Ich komme aus einem anderen Mitgliedstaat der E.U. nach Frankreich um hier im Rahmen einer Entsendung zu arbeiten

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Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht versteht man unter dem Begriff Entsendung die Tatsache, dass der Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers oder Selbständigen, der während einer bestimmten Zeit in einem anderen Land der E.U. arbeitet, in dem Land aufrechterhalten wird in dem er gewöhnlicher Weise arbeitet. Die E.U. –Gesetzgebung ermöglicht es, dass jeder Angehörige eines in einem der Mitgliedstaaten der E.U. existierenden Versicherungssystems, welcher nach Frankreich entsandt wird, seine ursprüngliche Krankenversicherung beibehalten und sich in Frankreich behandeln lassen kann.

Es wird unterschieden zwischen einer entsandten Person, die in Frankreich (Empfangsland) wohnt und einer die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (Herkunftsland).

Sie wohnen in Frankreich (Empfangsland)

A. Gesundheitsleistungen

Ihre Situation

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 17 VO (EG) 883/2004
  • Artikel 24 VO (EG) 987/2009

Damit Ihnen in Frankreich der Krankenversicherungsschutz zugute kommt, müssen Sie sich bei der französischen Sozialversicherung anmelden.

Dazu müssen Sie bei Ihrer Krankenversicherung das mobile Dokument S1 anfordern und es an die französische Ortskrankenkasse (CPAM) Ihres Wohnsitzes in Frankreich weiterreichen.

Sie werden dann zu den gleichen Bedingungen behandelt wie nach französischem Recht Versicherte. Gleichzeitig haben Sie als Mitglied Ihrer Herkunftsversicherung weiterhin Anrecht auf den Krankenversicherungsschutz in Ihrem Herkunftsland.

Die Situation Ihrer Mitversicherten

Wenn diese mit Ihnen im Empfangsland (Frankreich) wohnen

Es ist Sache der französischen Ortskrankenkasse, der Sie das mobile Dokument S1 ausgehändigt haben, zu prüfen, ob Ihre Mitversicherten nach französischem Sozialversicherungsrecht als Angehörige aufzufassen sind.

Wenn dies der Fall ist, dann können sich Ihre Mitversicherten ohne Beitrag zu zahlen in Frankreich behandeln lassen, als ob sie Frankreich krankenversichert wären.

Wenn dies nicht der Fall ist, können Sich Ihre Mitversicherten gegebenenfalls mit eigener Beitragszahlung bei der französischen Krankenversicherung einschreiben.

Wenn diese im Herkunftsland bleiben

Als Mitversicherte eines Entsandten haben sie unverändert Anrecht auf den Krankenversicherungsschutz in Ihrem Herkunftsland.

B. Bei Arbeitsunfähigkeit

Im Krankheitsfall

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 21 VO (EG) Nr. 883/2004
  • Artikel 27 VO (EG) Nr. 987/2009

Sie müssen sich an einen Hausarzt wenden, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, welche Sie dann direkt an die ausländische Krankenkasse, der Sie angehören, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist senden.

Das Krankengeld wird Ihnen direkt von der Krankenkasse der Sie angehören geleistet.

Bei einem Arbeitsunfall

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 36 VO (EG) Nr. 883/2004
  • Artikel 27 VO (EG) Nr. 987/2009

Der Arbeitsunfall muss der ausländischen Krankenkasse direkt gemeldet werden. Die Gesundheitsausgaben können Ihnen mit dem mobilen Dokument DA1 „Bescheinigung zum Anspruch auf Sachleistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, welches Ihnen von Ihrer Krankenkasse ausgehändigt wird, ersetzt werden.

Verletzengeld wird direkt von Ihrer Krankenkasse geleistet.

C. Familienleistungen

Aufgrund Ihrer Entsendung bleiben Sie dem Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes unterstellt. Somit haben Sie eventuell dort Anspruch auf nach Frankreich ausführbare Familienleistungen. Sie müssen den für Familienleistungen zuständigen Träger über den Wohnsitzwechsel Ihrer Familie informieren, damit Sie Familienleistungen in Frankreich erhalten.

a) Ihr(e) Ehepartner(in) ist nicht erwerbstätig

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 12 VO(EG) Nr. 833/2004
  • Artikel 67 VO(EG) Nr. 883/2004

Aufgrund der Tatsache, dass Sie im Rahmen einer Entsendung dem Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes angehören, bleibt für die Zahlung von aufgrund der inländischen Gesetzgebung ausführbaren Familienleistungen die dortige Familienkasse zuständig.

b) Ihr(e) Ehepartner(in) ist in Frankreich erwerbstätig

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 68 § 1 b) und Artikel § 2 der VO (EG) n° 883/2004

Aufgrund der Beibehaltung der Sozialversicherung im Herkunftsland kann Ihnen als entsandte Person eventuell ein Differenzbetrag vom dortigen zuständigen Träger gewährt werden.

Dazu müssen Sie bei der Familienkasse Ihres Wohnlandes (Frankreich) einen Antrag auf Familienleistungen stellen und ausdrücklich mitteilen, dass Sie den Status einer aus einem Mitgliedstaat der E.U. entsandten Person haben. Die französische Familienkasse wird sich daraufhin hinsichtlich einer Prüfung nach E.U. Recht mit der Familienkasse des Herkunftslandes in Verbindung setzen. e Etat d'origine, afin que votre dossier soit examiné en application de la règlementation communautaire.

c) Ihr(e) Ehepartner(in) ist im Herkunftsland erwerbstätig, die Familie wohnt in Frankreich

Gesetzliche Grundlage:

  • Artikel 67 VO (EG) Nr. 833/2004

Da sowohl Ihr(e) Ehepartner(in) aufgrund seiner/ihrer Erwerbstätigkeit als auch Sie selbst aufgrund Ihres Status als entsandte Person dem Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes unterstellt bleiben, ist für die Gewährung von Familienleistungen ausschließlich das Herkunftsland zuständig.

D. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Gesetzliche Grundlage:

  • Artikel 65 § 5 VO (EG) Nr. 883/2004

Werden Sie während oder am Ende Ihrer Entsendung arbeitslos, haben Sie aufgrund Ihres Wohnsitzes im Empfangsland gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnstaates die Möglichkeit bei einer Arbeitsagentur (France Travail) nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, dabei werden die Erwerbs- und Versicherungszeiten der Entsendung in Frankreich mitgerechnet. Dazu stellt die Arbeitsagentur des Herkunftslandstaates ein mobiles Dokument U1 aus. Sie können sich außerdem bei der Arbeitsagentur des Mitgliedstaates aus welchen Sie entsandt wurden als Arbeitssuchender melden.

Sie wohnen im Herkunftsland

(Unter dem Begriff „Herkunftsland“ ist das Land, aus dem Sie entsandt werden, zu verstehen).

A. Gesundheitsleistungen

Ihre Situation

Gesetzliche Grundlagen:
  • Artikel 19 § 1 VO (EG) Nr. 883/2004
  • Artikel 25 VO (EG) Nr. 987/2009

Vor der Durchführung Ihrer Entsendung in Frankreich, beantragen Sie bei Ihrer örtlichen Krankenkasse die Aushändigung der europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC).

Mit dieser Krankenversicherungskarte haben Sie die Möglichkeit sich direkt bei in Frankreich ansässigen Leistungserbringern behandeln zu lassen, ohne dass Sie sich vorab mit der örtlich zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen müssen.

Sie werden zu den gleichen Bedingungen behandelt wie nach französischem Recht Versicherte.

NB: falls Sie Ihre Karte vergessen oder verloren haben, falls Sie Ihnen gestohlen oder Ihnen keine Karte ausgehändigt wurde (aus Zeitmangel oder anderen Gründen), stellt Ihre Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung aus. Diese Ersatzbescheinigung ist höchstens 3 Monate gültig und kann während dieser Zeit zu den gleichen Bedingungen wie die europäische Krankenversicherungs-karte (EHIC) benützt werden.

Die Familienmitglieder

Die Krankenversicherung der Familienmitglieder wird im Herkunftsland zu den gleichen Bedingungen, die vor der Entsendung nach Frankreich gegolten haben, durchgeführt.

B. Bei einer in Frankreich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

Im Krankheitsfall

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 21 der VO (EG) Nr. 883/2004
  • Artikel 27 der VO (EG) Nr. 987/2009

Um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit zu erhalten, müssen Sie sich an einen Hausarzt wenden. Die vom Hausarzt erhaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie  innerhalb der im Ausland gesetzlich vorgegebenen Frist direkt an die dort zuständige Krankenkasse senden.

Das Krankengeld wird direkt von der zuständigen Krankenkasse Ihres Herkunftslands geleistet, sofern Sie nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen darauf Anspruch haben.

Bei einem Arbeitsunfall

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 36 der VO (EG) Nr. 883/2004
  • Artikel 27 der VO (EG) Nr. 987/2009

Der Arbeitsunfall muss der ausländischen Krankenkasse direkt gemeldet werden. Die Gesundheitsausgaben können Ihnen mit dem mobilen Dokument DA1 „Bescheinigung zum Anspruch auf Sachleistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, welches Ihnen von Ihrer Krankenkasse ausgehändigt wird, ersetzt werden.

Verletzengeld wird direkt von Ihrer Krankenkasse geleistet.

C. Familienleistungen

Aufgrund Ihrer Entsendung bleiben Sie dem Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes unterstellt. Somit haben Sie eventuell dort Anspruch auf nach Frankreich ausführbare Familienleistungen.

a) Ihr(e) Ehepartner(in) ist nicht erwerbstätig

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 12 VO (EG) Nr. 833/2004
  • Artikel 67 VO (EG) Nr. 883/2004

Aufgrund der Tatsache, dass Sie im Rahmen einer Entsendung dem Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes angehören, bleibt für die Zahlung von aufgrund der inländischen Gesetzgebung ausführbaren Familienleistungen die dortige Familienkasse zuständig.

b) Ihr(e) Ehepartner(in) ist in Frankreich erwerbstätig

Gesetzliche Grundlagen:

  • Artikel 68 § 1 b) und Artikel § 2 der VO (EG) n° 883/2004

Wenn Sie Entsandter sind und Ihre Kinder im Herkunftsland wohnen, ist das Herkunftsland für die Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Aufgrund der Beibehaltung der Sozialversicherung im Herkunftsland kann Ihnen als entsandte Person eventuell ein Differenzbetrag vom dortigen zuständigen Träger gewährt werden.

Dazu müssen Sie bei der Familienkasse Ihres Wohnlandes (Frankreich) einen Antrag auf Familienleistungen stellen und ausdrücklich mitteilen, dass Sie den Status einer aus einem Mitgliedstaat der E.U. entsandten Person haben. Die französische Familienkasse wird sich daraufhin hinsichtlich einer Prüfung nach E.U. Recht mit der Familienkasse des Herkunftslandes in Verbindung setzen.

c) Ihr(e) Ehepartner(in) ist im Herkunftsland erwerbstätig, die Familie wohnt in Frankreich

Die Familienkasse Ihres Herkunftslands ist ausschließlich gemäß der dortigen Gesetzgebung für die Erbringung von Familienleistungen zuständig, da Sie den Status eines Entsandten haben und Ihr(e) Ehepartner(in) im Herkunftsland arbeitet.

D. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Leistungen wegen Arbeitslosigkeit werden direkt von der Arbeitsagentur Ihres Herkunftslandes geleistet.