Das französische Sozialversicherungssystem Sätze und Obergrenzen bei Sozial- und Arbeitslosenversicherungsabgaben

Stand: 1. 1. 2025
Risiko Satz
& Monatliche Obergrenze
Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Sozialversicherung:
Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Tod, Pflege1 - 13% oder 7%*
vom gesamten Entgelt
Pflege CSA - 0,3%
vom gesamten Entgelt
Alter (gedeckelt)2 6,9%
3.925 €
8,55%
3.925 €
Alter 0,4%
vom gesamten Entgelt
2,02%
vom gesamten Entgelt
Arbeitsunfälle3 - Verschieden
vom gesamten Entgelt
Familienbeihilfen4 - 5,25% oder 3,45%
vom gesamten Entgelt
Allgemeiner Sozialbeitrag
(CSG) 5
9,2%
98,25% vom gesamten Bruttoentgelt
-
Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden CRDS 5 0,5%
98,25% vom gesamten Bruttoentgelt
-
Arbeitslosigkeit6 - 4,05%
15.700 €
AGS6 - 0,20%
15.700 €
Zusatzrenten (System Agirc-Arrco)7
- Gruppe 1 3,15%
3.925 €
4,72%
3.925 €
der Beitrag zum allgemeinen Ausgleich (contribution d'équilibre général - CEG 0,86 %
3.925 €
1,29 %
3.925 €
- Gruppe 2 8,64%
zwischen 3.864 und 31.400 €
12,95%
zwischen 3.864 und 31.400 €
der Beitrag zum allgemeinen Ausgleich (contribution d'équilibre général – CEG) 1,08%
Zwischen 3.925 € und 31.400 €
1,62%
Zwischen 3.925 € und 31.400 €
  1. Für Arbeitgeber, die Anspruch auf die allgemeine Ermäßigung haben, beträgt derArbeitgeberbeitragssatz „Kranken-, Mutterschafts-, Invaliditäts- und Todesfallversicherung“ 7 % für ihre Arbeitnehmer*innen, deren Gehalt das 2,25-fache des am 31. Dezember 2023 geltenden Mindestlohns nicht übersteigt.
  2. Der monatliche Höchstbeitrag der Sozialversicherung im Jahr 2025 beträgt 3.925 €.
  3. Der Satz variiert je nach Größe und Risiko des Unternehmens.
  4. Der Satz von 3,45 % gilt für Unternehmen, die für die allgemeine Beitragsermäßigung in Frage kommen, und für Jahresvergütungen, die unter dem 3,3-fachen des am 31. Dezember 2023 geltenden gesetzlichen Mindestlohns liegen oder ihm entsprechen.
  5. Der Freibetrag von 1,75 % gilt nur für Einkommen innerhalb von 4 Höchstgrenzen. Darüber hinaus wird vom gesamten Lohn abgezogen. Die Sozialsteuern CSG und die CRDS werden jeweils mit 6,2 % bzw. 0,5 % ebenfalls auf Ersatzeinkommen (Taggelder, Arbeitslosengeld usw.) erhoben. Bei den Renten (Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditätsrente) variiert der einbehaltene CSG-Satz je nach Einkommen (Normalsatz: 8,3 %).
    Personen, die dem französischen System angehören, aber keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, unterliegen nicht der Zahlung der CSG und der CRDS. Auf der anderen Seite schulden sie einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,5 % auf den gesamten Lohn.
  6. 4 % ab dem 1. Mai 2025. Die angewandte Höchstgrenze entspricht 4 monatlichen Höchstbeiträgen der Sozialversicherung der (4 x 3.925 €).
    AGS: Vereinigung für die Verwaltung des Garantiesystems für Arbeitnehmerforderungen. Sie wird ausschließlich vom Arbeitgeber geschuldet und finanziert die Lohngarantie, die es im Falle eines Sanierungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahrens ermöglicht, um die Zahlung der Löhne, Kündigungen und Entschädigungen der Arbeitnehmer*innen sicherzustellen.
  7. Die obligatorischen Zusatzrentenbeiträge werden nun für alle Arbeitnehmer*innen, ob Führungskräfte oder nicht, in zwei Tranchen berechnet:
  • die 1. liegt zwischen dem ersten Euro und dem Höchstbetrag der Sozialversicherung,
  • die 2. erstreckt sich zwischen vom Höchstbeitrag der Sozialversicherung bis zum Achtfachen des Höchstbeitrags der Sozialversicherung.

Der Abrufsatz der Sozialbeiträge (127 %) generiert einen Beitragsüberschuss, ohne den Rentenanspruch zu erhöhen. Die Rentenpunkte werden aus dem vertraglichen vereinbarten Satz berechnet. Für die Tranche 1, deren Gesamtsatz 7,87 % beträgt, werden nur 6,20 % für die Berechnung der Rentenpunkte des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin berücksichtigt. Der Rest trägt zur Finanzierung des Rentensystems bei. Zusätzlich zu den angegebenen Beiträgen:

  • Der APEC-Beitrag, der nur für leitende Angestellte gilt, mit einem Gehalt, das auf das Vierfache des Höchstbeitrags der Sozialversicherung begrenzt ist. Die Gesamtsatz beträgt 0,06 %.
  • CET (Beitrag zum technischen Gleichgewicht), der für Führungskräfte und Nicht-Führungskräfte gilt, deren Gehälter die monatliche Obergrenze der Sozialversicherung überschreiten (Lohnanteil von 0,14 % und Arbeitgeberanteil von 0,21 %).