Sind Sie in einem E.U.-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz krankenversichert, können die Kosten für eine während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Frankreich medizinisch notwendige Versorgung übernommen werden.
Sie kommen mit Ihrer EHIC-KARTE nach Frankreich
- Wenn Sie Ihre europäische Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte) Gesundheitsdienstleistern in Frankreich vorlegen, werden die Kosten zu denselben Bedingungen wie für in Frankreich Versicherte übernommen.
- Sollten Sie die EHIC-Karte vergessen oder verloren haben, oder wurde sie gestohlen, fragen Sie nach einer vorläufigen Ersatzbescheinigung. Deren Gültigkeit ist zwar kürzer, sie ist aber ansonsten gleichwertig.
- Im Normalfall müssen die Behandlungskosten vorgestreckt werden und die Rückerstattung bei der örtlichen Krankenkasse in deren Zuständigkeitsbereich die Behandlung stattfand, beantragt werden.
- Sollten Sie keinen Antrag auf Rückerstattung in Frankreich gestellt haben, reichen Sie die Rechnungen nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse ein.
Zur Erstattung der Behandlungskosten in Frankreich ist wie folgt vorzugehen:
- bei der örtlichen Krankenkasse (CPAM – caisse primaire d'assurance maladie) sind einzureichen:
- die Behandlungsscheine (feuille de soins),
- im Falle eines Krankenhausaufenthalts, die Entlassungsbescheinigung (bulletin de sortie),
- die ausgestellten Verordnungen,
- eine Kopie der EHIC-Karte.
- Nennen Sie Ihre ständige Anschrift sowie Ihre Bankverbindung (Name der Bank, Anschrift, SWIFT-Code, Kontonummer, sowie die IBAN und BIC Nummern).
- Behalten Sie eine Kopie der eingereichten Dokumente.
Erstattungsfähige Leistungen
Eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bestimmter Gesundheitsleistungen – es handelt sich um Sachleistungen der Krankenversicherung – ist möglich bei Behandlungskosten, Arzneimittelkosten, zahnärztlichen Behandlungskosten (Behandlung und Materialkosten), Laborkosten (Analysen und Untersuchungen) und Krankenfahrten.
Für ein verantwortungsbewusstes Verhalten seitens der Versicherten werden zur Begrenzung der Gesundheitsausgaben 2 Mechanismen angewandt:
- Bei der Pauschalbeteiligung handelt es sich um einen Festbetrag, der zu jeder Beratung bzw. zu jeder medizinischen Maßnahme hinzugerechnet wird und vom Patienten zu bezahlen ist, er ist zum Eigenanteil, der bei der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung errechnet wurde, hinzuzurechnen.
- Beim Eigenanteil handelt es sich um einen Abzug, der bei der Erstattung ganz bestimmter Leistungen anzuwenden ist, so bei Arzneimitteln und anderen Maßnahmen im Gesundheitswesen.
Werden innerhalb eines Tages mehre Beratungen bzw. medizinische Maßnahmen durchgeführt, so beträgt für jeden der Behandler bzw. jedes Labor der Höchstbetrag der Pauschalbeteiligung 8 EURO.
- Die Pauschalbeteiligung sowie der Eigenanteil sind jeweils für alle innerhalb eines Jahres in Anspruch genommene Behandlungsmaßahmen und -leistungen auf 50 EURO pro Person beschränkt.
Unter dem Link l'annuaire de l'Assurance maladie haben Sie die Möglichkeit einen Behandler auszusuchen:
- im Sektor 1: die Höhe der Honorare für Beratungen wird von der Krankenversicherung Frankreichs festgesetzt (Honorare ohne Überschreitung der Tarife).
- im Sektor 2 mit begrenzter Überschreitung der Tarife (OPTAM – honoraires avec dépassements maîtrisés): Hier sind die Kosten einer Beratung höher, wobei der Erstattungsbetrag der Krankenversicherung dem des Sektors 1 entspricht
- Im Sektor 2 auf der Basis frei festgelegter Honorare (honoraires libres): hier ist die Höhe der Erstattung durch die Krankenversicherung niedriger
- Sektor ohne vertragsärztliche Bindung (non conventionné): sehr geringe Kostenübernahme.
Ärztliche Behandlung
Die Kostenübernahme einer ärztlichen Behandlung beträgt 70 % der Bemessungsgrundlage, wobei pro Beratung bzw. Behandlung 2 EURO vom Versicherten zu tragen sind, ausgenommen davon bleiben Kinder unter 18 und Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat.
Bsp.: das Honorar einer Beratung (tariflich festgesetzter Betrag im Bereich der Allgemeinmedizin und der Fachmedizin) beträgt 30 EURO, von diesem Betrag werden 19 EURO erstattet (70 % von 30 EURO - 2 EURO).
Sie haben sich nicht wie in Frankreich Versicherte an den koordinierten Behandlungsweg zu halten (Pflicht einen Hausarzt zu benennen und diesen aufzusuchen bevor ein Facharzt besucht wird). Sie vermeiden zusätzliche Beratungskosten wegen Nichteinhaltung des koordinierten Behandlungsweges indem Sie dem Arzt eine EHIC-Karte vorlegen.
Arzneikosten
Arzneimittel müssen, damit eine Kostenübernahme durchgeführt werden kann, vom Arzt verschrieben sein und auf der Liste für die Erstattung von Arzneimitteln an Versicherte aufgeführt sein. Ist dies der Fall, beträgt die Kostenübernahme, je nach therapeutischem Wert, 15 %, 30 %, 65 % oder 100 % der Preise oder der Bemessungsgrundlage.
Auf jede Arzneimittelpackung wird bei der Rückerstattung ein Eigenanteil von einem EURO angewandt.
Zahnärztliche Behandlung
Die französische Krankenversicherung erstattet 60 % des vertragsärztlichen Tarifs. Darüberhinausgehende Honorare werden nicht übernommen.
Die Pauschalbeteiligung bei ärztlicher Beratung in Höhe von 2 EURO, betrifft nicht die zahnärztliche Behandlung.
Honorare in den Heilberufen
Pflegeleistungen, die von Heilberuflern ausgeführt werden (so z.B. vom Pflegekräften) werden nur dann übernommen, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden.
Honorare von Pflegekräften werden in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage zurückerstattet. Vom Erstattungsbetrag wird pro Pflegeeinheit ein EURO als Selbstbeteiligung abgezogen, wobei pro Tag und Pflegekraft 4 EURO nicht überschritten werden dürfen.
Krankenfahrten
Kosten für ärztlich verordnete Krankenfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. Dies geschieht in der Regel in Höhe von 55 % (bei vollständiger Kostenübernahme).
Bei jeder Fahrt ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 4 EURO anzurechnen, wobei 8 EURO pro Tag und Personentransportunternehmen nicht überschritten werden können. Hiervon ausgeschlossen bleiben Einsätze des Notarztes und Fahrten für Minderjährige.
Leistungen und Selbstzahlerleistungen für Labordiagnostik
Die Pauschalbeteiligung in Höhe von 2 EURO ist auf Maßnahmen in der Radiodiagnostik und Labordiagnostik anzuwenden.
Krankenhausbereich
- Im Notfall ist die 112 zu wählen.
- Pauschalabrechnung bei Notfallpatienten (FPU Forfait patient urgences): Wird die Notaufnahme aufgesucht ohne dass eine Einweisung erfolgt, ist ein Betrag in Höhe von 19,61 EURO zu begleichen. Je nachdem in welcher Lage Sie sich befinden, kann dieser Betrag nach unten auf 8,49 EURO revidiert oder ganz erlassen werden.
- Neben der Behandlung innerhalb der Notaufnahme, haben Sie auch die Möglichkeit sich im Krankenhaus Ihrer Wahl behandeln zu lassen. Erkundigen Sie sich vorab über die üblichen Tarife sowie über Rückzahlungsbeträge. Bestimmte Krankenhäuser berechnen Honorare, die über den tarifvertraglichen Rückzahlungsbeträgen liegen, und somit nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Bei bestimmten Privatkliniken besteht keine Vereinbarung mit der Krankenversicherung.
- Legen Sie Ihre EHIC-Karte sowie eine Kopie Ihres Personalausweises bei der Patientenverwaltung des Krankenhauses vor.
- In der Regel werden 80 % der Krankenhauskosten übernommen (unter bestimmten Voraussetzungen sind es 100 %, so z.B. ab dem 31. Krankhausaufenthaltstag).
- Der Versicherte hat einen Pauschaltagessatz in Höhe von 20 EURO pro Tag zu begleichen (15 EURO im Bereich der Psychiatrie).
- Bei bestimmten kostenaufwendigen Behandlungen wird eine Pauschalbeteiligung in Höhe von 24 EURO berechnet.
- Komfortleistungen wie Einzelzimmer, Telefon, Fernseher usw. sind nicht erstattungsfähig.
- Sollten Sie eine Beratung im ambulanten Bereich des Krankenhauses in Anspruch nehmen, ist die Pauschalbeteiligung dieselbe, wie die einer Beratung bei einem niedergelassenen Arzt.
Chronische und vorbestehende Krankheiten
Bei Dialysebehandlung, Chemo- oder Sauerstofftherapie, müssen Sie sich vorab informieren, ob die entsprechende Behandlung verfügbar ist und einen Termin vereinbaren.
Verzeichnis der Dialysezentren
Bei Arbeitsunfähigkeit
- Gehen Sie zum Arzt und lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
- Wenn Sie ins Krankenhaus eingewiesen werden, stellt die Patientenverwaltung eine Einweisungsbestätigung aus und gilt als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei der Entlassung, wird von der Patientenverwaltung eine Entlassungsbescheinigung ausgestellt, somit endet die Gültigkeit der Einweisungsbestätigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend Ihres Gesundheitszustandes stellt der Krankenhausarzt bzw. der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
- In Frankreich besteht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus drei Blättern. Nachdem diese ausgefüllt sind, werden die beiden ersten Blätter an die übliche Krankenkasse geschickt, welche daraufhin prüft, ob Sie bei dieser Kasse Anspruch auf Krankengeld haben (Geldleistungen der Krankenversicherung).
- Das dritte Blatt ist an Ihren Arbeitgeber bzw. bei Arbeitslosigkeit an die Arbeitsagentur zu senden.
Einschlägige Bestimmungen
- Artikel 19, 21, u. 27 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
- Artikel 25 u. 27 Verordnung (EG) N r. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
Weitere Informationen
Auf der Webseite der Verbindungsstelle CLEISS
Auf der Webseite der französischen Krankenversicherung „Ameli.fr“
Site de la Commission européenne (Webseite der europäischen Kommission)
TRISAN
Informationen speziell für in Deutschland Versicherte