Ihr Krankenschutz beim Urlaubsaufenthalt in Frankreich

2023
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I. Sie stammen aus einen Land der europäischen Union bzw. aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

Wenn Sie in einem Land der EU bzw. in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Beschäftigter, Arbeitsloser, Rentner oder Wohnhafter und dort krankenversichert (bzw. mitversichert) sind, können die Kosten von medizinischer Versorgung übernommen werden, die Sie während Ihres Urlaubsaufenthalts auf französischem Staatsgebiet benötigen.

A. Die Europäische Krankenversicherungskarte

Vor Ihrer Abreise müssen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) anfordern.

Mit dieser Karte können Sie sich direkt an die medizinischen Versorger in Frankreich wenden, ohne zuvor bei den französischen Ortskrankenkassen vorstellig zu werden. Die medizinische Versorgung wird Ihnen dann unter denselben Bedingungen gewährt wie den französischen Krankenversicherten.

WICHTIG: Wenn Sie die Karte vergessen oder verloren haben oder sie gestohlen oder noch nicht ausgestellt wurde (zu wenig Zeit vor der Abfahrt oder vorübergehende Unmöglichkeit seitens Ihrer Kasse), kann Ihnen Ihre Kasse eine provisorische Ersatzbescheinigung der EKVK mit befristeter Gültigkeit ausstellen, die genauso wie die normale EKVK verwendet werden kann.

Wie verwendet man die EKVK in Frankreich?

Zu den rückerstattbaren Sachleistungen gehören Arztkosten, Medikamente, zahnärztliche Behandlung und Prothesen, Krankenhausaufenthalte, Laboruntersuchungen oder Krankentransporte.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Bevor Sie zu einem Arzt oder Zahnarzt gehen, sollten Sie sich erkundigen, ob er Kassenarzt ist. Es gibt 2 Arten von kassenärztlicher Zulassung:

  • Conventionné secteur 1: Der Arzt hat die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen und ist an deren Tarife gebunden,
  • Conventionné secteur 2: Der Arzt hat zwar die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen, aber ist nicht an deren Tarife gebunden.

In beiden Fällen erfolgt die Rückerstattung der Kosten über die Ortskrankenkassen, genannt: Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM) bzw. in den französischen Überseedepartements (den so genannten DOM) die: Caisse générale de sécurité sociale (CGSS).

  • Auf der Webseite der CNAM können sie nach einem Kassenarzt und anderen Fachkräften im Gesundheitswesen an ihrem Aufenthaltsort in Frankreich suchen.

Als Krankenversicherter eines anderen Landes, der sich vorübergehend in Frankreich aufhält, sind sie nicht an die französischen Hausarztbestimmung gebunden (welche festlegt, dass beim Besuch eines Facharzt eine Überweisung durch den selbst gewählten Hausarzt vorliegen muss, andernfalls sind höhere Arzthonorare anwendbar). Um nachzuweisen, dass die französische Hausarztbestimmung auf Sie keine Anwendung findet, legen Sie beim Arztbesuch (allgemein praktizierender Arzt oder Facharzt) Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung) vor. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihnen der Allgemein- oder Facharzt höhere Honorare in Rechnung stellt.

Die Kosten der ärztlichen Behandlung werden immer direkt von Ihnen an den Arzt beglichen. Dieser stellt Ihnen einen Behandlungsschein (feuille de soins) und gegebenenfalls eine Verschreibung aus.

Sie dürfen somit direkt einen Facharzt aufsuchen, ohne von einem Allgemeinarzt überwiesen worden zu sein.

Nichtärztliche Behandlungen (Krankengymnastik usw.) sind rückerstattbar, wenn sie von einem Arzt verschrieben sind.

Medikamente

Medikamente dürfen Sie in jeder beliebigen Apotheke kaufen. Sie legen dort die Verschreibung des Arztes und den vom Arzt ausgestellten Behandlungsschein (feuille de soins) vor. Der Apotheker trägt den Preis der Arzneien auf dem Behandlungsschein ein und gibt Ihnen diesen zusammen mit der Verschreibung zurück. Auf den Arzneiverpackungen befinden sich Aufkleber, die an vorgesehener Stelle auf den Behandlungsschein zu kleben sind. Sie begleichen die Kosten direkt an den Apotheker.

Krankentransport

Wenn der Arzt einen Krankentransport verschreibt, der zur Behandlung nötig ist, können die Transportkosten unter gewissen Vorraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden.

Krankenhausaufenthalt
Für Notfälle, ist die Notrufnummer: 112.

Bei Notaufnahme in einem Krankenhaus legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung vor. Sie werden eventuell auch aufgefordert, sich durch einen Personal- oder sonstigen Ausweis auszuweisen.

Wenn Sie nicht als Notfall eingeliefert werden, können Sie sich in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus Ihrer Wahl behandeln lassen.

Wenn Sie vor dem Krankenhausaufenthalt einen Arzt aufsuchen, kann Ihnen dieser sagen, welches Krankenhaus bzw. welche Abteilung unter Berücksichtigung der Behandlungsqualität für Sie geeignet ist.

Es ist empfehlenswert, sich über die Tarife der Krankenhäuser und über die Höhe der Kostenerstattung durch die Krankenkasse zu unterrichten, da manche Einrichtungen die Tarife der Krankenkasse überschreiten. Es gibt auch einige wenige privaten Kliniken, die keine Abmachung mit der Krankenkasse abgeschlossen haben.

Um die Adressen von Krankenhäusern und Informationen zu deren Tarifen zu erfahren, können Sie auf unsere Webseite Annuaire santé gehen.

Die Kosten des Krankenhausaufenthalts werden meist direkt von der Krankenkasse an das Krankenhaus bezahlt und zwar in Höhe von 80 % (in gewissen Fällen auch von 100 %). Wenn Sie bei der Aufnahme Ihre EKVK oder die provisorische Ersatzbescheinigung vorlegen, müssen Sie die Kosten nicht vorlegen, sondern bezahlen nur die Eigenbeteiligung: 20 % zuzüglich der Tagespauschale von 20 Euro, bzw. die Tagespauschale von 20 Euro, wenn der Krankenhausaufenthalt zu 100 % übernommen wird. Sollten Sie in Vorleistung treten, werden die Behandlungskosten durch die zuständige Krankenkasse zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt durch Einreichen bei der je nach Ort des Krankenhausaufenthalts zuständigen Krankenkasse der von der Krankenhausverwaltung ausgestellten Austrittbescheinigung.

WICHTIG: ungeachtet der Höhe der Kostenübernahme, müssen Komfortleistungen (Einzelzimmer, Telefon, Fernsehen, usw.) immer selbst gezahlt werden.

Wenn im Zuge Ihres Krankenhausaufenthaltes besonders aufwendige Leistungen erbracht werden, deren Kosten sich auf mindestens 120 Euro belaufen oder Behandlungen für welche ein Steigerungssatz von mindestens 60 Punkten angesetzt wird, werden diese zu 100 % übernommen. Jedoch haben Sie eine Tagespauschale von 24 Euro für eine oder mehrere von demselben Arzt innerhalb einer Sprechstunde durchführten Leistungen zu begleichen, ohne Berücksichtigung der Kostenhöhe. Diese Regelung trifft auf alle Leistungen zu, ob sie durch niedergelassene Vertragsärzte durchgeführt werden oder im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erbracht werden.

Bestimmte Personenkreise können von einer der beiden oder von beiden Pauschalen befreit werden, (Patienten, die unter einer langen Krankheit oder einer Berufskrankheit leiden; Opfer eines Arbeitsunfalls und Frauen im Mutterschutz (ab dem 6. Schwangerschaftsmonat)).

Bei Krankenhausaufenthalten in der Psychiatrie beträgt die Tagespauschale 15 Euro.

Die pauschale Kostenbeteiligung in der Notaufnahme (forfait patient urgences – FPU): Seit dem 1. Januar 2022 muss jeder der die Notaufnahme aufsucht ohne ins Krankenhaus eingewiesen zu werden eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 19,61 Euro begleichen.

Die Tagespauschalen werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Es kann jedoch sein, das diese Pauschalen von Ihrer Zusatzkrankenversicherung übernommen wird.

Chronische Vorerkrankungen

Falls Sie Dialysepatient sind oder hyperbare Sauerstofftherapie anwenden, sollten Sie vor Ihre Abreise mit einer Facheinrichtung an Ihrem Aufenthaltsort in Frankreich Verbindung aufnehmen.

B. Rückerstattung

Der datierte und unterschriebene Behandlungsschein sowie die ärztliche Verschreibung und eine Kopie Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung sind der für den Behandlungsort zuständigen Ortskrankenkasse CPAM (bzw. CGSS in Übersee-Departements) zukommen zu lassen. Sie müssen dabei Ihre dauerhafte Wohnadresse sowie Ihre Bankverbindung (Name und Adresse der Bank, Kontonummer, IBAN und SWIFT / BIC) angeben.

In jedem Departement befindet sich mindestens eine Krankenkasse CPAM (bzw. CGSS in Übersee-Departements). Auf der Hompage der nationalen Krankenkasse Caisse nationale d'assurance maladie (CNAM) können Sie eine Suche nach der Krankenkasse im jeweiligen Departement starten.

Die Krankenkasse erstattet üblicherweise nicht die volle Höhe der Kosten. Es bleibt eine Eigenbeteiligung (ticket modérateur), die zu Lasten des Patienten geht. Darüber hinaus gehen noch folgende Beträge zu Ihren Lasten:

  • die 1-Euro-Selbstbeteiligung wird bei pro Arztbesuch bzw. ärztliche Leistung erhoben. Dies gilt auch für Röntgen- und Laboruntersuchungen. Diese Selbstbeteilung übersteigt jedoch pro Tag und pro Arzt oder Labor nicht 4 € und pro Kalenderjahr nicht 50 €. (Personen unter 18 Jahre sowie schwangere Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sind davon ausgeschlossen).
  • ein gewisser Pauschalbetrag bei nichtärztlichen medizinischen Leistungen (von nichtärztlichem Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Behandlungen) sowie für Medikamente und Krankentransporte. Dieser Selbstbehalt beläuft sich
    • auf 0,50 € pro Arzneiverpackung
    • auf 0,50 € für jede vom Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachte Leistung, pro Tag beschränkt auf 2 € pro Heilberufler.
    • auf 2 € für jeden Krankentransport, pro Tag beschränkt auf 4 € pro Krankentransportunternehmer*.

* Diese Selbstbeteilung ist pro Kalenderjahr und pro Person auf 50 € begrenzt. Heben Sie daher die Rückerstattungsbelege auf, so dass Sie gegebenenfalls, falls der Betrag der 1-Euro-Selbsteiligung in einem Kalenderjahr mehr als 50 Euro betragen sollte, von dessen Bezahlung befreit werden können. Ebenso beschränkt sich der Selbstbehalt auf 50 € pro Person und Jahr für alle diese Leistungen insgesamt. Heben Sie daher die Rückerstattungsbelege auf, so dass Sie gegebenenfalls, falls der Betrag der Pauschalbeteiligung in einem Kalenderjahr mehr als 50 Euro betragen sollte, von dessen Bezahlung befreit werden können.

Bei besonders aufwendigen Leistungen, deren Kosten sich auf mindesten 120 € belaufen, werden die Kosten zu 100 % von der Krankenkasse übernommen, bis auf eine Pauschaleigenbeteiligung, die unabhängig vom Betrag 24 Euro pro ärztlicher Leistung beträgt. Dieser Pauschalbetrag von 24 Euro geht zu Lasten des Patienten und ist sowohl bei Leistungen niedergelassener Ärzte als auch bei in Krankenhäusern erbrachten Leistungen anwendbar.

Ärztliche Behandlungskosten werden in Höhe von 70 % des kassenärztlichen Tarifs übernommen. Der kassenärztliche Tarif eines Besuchs beim Allgemeinarzt beträgt zum Beispiel 25 Euro und der eines Besuchs beim Facharzt 25 Euro. Beim Besuch eines Allgemeinarztes werden 16,50 € rückerstattet und die verbleibenden 8,50 € gehen zu Lasten des Patienten. Dieser rückerstattete Betrag von 16,50 € berücksichtigt sowohl den Eigenbetrag von 30 % als auch die 1-Euro-Selbstbeteiligung.

Die Kosten von Laboruntersuchungen werden in Höhe von 60 % des kassenärztlichen Tarifs übernommen, wovon noch die 1-Euro-Selbstbeteiligung (jedoch höchstens 4 Euro pro Tag und pro Labor) abzuziehen ist.

Die Honorabrechnungen von nichtärztlichen medizinischen Leistungen werden in Höhe von 60 % des kassenärztlichen Tarifs übernommen, wovon noch 50 Cents pro Leistung (jedoch höchstens 2 Euro pro Patient pro Tag bei vom gleichen Fachpersonal des Gesundheitswesens erbrachten Leistungen) abzuziehen sind.

Die Kosten von Krankentransporten werden in Höhe von 65 % des anwendbaren Tarifs übernommen, wovon die pauschale Eigenbeteiligung von 2 Euro (höchstens jedoch 4 Euro pro Tag und pro Krankentransportunternehmen) abzuziehen ist.

Weitere Auskünfte zur Rückerstattung finden Sie auf der Webseite der CNAM (Ameli).

Medikamente werden erstattet, wenn sie von einem Arzt verschrieben wurden und auf der Liste erstattungsfähiger Medikamente stehen. Deren Erstattung beträgt 15 %, 30 %, 65 % oder 100 % des Preises bzw. bei bestimmten Generika eines festgelegten Richtpreises.

  • 100 % bei Medikamenten, die als unabdinglich anerkannt sind, im Falle einer schweren und zur Invalidität führenden Krankheit,
  • 65 % bei Medikamenten und Eigenherstellung von Arzneimitteln, welche als von großem oder wichtigem medizinischen Nutzen eingestuft sind,
  • 30 % bei Medikamenten, welche als von moderatem medizinischen Nutzen eingestuft sind,
  • 15 % bei Medikamenten, welche als von schwachem medizinischen Nutzen eingestuft sind.

Der Pauschalbetrag von 50 Cents ist für jede Arzneipackung vom Erstattungsbetrag abzuziehen.

C. Krankschreibung während Ihres Aufenthalts in Frankreich

Wenn Sie während Ihres Frankreichaufenthalts arbeitsunfähig werden, überreicht Ihnen der Arzt, den Sie in Frankreich aufsuchen, eine dreiteilige Krankschreibung. Sie füllen diese aus und senden Sie Teil 1 und 2 an Ihre Krankenkasse in dem Land, indem Sie krankenversichert sind und Teil 3 an Ihren Arbeitgeber bzw. an Ihr Arbeitsamt, um diese über die Krankschreibung in Kenntnis zu setzen.

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts händigt Ihnen das Krankenhaus eine Bescheinigung aus, die als Krankschreibung gilt. Bei der Entlassung wird Ihnen ein Entlassungsschein ausgehändigt und die Krankschreibung durch die Krankenhausaufenthaltsbescheinigung endet damit. Wenn Ihr Gesundheitszustand es nötig macht, stellt Ihnen das Krankenhaus oder ein andere Arzt für die anschließende Zeit eine neue Krankschreibung aus.

Auf folgender Webseite können Sie das Krankschreibungsformular (Erstkrankschreibung und Verlängerung) mit erläuternden Hinweisen herunterladen: https://www.ameli.fr/sites/default/files/formulaires/S3116i.pdf

Barleistungen / Tagesgeld werden direkt von Ihrer heimischen Krankenkasse bewilligt und bezahlt.

II. Sie Stammen aus einem Land, das mit Frankreich einen bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat

AlgerienAndorraBeninBosnien-HerzegowinaFranzösisch-PolynesienQuébecGabunJerseyKap-VerdeMazedonienMaliMarokkoMonacoMontenegroNigerNeukaledonienSerbienTogoTunesienTürkei

III. Sie stammen aus einem anderen als den oben genannten Ländern

Erkunden Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, ob und inwieweit die Kosten medizinischer Verpflegung im Ausland übernommen wird.

Es ist empfehlenswert eine Versicherung abzuschließen, die die Kosten gegebenenfalls in Frankreich anfälliger medizinischer Versorgung übernimmt. Eine solche Versicherung ist Vorraussetzung zum Erhalt eines Touristenvisums.

Weiterer Informationen

Auf der Webseite des Cleiss

Auf der Webseite Ameli.fr

Auf der Webseite des Europäische Kommission