Sie kommen aus einem Land der E.U., Island, Liechtenstein, Norwegen oder aus der Schweiz und machen Urlaub in Frankreich: Wie sieht es mit Ihrem Krankenversicherungsschutz aus?

Sind Sie in einem E.U.-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz krankenversichert, können die Kosten für eine während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Frankreich medizinisch notwendige Versorgung übernommen werden.

Sie kommen mit Ihrer EHIC-KARTE nach Frankreich

Zur Erstattung der Behandlungskosten in Frankreich ist wie folgt vorzugehen:

Erstattungsfähige Leistungen

Eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bestimmter Gesundheitsleistungen – es handelt sich um Sachleistungen der Krankenversicherung – ist möglich bei Behandlungskosten, Arzneimittelkosten, zahnärztlichen Behandlungskosten (Behandlung und Materialkosten), Laborkosten (Analysen und Untersuchungen) und Krankenfahrten.

Die Pauschalbeteiligung und der Eigenanteil

Für ein verantwortungsbewusstes Verhalten seitens der Versicherten werden zur Begrenzung der Gesundheitsausgaben 2 Mechanismen angewandt:

  • Bei der Pauschalbeteiligung handelt es sich um einen Festbetrag, der zu jeder Beratung bzw. zu jeder medizinischen Maßnahme hinzugerechnet wird und vom Patienten zu bezahlen ist, er ist zum Eigenanteil, der bei der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung errechnet wurde, hinzuzurechnen.
  • Beim Eigenanteil handelt es sich um einen Abzug, der bei der Erstattung ganz bestimmter Leistungen anzuwenden ist, so bei Arzneimitteln und anderen Maßnahmen im Gesundheitswesen.

Werden innerhalb eines Tages mehre Beratungen bzw. medizinische Maßnahmen durchgeführt, so beträgt für jeden der Behandler bzw. jedes Labor der Höchstbetrag der Pauschalbeteiligung 8 EURO.

  • Die Pauschalbeteiligung sowie der Eigenanteil sind jeweils für alle innerhalb eines Jahres in Anspruch genommene Behandlungsmaßahmen und -leistungen auf 50 EURO pro Person beschränkt.

Unter dem Link l'annuaire de l'Assurance maladie haben Sie die Möglichkeit einen Behandler auszusuchen:

Ärztliche Behandlung

Die Kostenübernahme einer ärztlichen Behandlung beträgt 70 % der Bemessungsgrundlage, wobei pro Beratung bzw. Behandlung 2 EURO vom Versicherten zu tragen sind, ausgenommen davon bleiben Kinder unter 18 und Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat.

Bsp.: das Honorar einer Beratung (tariflich festgesetzter Betrag im Bereich der Allgemeinmedizin und der Fachmedizin) beträgt 30 EURO, von diesem Betrag werden 19 EURO erstattet (70 % von 30 EURO - 2 EURO).

Bitte beachten

Sie haben sich nicht wie in Frankreich Versicherte an den koordinierten Behandlungsweg zu halten (Pflicht einen Hausarzt zu benennen und diesen aufzusuchen bevor ein Facharzt besucht wird). Sie vermeiden zusätzliche Beratungskosten wegen Nichteinhaltung des koordinierten Behandlungsweges indem Sie dem Arzt eine EHIC-Karte vorlegen.

Arzneikosten

Arzneimittel müssen, damit eine Kostenübernahme durchgeführt werden kann, vom Arzt verschrieben sein und auf der Liste für die Erstattung von Arzneimitteln an Versicherte aufgeführt sein. Ist dies der Fall, beträgt die Kostenübernahme, je nach therapeutischem Wert, 15 %, 30 %, 65 % oder 100 % der Preise oder der Bemessungsgrundlage.

Auf jede Arzneimittelpackung wird bei der Rückerstattung ein Eigenanteil von einem EURO angewandt.

Zahnärztliche Behandlung

Die französische Krankenversicherung erstattet 60 % des vertragsärztlichen Tarifs. Darüberhinausgehende Honorare werden nicht übernommen.

Die Pauschalbeteiligung bei ärztlicher Beratung in Höhe von 2 EURO, betrifft nicht die zahnärztliche Behandlung.

Honorare in den Heilberufen

Pflegeleistungen, die von Heilberuflern ausgeführt werden (so z.B. vom Pflegekräften) werden nur dann übernommen, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden.

Honorare von Pflegekräften werden in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage zurückerstattet. Vom Erstattungsbetrag wird pro Pflegeeinheit ein EURO als Selbstbeteiligung abgezogen, wobei pro Tag und Pflegekraft 4 EURO nicht überschritten werden dürfen.

Krankenfahrten

Kosten für ärztlich verordnete Krankenfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. Dies geschieht in der Regel in Höhe von 55 % (bei vollständiger Kostenübernahme).

Bei jeder Fahrt ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 4 EURO anzurechnen, wobei 8 EURO pro Tag und Personentransportunternehmen nicht überschritten werden können. Hiervon ausgeschlossen bleiben Einsätze des Notarztes und Fahrten für Minderjährige.

Leistungen und Selbstzahlerleistungen für Labordiagnostik

Die Pauschalbeteiligung in Höhe von 2 EURO ist auf Maßnahmen in der Radiodiagnostik und Labordiagnostik anzuwenden.

Krankenhausbereich

Chronische und vorbestehende Krankheiten

Bei Dialysebehandlung, Chemo- oder Sauerstofftherapie, müssen Sie sich vorab informieren, ob die entsprechende Behandlung verfügbar ist und einen Termin vereinbaren.

Verzeichnis der Dialysezentren

Bei Arbeitsunfähigkeit