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Krankenversicherung im Urlaub in Frankreich

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Wenn Sie einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz sozialversichert oder mitversichert sind (sei es als Gehaltsempfänger, Arbeitsloser, Ansässiger oder Rentner), können die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen, die in Frankreich in Anspruch genommen werden, von der Sozialversicherung übernommen werden.

I. Die europäische Krankenversicherungskarte

Rechtsgrundlage:
- Artikel 22, § 1, Punkt a) i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Artikel 22, § 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Vergewissern Sie sich vor der Abfahrt, dass Sie eine Europäische Versicherungskarte haben (EHIC) (gegebenenfalls bei Ihrer Krankenkasse nachfragen).

Mit der Europäischen Versicherungskarte können Sie direkt in Frankreich medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen, ohne sich vorab mit der französischen Ortskrankenkasse in Verbindung setzen zu müssen. Die medizinischen Leistungen werden Ihnen zu denselben Bedingungen wie den französischen Versicherten gewährt.

Beachten Sie: Wenn Sie keine Europäische Versicherungskarte haben, z.B. wegen Verlust oder Diebstahl oder weil sie noch nicht ausgestellt wurde, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung als provisorischer Ersatz erhalten (bzw. zufaxen lassen). Diese ist höchstens drei Monate gültig, und kann ansonsten genauso wie die Karte selbst verwendet werden.

Wie wird die EHIC in Frankreich verwendet?

Für alle Auskünfte über Kassenärzte und kassenärztlich zugelassene medizinische Einrichtungen sowie für die Rückerstattung der Ausgaben, für die Sie in Vorkasse getreten sind, sind die Ortskrankenkassen zuständig. Sie heißen in Frankreich „Caisse Primaire d’Assurance Maladie“ (CPAM) bzw. in den französischen Überseedepartments „Caisse Générale de Sécurité Sociale“ (C.G.S.S.). Es gibt in jedem Departement mindestens eine Ortskrankenkasse CPAM bzw. CGSS. Auf der Website der CNAMTS kann die Adresse der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ortskrankenkasse im jeweiligen Departement gesucht werden.

Zu den Sachleistungen gehören Behandlungskosten, Kosten für Medikamente, Kosten für zahnärztliche Behandlung und Prothesen, Krankenhauskosten, Kosten von Analysen und Laboruntersuchungen und Krankentransportkosten.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Ehe Sie sich an einen Arzt oder Zahnarzt wenden, sollten Sie sich vergewissern, ob er kassenärztlich zugelassen ist. Es gibt zwei Arten von kassenärztlich zugelassenen Ärzten:

Gleichgültig ob Sie einen Arzt des Secteurs 1 oder 2 aufsuchen, richtet sich die Rückerstattung durch die Ortskrankenkasse immer an den Tarifen der kassenärztlichen Abrechnungsvorschriften.

Auf der Website der CNAMTS, kann nach Fachkräften des Gesundheitswesens am Aufenthaltsort gesucht werden.

Da Sie in einem anderen Land krankenversichert sind und sich nur vorübergehend in Frankreich aufhalten, finden die Vorschriften zum Besuch eines Facharztes bezüglich der Überweisung durch den Hausarzt auf Sie keine Anwendung. Sie dürfen somit einen Facharzt aufsuchen, ohne sich von einem Allgemeinarzt überweisen zu lassen. Um nachzuweisen, dass diese Bestimmungen nicht für Sie gelten, damit Ihnen der Arzt (Allgemein- oder Facharzt) keine Zusatzhonorare veranschlagt, legen Sie ihm Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bzw. Ihre vorläufigen Ersatzbescheinigung vor.

Sie begleichen die Arztkosten direkt an den Arzt selbst. Dieser stellt Ihnen einen Beleg für die Krankenkasse („Feuille de soins“) sowie gegebenenfalls eine Verschreibung aus.

Leistungen von nichtärztlichen Fachkräften des Gesundheitswesens werden übernommen, wenn sie vom Arzt verschreiben sind.

Medikamente

Ihre Medikamente können Sie in jeder beliebigen Apotheke erwerben. Sie legen dem Apotheker den Beleg für die Krankenkasse („Feuille de soins“) sowie die Verschreibung vor. Der Apotheker trägt den Preis der Medikamente auf selbigem Beleg ein und gibt ihn Ihnen zusammen mit der Verschreibung zurück. Sie begleichen die Kosten direkt an den Apotheker. Wichtig: Auf den Verpackungen der Medikamente befinden sich Aufkleber, welche auf den Beleg für die Krankenkasse („Feuille de soins“) zu kleben sind.

Krankentransport

Wenn Sie auf Anweisung eines Arztes hin für eine Behandlung befördert werden müssen, werden die Kosten unter gewissen Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen.

Rückerstattung

Der Beleg für die Krankenkasse („Feuille de soins“) ist mit Ihrem Namen versehen, datiert und unterschrieben (gegebenenfalls mit den Medikamentaufklebern und der Verschreibung), zusammen mit einer Kopie Ihrer europäischen Krankenversicherungskarte oder Ihres vorläufigen Ersatznachweises bei der Ortskrankenkasse (C.P.A.M bzw. C.G.S.S.) des Gebiets, in dem die Behandlung erfolgte, einzureichen. Sie müssen dabei die Adresse Ihres ständigen Wohnsitzes sowie ihre Bankverbindung angeben: Name und Adresse der Bank, IBAN- Kontonummer mit BIC (SWIFT).

Im Allgemeinen werden die Kosten nicht vollständig zurückerstattet, sondern es bleibt ein gewisser Eigenbetrag, der vom Versicherten selbst zu tragen ist. Zusätzlich zum Eigenbetrag haben Sie noch folgende Beträge selbst zu leisten:

Teure Leistungen ab 91 € (bzw. Leistungen, deren Koeffizient in der französischen Nomenklatur mindestens 50 beträgt) werden vollständig von der Kasse übernommen bis auf einen pauschalen Eigenbetrag von 18 € pro Leistung. Dieser pauschale Eigenbetrag, den Sie selbst zu tragen haben, ist unabhängig vom Betrag der Leistung und gilt für ambulante und stationäre Leistungen.

Bei Arztbesuchen beträgt der Rückerstattungssatz 70 % des anerkannten Tarifs. Der kassenärztlich anerkannte Tarif für einen Besuch beim Allgemeinarzt beträgt 22 €, beim Facharzt 25 €. Beim Allgemeinarztbesuch erstattet die Krankenkasse 14,40 €, der Eigenanteil beträgt 7,60 €. (Diese Zahlen berücksichtigen sowohl den Eigenbetrag als auch die 1-Euro-Pauschale.)

Ärztlich verschriebene Laboruntersuchungen und –analysen werden zu 60% des anerkannten Tarifs zurückerstattet. Die 1-Euro-Selbstbeteiligung wird bei der Rückerstattung abgezogen (bis zur Höchstgrenze von 4 Euros pro Tag).

Bei ärztlich verschriebenen Behandlungen durch Fachkräfte des Gesundheitswesens beträgt der Rückerstattungssatz 60 % des anerkannten Tarifs. Davon wird noch der Selbstbehalt von 50 Cent pro erbrachter Leistung abgezogen (bis zu einer Höchstgrenze von 2 Euro pro Patient für dieselbe Fachkraft an ein und demselben Tag).

Bei Krankentransporten beträgt der Rückerstattungssatz 65 % des anerkannten Tarifs. Davon wird der Selbstbehalt von 2 Euro pro Fahrt abgezogen (mit einer Höchstgrenze von 4 Euro pro Tag).

Auf der Website der CNAMTS kann man sich über die Einzelheiten der Rückerstattungssätze erkundigen.

Damit ein Medikament zurückerstattet werden kann, muss es ärztlich verschrieben und von der Kasse anerkannt sein. Der Rückerstattungssatz beträgt je nach Medikament 15 %, 35 %, 65 % oder 100% des Verkaufspreises, bzw. bei gewissen Medikamente des Bezugspreises des entsprechenden generischen Arzneimittels.

Es wird für jede Arzneipackung ein Selbstbehalt von 50 Cents abgehoben.

Krankenhausaufenthalt

Im Fall einer Notaufnahme sollten Sie im Krankenhaus bei der Aufnahme Ihre europäische Krankenversicherungskarte oder Ihren vorläufigen Ersatznachweis vorzeigen. Sie werden möglicherweise auch aufgefordert, sich durch einen Pass oder ein sonstiges Dokument auszuweisen.

Handelt es sich um eine Privatklinik, sollten Sie sich vergewissern, dass diese kassenärztlich anerkannt ist.

Die Krankenhauskosten werden im Allgemeinen direkt von der Kasse beglichen und zwar in Höhe von 80% bzw. in gewissen Fällen zu 100%. Wenn Sie bei der Aufnahme Ihre europäische Krankenversicherungskarte oder Ihren vorläufigen Ersatznachweis vorzeigen, haben Sie die Kosten nicht vorzustrecken und zahlen nur den Eigenanteil von 20% (einschließlich Pauschalbetrag); bei 100% Kostenübernahme ist von Ihnen ein Pauschalbetrag von 16 € pro Tag zu leisten.

Wenn im Zuge Ihres Krankenhausaufenthaltes besonders teure Leistungen durchgeführt wurden, wird Ihnen zusätzlich zum Eigen- bzw. Pauschalbetrag (20% bzw. 16 €) noch ein weiterer Berag von 18 € verrechnet.

Dialyse und Sauerstofftherapie

Dialyse- und Sauerstofftherapiepatienten müssen im Voraus einen Termin mit einer darauf spezialisierten Einrichtung in der Nähe Ihres Aufenthaltsorts in Frankreich vereinbaren.

II. Krankschreibung

A/ Sie sind schon vor Ihrer Ankunft in Frankreich krankgeschrieben

Damit Sie weiterhin Geldleistungen bzw. Tagesgelder von der Krankenkasse beziehen können, müssen Sie sich zuvor von Ihrer Krankenkasse die Verlegung Ihren Aufenthaltsort nach Frankreich genehmigen lassen. Diese Genehmigung erfolgt auf dem Formular 112 (Bescheinigung über die Weitergewährung der Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung). Geldleistungen werden dann gegebenenfalls direkt von Ihrer Krankenkasse an Sie ausgezahlt.

B/ Sie werden während Ihres Aufenthalts in Frankreich krankgeschrieben

Rechtsgrundlage
- Artikel 22 §1 ) a ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Wenn Sie während Ihres Aufenthalts in Frankreich arbeitsunfähig werden, müssen Sie sich binnen 3 Tage nach Festlegung der Arbeitsunfähigkeit an die Ortskrankenkasse (CPAM) Ihres Aufenthaltsorts in Frankreich wenden und Ihre Krankschreibung vorlegen. Die Krankschreibung muss von einem in Frankreich rechtmäßig niedergelassenem Arzt ausgestellt sein.

Die französische Ortskrankenkasse wird dann Ihrer Krankenkasse die nötigen Unterlagen zur Bearbeitung des Falls zukommen lassen.

Ihre Krankenkasse wird dann den Sachverhalt untersuchen und eine Entscheidung treffen.

Die Geldleistungen bzw. Tagesgelder werden direkt von Ihrer Krankenkasse bewilligt und bezahlt.

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