Das französische Sozialversicherungssystem Sätze und Obergrenzen bei Sozial- und Arbeitslosenversicherungsabgaben

Stand: 1. 1. 2024
Risiko Satz
& Monatliche Obergrenze
Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Sozialversicherung:
Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Tod, Pflege1 - 13% oder 7%*
vom gesamten Entgelt
Pflege CSA - 0,3%
vom gesamten Entgelt
Alter (gedeckelt)2 6,90%
3.864 €
8,55%
3.864 €
Alter 0,4%
vom gesamten Entgelt
2,02%
vom gesamten Entgelt
Arbeitsunfälle3 - Verschieden
vom gesamten Entgelt
Familienbeihilfen4 - 5,25% oder 3,45%
vom gesamten Entgelt
Allgemeiner Sozialbeitrag
(CSG) 5
9,2%
98,25% vom gesamten Bruttoentgelt
-
Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden CRDS 5 0,5%
98,25% vom gesamten Bruttoentgelt
-
Arbeitslosigkeit6 - 4,05%
15.456 €
AGS6 - 0,20%
15.456 €
Zusatzrenten (System Agirc-Arrco)7
- Gruppe 1 3,15%
3.864 €
4,72%
3.864 €
der Beitrag zum allgemeinen Ausgleich (contribution d'équilibre général - CEG 0,86 %
3.864 €
1,29 %
3.864 €
- Gruppe 2 8,64%
zwischen 3.864 und 30.912 €
12,95%
zwischen 3.864 und 30.912 €
der Beitrag zum allgemeinen Ausgleich (contribution d'équilibre général – CEG) 1,08%
Zwischen 3.864 € und 30.912 €
1,62%
Zwischen 3.864 € und 30.912 €
  1. Das Gesetz zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung für das Jahr 2018 führt ab dem 1. Januar 2019 bei der Kranken- und Mutterschutzversicherung, sowie zur Versicherung bei Invalidität und Tod für Arbeitgeber einen Beitragssatz von 7 % ein. Das betrifft die Jahresentgelte, die den 2,5 fachen Satz des Mindestlohnes nicht überschreiten.
  2. Monatliche Sozialversicherungsbemessungsgrenze 2024 : 3.864 €.
  3. Der Beitragssatz hängt von der Größe und des Risikoprofils des Unternehmens ab.
  4. Der Beitragssatz von 3,45 % wird auf Unternehmen angewandt für die der geminderte Beitragssatz für alle Jahresentgelte, die nicht höher als der 3,5 fache Satz des Mindestlohnes sind, angewandt werden darf.
  5. Mit dem Gesetz zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung für das Jahr 2018 wurde der auf alle Erwerbseinkommen anzuwendende Satz des Sozialen Beitrags (CSG) um 1,7 Punkte von 7,5 % auf 9,2 % erhöht. Der auf Alters- und Invaliditätsrenten anzuwendende Satz wurde ebenfalls erhöht. Bezüglich der vorgenannten Renten wurde mit dem Gesetz Nr. 20181213 vom 24. Dezember 2018 über wirtschaftliche und soziale Eilmaßnahmen ein neuer, mittlerer Satz eingeführt. Somit gibt es insgesamt 4 Sätze, die je nach der zu versteuernden Einkommenshöhe des Jahres N-2 angewandt werden. CSG und CRDS mit einem Satz von 6,2 % bzw. 0,5 % werden auch auf Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld u.s.w.) erhoben.
    Personen, die im französischen Sozialversicherungssystem versicherungspflichtig sind, aber ihren Steuersitz nicht in Frankreich haben, zahlen den Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) nicht. Stattdessen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil ihrer Krankenversicherung auf 5,5 % des gesamten Entgeltes.
  6. Die Obergrenze entspricht der 4-fachen Obergrenze der Sozialversicherung (4 x 3.864 €). Einrichtung zur Finanzierung der Lohngarantie (Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés –ASG). Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber abgeführt, die im Falle einer Insolvenz Lohnfortzahlung, Kündigungsgeld und Abfindungen decken.
  7. Zum 01. Januar 2019 wurde die Fusion der Zusatzrenten Agirc und Arrco vollzogen. Die Pflichtbeiträge zur Zusatzrentenversicherung werden von nun ab in einem zweistufigen System für alle Beschäftigten, somit auch für die leitenden Angestellten, berechnet:
    Stufe 1: für Gehälter, die zwischen 1 € und der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen,
    Stufe 2: für Gehälter, die zwischen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung und der 8-fachen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen.
    Der Beitragssatz der Arbeitgeber (127 %) hat einen Beitragsüberschuss zur Folge, welcher ohne Auswirkung auf die Höhe des Rentenanspruchs ist. Die Rentenpunkte werden anhand des Beitragssatzes der Arbeitnehmer berechnet. In der Stufe 1 in der der effektive Beitragssatz 7,87 % beträgt, werden nur 6,20 % zur Berechnung der Rentenpunkte des Arbeitnehmers herangezogen. Der Überschuss dient zur Finanzierung des Systems. Außer den hier oben genannten Beiträgen zur Zusatzrentenversicherung, werden noch weitere Beiträge eingezogen, welche jedoch keine Punkte hervorbringen:
    • der Beitrag zum Arbeitsverband für die Vermittlung leitender Angestellter (APEC – association pour l'emploi des cadres). Der Beitrag wird von dem Gesamtgehalt der leitenden Angestellten einbehalten bis zu einer Grenze, die das 4-fache der Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Der Beitragssatz beträgt 0,06 %.
    • der Beitrag zum technischen Ausgleich der Zusatzversicherung (contribution d'équilibre technique - CET) wird auf Entgelte aller Beschäftigten, auch der leitenden Angestellten, die über der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung liegen, angewandt (Arbeitnehmeranteil: 0,14 %, Arbeitgeberanteil 0,21 %).