Wenn Sie im einem anderen Mietgliedstaat der EU als Frankreich sozialversichert oder mitversichert sind (sei es als Arbeitnehmer, Arbeitsloser, Ansässiger oder Rentner), haben Sie vermutlich in Frankreich Anspruch auf die Kostenübernahme der medizinisch notwendigen Behandlungen.
Rechtsgrundlage:
Vergewissern Sie sich vor der Abfahrt, die Europäische Versicherungskarte haben (EHIC) bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.
Mit der Europäischen Versicherungskarte können Sie direkt in Frankreich medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen, ohne sich vorab mit der französischen Ortskrankenkasse in Verbindung setzen zu müssen. Die medizinischen Leistungen werden Ihnen zu denselben Bedingungen wie den französischen Versicherten gewährt.
Beachten Sie: Wenn Sie keine Europäische Versicherungskarte haben, z.B. wegen Verlust oder Diebstahl oder weil sie noch nicht ausgestellt wurde, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung erhalten (bzw. zufaxen lassen). Diese hat eine Zeitgültigkeit und kann ansonsten genauso wie die EHIC selbst verwendet werden.
Für alle Auskünfte über Kassenärzte und kassenärztlich zugelassene medizinische Einrichtungen sowie für die Rückerstattung der Ausgaben, für die Sie in Vorkasse getreten sind, sind die Ortskrankenkassen zuständig. Sie heißen in Frankreich „Caisse Primaire d'Assurance Maladie“ die Primärkassen der Krankenversicherung ( CPAM) bzw. in den französischen Überseedepartments „Caisse Générale de Sécurité Sociale“ (C.G.S.S.), das heisst die Allgemeine Kasse für Sozialversicherung. Es gibt in jedem Departement mindestens eine Ortskrankenkasse CPAM bzw. CGSS. Auf der Website der CNAMTS kann die Adresse der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ortskrankenkasse im jeweiligen Departement gesucht werden.
Zu den Sachleistungen gehören Behandlungskosten, Kosten für Medikamente, Kosten für zahnärztliche Behandlung und Prothesen, Krankenhauskosten, Kosten von Analysen und Laboruntersuchungen und Krankentransportkosten.
Vorher Sie sich an einen Arzt oder Zahnarzt wenden, sollten Sie sich vergewissern, ob er kassenärztlich zugelassen ist. Es gibt zwei Arten von kassenärztlich zugelassenen Ärzten:
‘Conventionné secteur 1' : Ärzte, die die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen haben und die kassenärztlichen Abrechnungsvorschriften einhalten;
‘Conventionné secteur 2' : Ärzte, die die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen haben, jedoch mit dem Vorbehalt, ihre Tarife selber frei festlegen zu dürfen.
Gleichgültig ob Sie einen Arzt des Secteurs 1 oder 2 aufsuchen, richtet sich die Rückerstattung durch die Ortskrankenkasse immer an den Tarifen der kassenärztlichen Abrechnungsvorschriften.
Auf der Website der CNAMTS, kann nach vom ärtzlichen Hilspersonal am Aufenthaltsort gesucht werden.
Da Sie in einem anderen Land krankenversichert sind und sich nur vorübergehend in Frankreich aufhalten, finden die Vorschriften zum Besuch eines Facharztes bezüglich der Überweisung durch den Hausarzt auf Sie keine Anwendung. Sie dürfen somit einen Facharzt aufsuchen, ohne sich von einem Allgemeinarzt überweisen zu lassen. Um nachzuweisen, dass diese Bestimmungen nicht für Sie gelten, damit Ihnen der Arzt (Allgemein- oder Facharzt) keine Zusatzhonorare veranschlagt, legen Sie ihm Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bzw. Ihre vorläufigen Ersatzbescheinigung vor.
Sie begleichen die Arztkosten direkt an den Arzt selbst. Dieser stellt Ihnen einen Behandlungsschein für die Krankenkasse („Feuille de soins“) sowie gegebenenfalls eine Verordnung aus.
Leistungen vom ärtzlichen Hilspersonal werden übernommen, wenn sie vom Arzt verschreiben sind.
Ihre Medikamente können Sie in jeder beliebigen Apotheke erwerben. Sie legen dem Apotheker den Behandlungsschein für die Krankenkasse („Feuille de soins“) sowie die Verordnung vor. Der Apotheker trägt den Preis der Medikamente auf selbigem Beleg ein und gibt ihn Ihnen zusammen mit der Verordnung zurück. Sie begleichen die Kosten direkt an den Apotheker. Wichtig: Auf den Verpackungen der Medikamente befinden sich Vignetten. welche auf den Behandlungsschein für die Krankenkasse („Feuille de soins“) zu kleben sind.
Wenn Sie auf Anweisung eines Arztes hin für eine Behandlung befördert werden müssen, werden die Kosten unter gewissen Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen
Der Behandlungsschein für die Krankenkasse („Feuille de soins“) ist mit Ihrem Namen versehen, datiert und unterschrieben (gegebenenfalls mit den Vignetten und der Verordnung), zusammen mit einer Kopie Ihrer europäischen Krankenversicherungskarte oder Ihres provisorische Ersatzbescheinigung bei der Ortskrankenkasse (C.P.A.M bzw. C.G.S.S.) des Gebiets, in dem die Behandlung erfolgte, einzureichen. Sie müssen dabei die Adresse Ihres ständigen Wohnsitzes sowie ihre Bankverbindung angeben: Name und Adresse der Bank, IBAN- Kontonummer mit BIC (SWIFT).
Im Allgemeinen werden die Kosten nicht vollständig zurückerstattet, sondern es bleibt ein gewisse Selbstbeteiligung, die vom Versicherten selbst zu tragen ist. Zusätzlich zu der Selbstbeteiligung haben Sie noch folgende Beträge selbst zu leisten:
Teure Leistungen ab 120 € (bzw. Leistungen, deren Koeffizient in der französischen Nomenklatur mindestens 60 beträgt) werden vollständig von der Kasse übernommen bis auf einen pauschalen Eigenbetrag von 18 € pro Leistung. Dieser pauschale Eigenbetrag, den Sie selbst zu tragen haben, ist unabhängig vom Betrag der Leistung und gilt für ambulante und stationäre Leistungen.
Bei Arztbesuchen beträgt der Gebührensatz 70 % des anerkannten Tarifs. Der kassenärztlich anerkannte Tarif für einen Besuch beim Allgemeinarzt beträgt 23 € , beim Facharzt 25 €. Beim Allgemeinarztbesuch erstattet die Krankenkasse 15,10 €, die pauschale Selbstbeteiligung beträgt 7,90 €. (Diese Zahlen berücksichtigen sowohl den Eigenbetrag als auch die 1-Euro-Pauschale.)
Ärztlich verschriebene Laboruntersuchungen und –analysen werden zu 60% des anerkannten Tarifs zurückerstattet. Die 1-Euro-Eigenanteil wird bei der Rückerstattung abgezogen (bis zur Höchstgrenze von 4 Euros pro Tag).
Bei ärztlich verschriebenen Behandlungen durch ärtzliches Hilspersonal beträgt der Gebührensatz 60 % des anerkannten Tarifs. Davon wird noch der Selbstbehalt von 50 Cent pro erbrachter Leistung abgezogen (bis zu einer Höchstgrenze von 2 Euro pro Patient für dieselbe Fachkraft an ein und demselben Tag).
Bei Krankentransporten beträgt der Gebührensatz 65 % des anerkannten Tarifs. Davon wird der Selbstbehalt von 2 Euro pro Fahrt abgezogen (mit einer Höchstgrenze von 4 Euro pro Tag).
Auf der Website der CNAMTS kann man sich über die Einzelheiten der Rückerstattungssätze erkundigen.
Damit ein Medikament zurückerstattet werden kann, muss es ärztlich verschrieben und von der Kasse anerkannt sein. Der Rückerstattungssatz beträgt je nach Medikament 15 %, 35 %, 65 % oder 100% des Verkaufspreises, bzw. bei gewissen Medikamente des Bezugspreises des entsprechenden generischen Arzneimittels.
Es wird für jede Arzneipackung ein Selbstbehalt von 50 Cents abgehoben.
Im Fall einer Notaufnahme sollten Sie im Krankenhaus bei der Aufnahme Ihre europäische Krankenversicherungskarte oder Ihren provisorische Ersatzbescheinigung vorzeigen. Sie werden möglicherweise auch aufgefordert, sich durch einen Pass oder ein sonstiges Dokument auszuweisen.
Handelt es sich um eine Privatklinik, sollten Sie sich vergewissern, dass diese kassenärztlich anerkannt ist.
Die Krankenhauskosten werden im Allgemeinen direkt von der Kasse beglichen und zwar in Höhe von 80% bzw. in gewissen Fällen zu 100%. Wenn Sie bei der Aufnahme Ihre europäische Krankenversicherungskarte oder Ihren vorläufigen Ersatznachweis vorzeigen, haben Sie die Kosten nicht vorzustrecken und zahlen nur den Eigenanteil von 20% (einschließlich Tagespauschale); bei 100% Kostenübernahme ist von Ihnen eine Tagespausschale von 18 € pro Tag zu leisten.
Wenn im Zuge Ihres Krankenhausaufenthaltes besonders teure Leistungen durchgeführt wurden, wird Ihnen zusätzlich zu der Tagespauschale bzw . der 20%- Beteiligung noch eine weitere Pauschalbeteiligung von 18 € verrechnet.
Dialyse- und Sauerstofftherapiepatienten müssen im Voraus einen Termin mit einer darauf spezialisierten Einrichtung in der Nähe Ihres Aufenthaltsorts in Frankreich vereinbaren.
Rechtsgrundlage
Wenn in Frankreich eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, füllen Sie bitte das Formular “Arbeitsunfähigkeitbescheinigung“ (avis d'arrêt maladie) aus, das Sie vom Arzt erhalten haben und schicken Sie die ersten beiden Blätter dieses Formulars an Ihre Krankenkasse. Das dritte Blatt müssen Sie zur Information Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit schicken.
Wenn Sie stationär behandelt werden, wird die Patientenverwaltung des Krankenhauses Ihnen eine Aufnahmeanzeige aushändigen, welche die Arbeitseinstellung schriftlich belegt. Wenn Sie das Krankenhaus verlassen, wird die Patientenverwaltung Ihnen einen Entlassungsschein ausstellen und die Arbeitseinstellung endet mit der Krankenhausaufenthaltsanzeige. Falls Ihr Gesundheitszustand es erfordert, wird der Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ( avis d'arrêt maladie ) ausstellen.
Sie können das Formular zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung oder Verlängerung) zusammen mit dem dazugehörigen Informationsblatt auf der Homepage AMELI der CNAMTS runterladen.
Die Geldleistungen bzw. das Krankengeld werden direkt von Ihrer Krankenkasse bewilligt und bezahlt.