läuft zum 1. April 2024 aus.
Die Höhe der Bruttozusatzrente wird wie folgt berechnet:
Zum 1. November 2024 ist ein Punkt im System Agirc-Arrco 1,4386 € wert.
Bei dieser Zusatzrente wird der Rentenbetrag im Verhältnis zum während des gesamten Erwerbslebens erzielten Gehalts ermittelt und beschränkt sich somit – im Gegensatz zum Grundsystem - nicht ausschließlich auf die 25 besten Verdienstjahre.
Zwei Familienaufschläge können anerkannt werden:
Vorgenannte Aufschläge können nicht gleichzeitig anerkannt werden. Diejenigen, die alle beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die jeweils höhere Leistung.
Beim Zuschlag für ein noch zu versorgendes Kind wird der Vergleich beim Wegfall eines Kindes durchgeführt. Sobald der Zuschlag für ein noch zu versorgendes Kind nicht mehr geleistet wird, kann der Anspruch auf den Aufschlag für mindestens 3 leibliche oder aufgezogene Kinder bestehen.
Beide Eltern können diese Zuschläge auf ihre Zusatzrente erhalten.
In der Zusatzversicherung Agirc-Arrco werden Berücksichtigungszeiten für Kinder aufgrund des Anspruchs des Arbeitnehmers berechnet ohne einen gegebenenfalls bestehenden Minderungssatz zu berücksichtigen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite: www.agirc-arrco.fr
Aufgrund des Todes eines Arbeitnehmers oder Rentners kann möglicherweise ein Teil der Zusatzrente an einen oder mehrere Berechtigte ausgezahlt werden.
Dies kann der (die) Ehepartner(in) oder der (die) geschiedene, nicht wiederverheiratete Ehepartner(in) des bzw. der Verstorbenen oder eine Vollwaise sein.
Im Gegensatz zur Grundversicherung, wird die Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversicherung einkommensunabhängig ausgezahlt
Weder die freie noch die eingetragene Lebenspartnerschaft begründen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Altersvoraussetzungen:
Ist der Tod vor dem 1. Januar 2019 eingetreten, sind folgenden Altersbedingungen zu beachten:
Die Zusatzrente beläuft sich auf 60 % der erworbenen Rechte des Verstorbenen.
Hinterbliebenenrente = Gesamtzahl der Rentenpunkte des Verstobenen Rentners/ Arbeitnehmers x Wert des Punktes x 60 %
Im System Agirc-Arrco bezieht die ausschließlich die Vollwaise eine Zusatzrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des letzten Elternteils
Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente endet, sobald die Waise das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr invalide ist oder adoptiert wurde. Bei einer Ausbildung (Hochschulausbildung oder berufliche Ausbildung), Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann die Anspruchsdauer bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden.
Eine Waisenrente kann für jeden verstorbenen Elternteil anerkannt werden.
Sollte der Tod des letztüberlebenden Elternteils nach dem 01. Januar 2019 eingetreten sein, beträgt die Höhe der Waisenrente aus der Zusatzrentenversicherung Agirc-Arrco 50 % der durch einen oder beide Elternteile erworbenen Ansprüche.
Sollte der letztüberlebende Elternteil vor dem 01. Januar 2019 eingetreten sein, besteht Anspruch auf: