Anhebung des Renteneintrittsalters in Frankreich auf 64 Jahre

Veröffentlicht  am 27. April 2023

Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird in Frankreich zum 1. September 2023 angehoben. Davon betroffen sind alle Versicherungsjahrgänge ab dem 1. September 1961. Gleichzeitig müssen für den Erhalt einer abschlagfreien Rente mehr Versicherungsquartale als bisher zurückgelegt werden.
Wurde eine bestimmte Anzahl von Versicherungsquartalen vor dem 21. Lebensjahr (früher vor dem 20. Lebensjahr) zurückgelegt, besteht die Möglichkeit frühzeitig in Rente zu gehen.

Das gesetzliche Renteneintrittsalter

Zurzeit ist das gesetzliche Renteneintrittsalter auf 62 Jahre festgesetzt. Für alle Jahrgänge ab 1968 wird es auf 64 Jahre angehoben. Somit wird ein Versicherter, der im Jahr 1968 geboren wurde, ab 2032 Anspruch auf eine französische Rente haben.

Die Ausführungsbestimmungen bezüglich des Renteneintrittsalters der Jahrgänge vor 1968 werden per Verordnung geregelt, wobei die Anhebung für alle zwischen dem 1. September 1961 und dem 31. Dezember 1967 geborenen Versicherten stufenweise alle drei Monate angehoben wird.

Eine abschlagsfreie Rente kann wie bisher automatisch mit 67 Jahren erhalten werden.

Bestimmte Versichertengruppen haben weiterhin die Möglichkeit vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter ihre Rente in Anspruch zu nehmen (z.B. bei Behinderung).

Versicherungsdauer

Bei Rentenbeginn ab dem 1. September 2023 wird die für den Erhalt einer Vollrente (Satz: 50%) nötige Anzahl an Versicherungsquartalen stufenweise erhöht, und ab dem Jahrgang 1965 werden schließlich 172 Quartale (d.h. 43 Jahre) benötigt (und nicht mehr wie bisher ab dem Jahrgang 1973).

Vollrente – die dafür nötige Versicherungsdauer
Geburtsdatum Nötige Versicherungsdauer
1958, 1959, 1960 167 Quartale*
1. Januar 1961 – 31. August 1961 168 Quartale*
1. September 1961 – 31. Dezember 1962 169 Quartale
1963 170 Quartale
1964 171 Quartale
Ab 1965 172 Quartale
* unveränderte Versicherungsdauer.

Frühzeitige Inanspruchnahme der Rente aufgrund einer langen Versicherungsdauer

Bisher war es für Versicherte, die 5 Versicherungsquartale vor ihrem 16. bzw. 20. Lebensjahr zurückgelegt hatten (4 Quartale für Versicherte, die im letzten Quartal des Jahres geboren wurden) und im Laufe ihres Berufslebens eine bestimmte Anzahl an Versicherungsquartalen erworben hatten, möglich ab dem 58. bzw. ab dem 60. Lebensjahr in Rente zu gehen.

Ab dem 1. September 2023 wird zwischen 4 Altersgruppen unterschieden:

* ist der Betroffene im letzten Quartal eines Jahres geboren, reichen 4 Versicherungsquartale.

Quelle: Gesetz Nr. 2023-270 vom 14. April 2023 über die Berichtigung der Finanzierung der
Sozialversicherung 2023